Um nachzuvollziehen, wieso ihm 2014 die Gemeinnützigkeit aberkannt wurde, darf der Verein Attac teilweise Einblick in Dokumente des BMF nehmen. Andere Unterlagen bleiben aber unter Verschluss, so das OVG Berlin-Brandenburg.
Seit zehn Jahren kämpft der globalisierungskritische Verein Attac um die Anerkennung der Gemeinnützigkeit. Das Finanzamt Frankfurt am Main hatte der Organisation im Jahr 2014 diesen Status entzogen, weil sie zu politisch sei. Mitglieder und Unterstützer können dadurch ihre Beiträge und Spenden nicht mehr von der Steuer absetzen. Außerdem muss das Netzwerk selbst seitdem Steuern zahlen, die für gemeinnützige Vereine nicht anfallen.
Gegen diese Entscheidung wehrt sich Attac seither vor jeglichen Gerichten, 2021 hat der Verein sogar Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe eingelegt. Unter anderem möchte Attac genauere Einblicke gewinnen, wie es zu der Entscheidung kam, und hat deswegen auf Zugang zu Dokumenten des Bundesfinanzministeriums (BMF) geklagt – mit nur teilweisem Erfolg.
Urteil der Vorinstanz bestätigt
Das BMF muss dem Netzwerk sieben Dokumente zugänglich machen, die im Zusammenhang mit der Prüfung der Gemeinnützigkeit stehen. Das entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg am Montag (Az. OVG 12 B 1/23). Andere Dokumente darf das Ministerium dagegen geheim halten. Das OVG bestätigte damit in wesentlichen Punkten das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin aus der Vorinstanz. Im Hinblick auf ein weiteres Dokument änderte das OVG das 2022 ergangene VG-Urteil aber ab und verpflichtete das BMF, den Antrag insofern nochmals zu prüfen und neu zu bescheiden.
Der Attac-Trägerverein wollte eigentlich Zugang zu insgesamt 19 Dokumenten erhalten und berief sich dabei auf das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes. Bei den fraglichen Papieren handelt sich laut OVG unter anderem um Ausschussprotokolle, Unterlagen zu Sitzungen der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder und Stellungnahmen oberster Landesfinanzbehörden. In einigen Fällen rechtfertigen jedoch Ausschlussgründe eine Geheimhaltung, so das OVG.
Ausschlussgründe seien etwa das Steuergeheimnis Dritter oder die Vertraulichkeit der Sitzungen der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder. Andere Dokumente seien nicht offenzulegen, da sie vom Informationsantrag des Klägers nicht umfasst seien. Eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht ließ das OVG nicht zu.
dpa/lmb/LTO-Redaktion
Teilerfolg für Globalisierungskritiker: . In: Legal Tribune Online, 29.04.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/54445 (abgerufen am: 02.11.2024 )
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