Bundesrechnungshof fordert neue Regeln noch vor der Wahl: Wofür dürfen die Bun­des­tags­frak­tionen ihr Geld aus­geben?

12.01.2021

120 Millionen Euro bekommen die Bundestagsfraktionen jährlich. Doch wofür genau sie diese verwenden dürfen, ist unklar. Der Bundesrechnungshof fordert noch vor der Bundestagswahl neue Regelungen.

Der Bundesrechnungshof kritisiert, dass es immernoch nicht klar geregelt ist, wofür die Bundestagsfraktionen ihr Geld ausgeben dürfen und fordert, zügig Rechtssicherheit zu schaffen. "In wichtigen Bereichen ist nicht geklärt, wofür genau die Fraktionen ihre Mittel verwenden dürfen", heißt es in einem am Dienstag veröffentlichten Bericht. Unklar sei insbesondere, wie eine zulässige Unterrichtung der Öffentlichkeit von einer unzulässigen Parteiwerbung abzugrenzen sei. Die dynamische Entwicklung der sozialen Medien verschärfe dieses Problem. 

Es geht um eine Summe von 120 Millionen Euro jährlich, die die momentan sechs Fraktionen im Bundestag zur Erfüllung ihrer Aufgaben bekommen. Die Zahlungen sind im Abgeordnetengesetz geregelt. Für das Jahr 2021 waren sie um 1,31 Prozent erhöht worden. Jede Fraktion erhält im Monat einen Grundbetrag von 458 360 Euro und einen Betrag für jedes Mitglied von 9568 Euro. Oppositionsfraktionen bekommen jeweils einen Zuschlag auf den Grundbetrag von 15 Prozent und auf den Beitrag je Mitglied von 10 Prozent.

Es fehlen Sanktionen für Fehlverhalten

Der Bundesrechnungshof kritisiert in seinem Bericht, dass der Gesetzgeber zwar seit 1995 Ausführungsbestimmungen zur Haushalts- und Wirtschaftsführung der Fraktionen vorgesehen habe. "Diese wurden jedoch bislang nicht erlassen. Zudem fehlt eine Regelung im Gesetz, um Fehlverhalten zu sanktionieren - es bleibt damit ohne Konsequenzen." Der Präsident des Bundesrechnungshofes, Kay Scheller, warnte, "dass dieses strukturelle Vollzugsdefizit nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sogar die Legitimation für das System der Fraktionsfinanzierung in Frage stellen könnte".

Mangels klarer Regeln setze sich jede Fraktion ihre Grenzen selbst, so die Beobachtung des Bundesrechnungshofes. "Es droht, dass Fraktionen Parteiaufgaben wahrnehmen und so die strengen Regeln der Parteienfinanzierung nicht beachten. Dies gilt insbesondere dort, wo es um die Kommunikation mit den Bürgerinnen und Bürgern geht, die zugleich Wählerinnen und Wähler sind." 

Social Media oft ohne Bezug zur Fraktionsarbeit

Besonders kritisch sieht der Rechnungshof den Einsatz sozialer Medien. "Die Fraktionen kommunizieren über die sozialen Medien täglich und direkt mit Bürgerinnen und Bürgern, mit teilweise enormer Reichweite." Es gebe neue Formate der Öffentlichkeitsarbeit wie moderierte Shows, Talkformate, Dokumentarfilme oder Nachrichtenmagazine. "Viele Beiträge der Fraktionen lassen den erforderlichen 'eindeutigen Bezug' zur Tätigkeit der Fraktion, über die unterrichtet werden soll, nicht erkennen", heißt es in dem Bericht. "Genau hier fehlt es an Leitplanken, was erlaubt ist und was nicht", betonte Rechnungshof-Präsident Scheller. 

Der Bundesrechnungshof empfiehlt daher, die im Gesetz vorgesehenen Ausführungsbestimmungen zur Haushalts- und Wirtschaftsführung zu erlassen. Insbesondere müssten Art und Umfang einer zulässigen Unterrichtung der Öffentlichkeit durch die Fraktionen unter besonderer Berücksichtigung der Nutzung digitaler Medien verbindlich geregelt werden. Zudem seien die gesetzlichen Grundlagen für eine Rückforderung zweckwidrig verwendeter Fraktionsmittel sowie weitere Sanktionsmöglichkeiten zu schaffen. Die Defizite sollten rechtzeitig vor der Bundestagswahl am 26. September behoben werden. 

"Ein dergestalt verbesserter Rechtsrahmen gäbe den Fraktionen eine höhere Rechtssicherheit und würde ihnen eine rechtskonforme Verwendung der ihnen zur Verfügung gestellten Geld- und Sachmittel erleichtern", so der Bericht.

dpa/pdi/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Bundesrechnungshof fordert neue Regeln noch vor der Wahl: Wofür dürfen die Bundestagsfraktionen ihr Geld ausgeben? . In: Legal Tribune Online, 12.01.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/43961/ (abgerufen am: 22.04.2024 )

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