Trotz Schwachstelle bleibt es dabei: Das beA kommt am 3. Sep­tember

von Pia Lorenz

08.08.2018

Die Präsidenten der Anwaltskammern haben zugestimmt: Das Anwaltspostfach wird am 3. September 2018 wieder online gehen. Und damit gilt wohl ab diesem Tag auch für alle Anwälte die passive Nutzungspflicht.  

Die Präsidentinnen und Präsidenten der 28 deutschen Rechtsanwaltskammern (RAK) haben mehrheitlich beschlossen, dass das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) am 3. September 2018 online gehen soll. Eine von der Gutachterin Secunet benannte Schwachstelle bei der Verschlüsselung von Nachrichten soll in Abstimmung mit der Justiz danach im laufenden Betrieb beseitigt werden.

Das teilte die für Umsetzung und Betrieb verantwortliche Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) am Mittwoch mit. Nach ihren Angaben haben 21 Rechtsanwaltskammern zugestimmt, 7 Rechtsanwaltskammern stimmten dagegen. Enthalten habe sich keine der 27 regulären Kammern und der BGH-Anwaltskammer. Die Präsidenten haben ihren Beschluss in Textform gefasst. Dieser Vorgehensweise haben nach Angaben der BRAK vier der 28 RAK widersprochen. Es hätte fünf Kammern gebraucht, um eine außerordentliche Präsidentenkonferenz herbeizuführen. Diese wird nun nicht stattfinden, es bleibt beim beschlossenen Fahrplan.

Die Kritik aus der Anwaltschaft ist damit bei den Kammerpräsidenten nicht auf offene Ohren gestoßen.  Derzeit sieht alles danach aus, dass unmittelbar ab dem 3. September die Anwälte das beA auch zumindest passiv nutzen. Dort eingegangene Schriftstücke müssen sie also mit diesem Tag gegen sich gelten lassen; eine Testphase wird es wohl nicht geben. Derzeit können die Anwälte diese sog. passive Nutzungspflicht nicht erfüllen, weil ein Zugriff auf das beA nicht möglich ist, seit die BRAK dieses wegen massiver Sicherheitslücken vor Weihnachten offline nehmen musste.

Sobald das beA wieder online geht, dürfte die am 1. Januar 2018 in Kraft getretene Nutzungspflicht aber wieder gelten. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) sieht offenbar keine Notwendigkeit, diese erst einmal auszusetzen. Es verweist aber auch darauf, dass die BRAK um eine Aussetzung - am 27. Juni - ohnehin zu spät gebeten habe. Die BRAK dagegen weist das von sich und gibt an, sich weiterhin für eine Testphase nach der Wiederinbetriebnahme einzusetzen.

Zitiervorschlag

Pia Lorenz, Trotz Schwachstelle bleibt es dabei: Das beA kommt am 3. September . In: Legal Tribune Online, 08.08.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/30243/ (abgerufen am: 18.03.2024 )

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