Eine gesetzliche Regelung, die als Versehen galt: Anwälte dürfen mit Finanzämtern nicht per beA kommunizieren. Ohne Korrektur passierte das Gesetz den Bundesrat. Nun fordert der DAV eine schnelle nachträgliche Änderung.
Eigentlich war die Regelung aus dem Gesetzentwurf der Regierung, wonach Anwälte künftig nicht über das beA mit den Finanzämtern kommunizieren dürfen, gestrichen. Doch nun gab es eine überraschende Kehrtwende zulasten der Anwaltschaft.
Der BGH hat schon darauf hingewiesen: Wer als Anwalt eine weitere Kanzlei einrichtet, erhält für diese zwar sofort ein freigeschaltetes beA, kann aber Posteingänge mangels Zugangs noch nicht prüfen. Das BMJ sieht keinen Handlungsbedarf.
Bei erheblichen zeitlichen Abweichungen zwischen Urteilsversand und anwaltlichem Empfangsbekenntnis, kann das Gericht in Ausnahmen die Vorlage des beA-Journals verlangen. Martin W. Huff analysiert einen Beschluss des OLG München.
Die Einreichung eines Schriftsatzes per beA ist auch dann wirksam, wenn ein Rechtsanwalt den Schriftsatz verfasst und einfach elektronisch signiert und ein anderer Anwalt qualifiziert signiert. Personenidentität sei nicht erforderlich.
Nicht erst mit dem Absenden, sondern schon durch das Erstellen des Empfangsbekenntnisses gelten Gerichtsdokumente als zugestellt und Fristen beginnen zu laufen. Das entschied der BGH und schärfte erneut beim Umgang mit dem beA nach.
Anwälte, die ihre beA-Software nicht aktualisieren, können sich nicht auf eine technische Unmöglichkeit berufen, wenn deshalb der Schriftsatz zu spät bei Gericht eingeht. Eine Wiedereinsetzung lehnt der BGH in solchen Fällen ab.