Streitigkeiten mit Mandanten

BRAK richtet Schlichtungsstelle ein

von Thurid KochLesedauer: 2 Minuten
Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) richtet ab 2011 eine Schlichtungsstelle ein. Sie soll schnell und unbürokratisch helfen, wenn sich Anwalt und Mandant um Honorar oder Schadensersatz streiten. Als Schlichterin tritt eine prominente und äußerst verdiente Juristin auf.

Anzeige

Das im letzten Jahr in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht sieht eine wesentliche Neuerung vor. Nach § 191f BRAO ist bei der BRAK eine Schlichtungsstelle für Streitigkeiten zwischen Mandant und Anwalt einzurichten. Als Schlichterin wurde die zur Zeit noch als Richterin am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg tätige Dr. Renate Jaeger berufen, die zum Januar 2011 ihre Tätigkeit aufnehmen wird. Die Schlichtungsstelle wird von einem Beirat beratend unterstützt. "Dort habe ich Ansprechpartner zum Beispiel für Fragen aus dem Verbraucherschutz oder aus der Versicherungswirtschaft, die wie ich der Verschwiegenheitspflicht unterliegen", erklärt Dr. Renate Jaeger im Gespräch mit dem BRAK-Magazin.

Wann ist eine Schlichtung möglich?

Die Schlichtungsstelle kann bei Streitigkeiten wegen Honoraransprüchen oder bei Schadensersatzansprüchen wegen Beratungsfehlern angerufen werden, wenn der geltend gemachte Anspruch 15.000 Euro nicht übersteigt. Ein Konflikt, der vor einem Gericht anhängig war oder ist, darf nicht Gegenstand des Schlichtungsverfahrens sein. Die Schlichterin kann das Verfahren ablehnen, wenn zum Beispiel eine Beweisaufnahme erforderlich wäre, die nicht allein durch Urkunden geführt werden könnte. Denn eine mündliche Verhandlung findet nicht statt. Die Schlichterin unterbreitet ihren Vorschlag auf Grundlage der ihm zugegangenen Unterlagen und Stellungnahmen, also nach "Aktenlage". "Es wäre hier einfach nicht wirtschaftlich, wenn beide Seiten auf eigene Kosten nach Berlin kommen müssten, damit ich mit ihnen am Tisch eine Lösung erörtern kann", erläutert Dr. Renate Jaeger den Hintergrund des schriftlichen Verfahrens. Bindend ist der Schlichtungsvorschlag nicht. Einigen sich die Parteien nicht innerhalb einer bestimmten Frist, ergeht eine Mitteilung des Schlichters. Die Mitteilung gilt dann als Bescheinigung über einen erfolglosen Einigungsversuch nach § 15 a) Absatz 3 Satz 3 EGZPO. Danach steht den Beteiligten der Gang zu Gericht immer noch offen. Die BRAK stellt ein Merkblatt zur Antragstellung auf einer ihrer Webseite zur Verfügung. Die Inanspruchnahme des Schlichtungsverfahrens ist kostenfrei. Grundsätzlich trägt jede Partei die eigenen Kosten und Auslagen. Zwar wird die Tätigkeit der Schlichtungsstelle erst im Januar 2011 aufgenommen,  Anträge können aber bereits jetzt bei der Schlichtungsstelle eingereicht werden.

Auf Jobsuche? Besuche jetzt den Stellenmarkt von LTO-Karriere.

Thema:

BRAK

Verwandte Themen:
  • BRAK
  • Mandantenmanagement
  • Anwaltsberuf

Teilen

Ähnliche Artikel

Newsletter