Kein Unterhalt von ALG II-Empfängern
Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass ein Arbeitslosengeld (ALG) II-Empfänger aus seinen Grundsicherungsleistungen keinen Unterhalt an seine Kinder zahlen muss (Urt. v. 21.01.2016, Az. 6 AS 1200/13). Dies gelte auch dann, wenn er eigenes Einkommen hat und nur ergänzend ALG II erhält. Ein Vater aus Hannover bezog Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II. Seiner zwölfjährigen Tochter schuldet er Unterhalt. Da er lediglich ca. 700 Euro brutto monatlich verdiente, erhielt er ergänzend ALG II. Als Erwerbstätigem stand dem Vater ein Freibetrag zu, der im Rahmen des Arbeitslosengeldes nicht als Einkommen angerechnet wurde. Er hatte mit diesem Vorgehen mehr Geld zur Verfügung, als wenn er gar nicht gearbeitet und stattdessen in voller Höhe Grundsicherungsleistungen erhalten hätte.
Freibetrag gehört zu Existenzminimum
Seine Tochter erhielt den Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt. Das Jugendamt beantragte nun beim Jobcenter, dass vom Freibetrag des Vaters ein Betrag in Höhe von 50 Euro monatlich zur Erfüllung der Unterhaltspflichten abgezweigt wird. Das Jugendamt war der Ansicht, der Freibetrag sei höher als der übliche ALG II-Satz und gehöre nicht zum Existenzminimum, das jedem Arbeitslosengeldempfänger bleiben müsse. Aus dem Arbeitslosengeld II seien keine Unterhaltszahlungen zu leisten, entschied das LSG. Dies gelte auch dann, wenn der Grundsicherungsempfänger arbeitstätig sei und aufgrund der Freibeträge nicht sein gesamtes Einkommen auf den ALG II-Anspruch angerechnet werde. Ziel des Erwerbstätigenfreibetrages sei es, die Arbeitstätigkeit durch eine Vergünstigung zu fördern und damit die öffentlichen Kassen durch Erzielung eigenen Einkommens zu entlasten. Das ALG II könne daher in Höhe des Freibetrages nicht für Unterhaltsverpflichtungen abgezweigt werden. Das gesamte ALG II sei als soziokulturelles Existenzminimum geschützt. acr/LTO-RedaktionAuf Jobsuche? Besuche jetzt den Stellenmarkt von LTO-Karriere.
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