
Urlaub verjährt nicht automatisch, das entschied das BAG im Dezember. Aber wie ist es mit der Auszahlung von nicht genommenem Urlaub nach einem Jobwechsel? Die Antwort darauf gab das BAG am Dienstag.
Artikel lesenUrlaub verjährt nicht automatisch, das entschied das BAG im Dezember. Aber wie ist es mit der Auszahlung von nicht genommenem Urlaub nach einem Jobwechsel? Die Antwort darauf gab das BAG am Dienstag.
Artikel lesenMinijobber schlechter zu bezahlen als Vollzeitkräfte, weil man mit letzteren angeblich besser planen könne, lässt das BAG nicht durchgehen. Moritz Coché analysiert, wie das Urteil für die Arbeitsrechtspraxis zu verstehen ist.
Artikel lesenJeder in der Arbeitsrechtswelt hat auf die Entscheidung zur Arbeitszeiterfassung gewartet. Aber auch Verjährung von Urlaub, Versetzungen und Corona-Maßnahmen haben das BAG im Jahr 2022 beschäftigt. Hier die wichtigen Entscheidungen:
Artikel lesenUrlaub verjährt nur, wenn der Arbeitnehmer vorher auf seinen Urlaubsanspruch hingewiesen wurde. Und Unionsrecht geht nationalem Recht vor. Mit seinem weitreichenden Urteil setzt das BAG zwingende Vorgaben des EuGH um. Von Michael Fuhlrott.
Artikel lesenDer EuGH hatte kürzlich entschieden, dass ein Urlaubsanspruch nur verjähren kann, wenn der Arbeitgeber seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen ist. Diese arbeitnehmerfreundliche Entscheidung hat nun das BAG in seinem aktuellen Urteil berücksichtigt.
Artikel lesenDie Berücksichtigung des Alters ist bei Kündigungen sehr genau abzuwägen. Auch die Rentennähe kann dabei eine Rolle spielen, wie das BAG jetzt entschieden hat - anders als zuvor noch beide Vorinstanzen.
Artikel lesenZeiterfassung ab sofort und für alle, oder? Das BAG hat die Entscheidungsgründe zur Zeiterfassung veröffentlicht. Was drin steht, erklärt Michael Fuhlrott im Interview.
Artikel lesenKönnen Arbeitnehmer dauerhaft ins Ausland versetzt werden? Grundsätzlich ja, sagt das BAG. Ein Blick in den Arbeitsvertrag kann sich für Arbeitnehmer nach der Entscheidung lohnen.
Artikel lesenWie der EuGH, so das BAG: Für den Schwellenwert von Mehrarbeitszuschlägen zählen auch die bezahlten Urlaubsstunden. Alles andere könnte Arbeitnehmer daran hindern, überhaupt Urlaub zu nehmen.
Artikel lesenIm ersten Anlauf waren die Massenentlassungen bei Air Berlin noch unwirksam. Die neuerlichen Kündigungen des Kabinenpersonals sind laut Bundesarbeitsgericht nunmehr wirksam.
Artikel lesenDie Schwerbehindertenvertretung in Betrieben bleibt bestehen, auch wenn die Anzahl der schwerbehinderten Mitarbeiter unter den Schwellenwert von fünf sinkt. Das hat das Bundesarbeitsgericht am Mittwoch entschieden.
Artikel lesenNach Feststellung des EuGH darf die Umwandlung in eine SE nicht dazu führen, dass die Gewerkschaften weniger an der Zusammensetzung des Aufsichtsrats beteiligt werden. Der EuGH folgt damit der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts.
Artikel lesenArbeitgeber müssen die Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter erfassen. Was europarechtlich vom EuGH geklärt ist, hat jetzt auch das BAG so entschieden - und damit doch unerwartet für einen "Paukenschlag" gesorgt, der nun diskutiert wird.
Artikel lesenPaukenschlag aus Erfurt: Laut BAG sind Unternehmen verpflichtet, die Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter zu erfassen. Das gilt unabhängig davon, ob ein Betriebsrat besteht oder nicht. Michael Fuhlrott ordnet die Entscheidung ein.
Artikel lesenEine gezahlte Corona-Prämie ist als Erschwerniszulage nach § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbar. Daher darf die Küchenhilfe, die eine Sonderzahlung von 400,00 Euro erhielt, diese trotz eröffnetem Insolvenzverfahren behalten.
Artikel lesenDas Bundesarbeitsgericht in Kassel ist durch das Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953 (BGBl I S. 1267) in der Neufassung des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 2. Juli 1979 (BGBl I S. 853) mit Sitz in Kassel errichtet worden; es ist oberster Gerichtshof für das Gebiet der Arbeitsgerichtsbarkeit (Artikel 95 des Grundgesetzes). Das Bundesarbeitsgericht entscheidet über das Rechtsmittel der Revision und der Rechtsbeschwerde.
Die unabhängige Föderalismuskommission hat am 27. Mai 1992 empfohlen, das Bundesarbeitsgericht nach Thüringen zu verlegen. Diese Empfehlung wurde vom Bundeskabinett bestätigt und am 26. Juli 1992 in einem Beschluss vom Deutschen Bundestag angenommen. Seit 22. November 1999 hat das Bundesarbeitsgericht seinen Sitz in Erfurt (§ 40 Abs. 1 ArbGG).
Es sind 10 Senate errichtet worden. Die Senate entscheiden in der Besetzung von einem Vorsitzenden, zwei berufsrichterlichen Beisitzern und zwei ehrenamtlichen Richtern.
Die Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht werden von dem Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Justiz geführt.
Veröffentlichungen:
Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts; herausgegeben von den Richtern des Gerichtshofes. Verlag Recht und Wirtschaft, Heidelberg
Erst nach dem Zweiten Weltkrieg wurde das Bundesarbeitsgericht (BAG) getrennt von der ordentlichen Gerichtsbarkeit, die mit Strafsachen und bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten befasst ist. In Art. 96 Abs. 1 in der Fassung des 1949 in Kraft getretenen Grundgesetzes (GG) und heutigen Art. 95 Abs. 1 GG, wurde die Arbeitsgerichtsbarkeit erstmals als selbstständiger Zweig unseres Rechtssystems normiert. Ihr Oberster Gerichtshof wurde das Bundesarbeitsgericht. Diese verfassungsrechtliche Vorgabe wurde durch das Arbeitsgerichtsgesetz umgesetzt, das am 1. Oktober 1953 in Kraft trat. Ursprünglich hatte das Bundesarbeitsgericht seinen Sitz in Kassel, wo es im April 1954 seine Arbeit aufnahm.
Das Bundesarbeitsgericht, Bild: ©Ralf Roletschek (Quelle)
Als Oberster Gerichtshof entscheidet das Bundesarbeitsgericht über Rechtsstreitigkeiten im Bereich des Arbeitsrechts. Neben der ständigen Rechtsprechung gehört es zu seinen Aufgaben, die Rechtseinheit zu wahren, Rechtssicherheit herzustellen und Recht fortzubilden. Dieser gesetzliche Auftrag ist die Basis des Leitbildes des Bundesarbeitsgerichts, das auch mit der Unterstützung von ehrenamtlichen Richtern aus den Reihen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber umgesetzt wird.
Die im Zuge der Wiedervereinigung eingerichtete Unabhängige Föderalismuskommission schlug im Mai 1992 vor, das Bundesarbeitsgericht von Kassel nach Thüringen zu verlegen. Als zukünftiger Gerichtssitz wurde die thüringische Landeshauptstadt Erfurt festgelegt. Seit 1999 ist es auf dem Gelände des ehemaligen Hornwerks der Zitadelle Petersberg zuhause.
Das Bundesarbeitsgericht ist das höchste Gericht innerhalb der Arbeitsgerichtsbarkeit. Als solches entscheidet es über Revisionen gegen Urteile, die von den Landesarbeitsgerichten gefällt wurden. Die Revision gegen ein Urteil ist an die Voraussetzung gebunden, dass das Landesarbeitsgericht die Revision gegen das gesprochene Urteil zulässt. Das ist dann der Fall, wenn es sich um eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage handelt, die für die Allgemeinheit oder für die gesamte Rechtsordnung grundsätzliche Bedeutung hat. Für eine Revision vor dem Bundesarbeitsgericht geeignet ist sie auch dann, wenn ein absoluter Revisionsgrund in Form eines schwerwiegenden Verstoßes gegen materielles oder prozessuales Recht vorliegt.
Die sachliche Zuständigkeit für das Arbeitsgericht ergibt sich aus den §§ 2 bis 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG). Danach ist es für zivilrechtliche Auseinandersetzungen zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis zuständig. Sie werden im Urteilsverfahren verhandelt und es gilt der Beibringungsgrundsatz. Das heißt, es ist Aufgabe der streitenden Parteien, den Sachverhalt beim Arbeitsgericht vorzutragen. Das Gericht entscheidet ausschließlich aufgrund der Vorträge und kann keine anderen Tatsachen verlangen. Örtlich zuständig ist nach der Zivilprozessordnung (ZPO) das Arbeitsgericht, in dessen Gerichtsbezirk die beklagte Partei ihren Wohnsitz hat. Handelt es sich um eine juristische Person, beispielsweise eine GmbH oder AG, bestimmt sich der Gerichtsstand nach dem Sitz der Gesellschaft.
Neben diesem sogenannten Urteilsverfahren wird ein Arbeitsgericht auch in einem Beschlussverfahren tätig. Verhandelt werden Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat, die das Betriebsverfassungsgesetz betreffen. Anders als im Urteilsverfahren muss das Arbeitsgericht beim Beschlussverfahren nach dem Amtsermittlungsgrundsatz von Amts wegen ermitteln. Das Beschlussverfahren endet mit einem Beschluss.
Das Arbeitsgericht ist die erste Instanz in einem dreistufigen Instanzenzug, in der der Rechtsstreit regelmäßig beginnt, und dem das jeweilige Landesarbeitsgericht und das Bundesarbeitsgericht mit Sitz in Erfurt nachfolgen. Der Unterlegene kann gegen ein erstinstanzliches Urteil das Rechtsmittel der Berufung beim zuständigen Landesarbeitsgericht einlegen, sofern das Arbeitsgericht die Berufung zugelassen hat oder der Streitwert über 600 Euro liegt. Gegen einen vom Arbeitsgericht gefassten Beschluss ist immer Beschwerde vor dem zuständigen Landesarbeitsgericht möglich. In erster Instanz besteht in einem arbeitsrechtlichen Verfahren kein Anwaltszwang. Das bedeutet, dass die Parteien sich selbst vertreten oder kostenlos durch einen Vertreter einer Gewerkschaft oder eines Arbeitgeberverbandes vertreten lassen können. Wer in erster Instanz einen Anwalt beauftragt, hat auch dann keinen Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten, wenn er den Prozess gewinnt.