
Es dauert eine Zeit, bis gesetzliche und gesellschaftliche Veränderungen an den obersten Gerichten ankommen. In diesem Jahr entschied das BAG nun erstmals zum EntgTranspG und über den Arbeitnehmerstatus von Crowdworkern.
Mehr lesenEs dauert eine Zeit, bis gesetzliche und gesellschaftliche Veränderungen an den obersten Gerichten ankommen. In diesem Jahr entschied das BAG nun erstmals zum EntgTranspG und über den Arbeitnehmerstatus von Crowdworkern.
Mehr lesenBeschäftigte in der Zeitarbeit bekommen oft weniger Lohn als ihre fest angestellten Kollegen. Gesetzlich sind solche Ausnahmen möglich, doch das BAG lässt nun die Grenzen prüfen. Katja Häferer und Benedict Seiwerth erklären die Rechtslage.
Mehr lesenNur weil Angestellte schichtweise in der Nacht arbeiten, dürfen sie nicht weniger Zuschläge bekommen als ihre unregelmäßig nachts arbeitenden Kollegen, so das BAG. Bei ungleichmäßiger Nachtarbeit ohne Schichtsystem könnte das anders sein.
Mehr lesenNach einem Bericht des MDR fordert die Thüringer SPD, die NS-Vergangenheit des BAG zu prüfen. In dessen Galerie hängen nach Angaben des Senders noch heute Portraits von Juristen mit NS-belasteter Vergangenheit.
Mehr lesenDer Auftrag kommt per App – und dabei ggf. ein Arbeitsverhältnis zustande: Crowdworker können Arbeitnehmer sein, so das BAG. Eine Kracherentscheidung, meint Michael Fuhlrott – aber nicht zwangsläufig das Ende des Geschäftsmodells.
Mehr lesenUrteile des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts haben Bewegung in die Auseinandersetzung um das kirchliche Sonderarbeitsrecht gebracht. Christian Rath hat eine Tagung der Humanistischen Union verfolgt.
Mehr lesenDas BAG wird entscheiden, ob eine Crowdsourcing-Plattform Arbeitgeber ihrer Dienstleister ist. Bisher gelten diese Auftragnehmer in der Regel als Selbstständige – und das trifft meist auch die Sachlage, meint Anja Mengel.
Mehr lesenDie ZDF-Redakteurin Birte Meier erstritt vor dem BAG, dass auch arbeitnehmerähnliche Beschäftigte unter das EntgTranspG fallen. Die Urteilsgründe zeigen: Die Argumentation bleibt nicht ohne Widersprüche, so Alexander Willemsen.
Mehr lesenWer einen fristwahrenden Schriftsatz nur per einfacher Signatur aus dem beA-Postfach ans Gericht versendet, muss aufpassen: Das BAG verlangt in einem aktuellen Beschluss einen zusätzlichen Identitätsnachweis, wie Martin W. Huff erläutert.
Mehr lesenImmer wieder kommt es zum Streit über nicht genommene Urlaubstage: Verfallen diese oder kann man sie unbegrenzt ansammeln? Das BAG hat eine Entscheidung über diese Frage vertagt und dem EuGH vorgelegt, erläutert Audrey Bouffil.
Mehr lesenFür den Leistungsanspruch aus einer betrieblichen Altersvorsorge kommt es auf das Alter bei Beginn des Arbeitsverhältnisses an. Eine zunächst vereinbarte Befristung des Arbeitsvertrags ändert daran nichts.
Mehr lesenWer einen Gekündigten nur zur Abwendung der Zwangsvollstreckung weiter beschäftigt, will keinen neuen Arbeitsvertrag. Dessen Bestehen richtet sich allein nach deutschen Begriffen, nicht nach europäischen, erklärt Radoslaw Kleczar.
Mehr lesenEin gekündigter Arbeitnehmer muss sich um einen neuen Job bemühen, auch wenn er gegen die Kündigung klagt. Der bisherige Arbeitgeber darf nun sogar Auskunft über unterbreitete Vermittlungsvorschläge verlangen, erläutert Stefan Lochner.
Mehr lesenNach dem BAG-Urteil zum pauschalen Kopftuchverbot für Lehrerinnen werden Rufe nach einer Reform des Berliner Neutralitätsgesetzes laut. Justizminister Behrendt fordert eine Änderung noch in dieser Legislaturperiode
Mehr lesenDas pauschale Kopftuchverbot für Lehrerinnen an der Schule im Berliner Neutralitätsgesetz ist verfassungswidrig, so das BAG. Deshalb bekommt eine abgelehnte Bewerberin nun eine Entschädigung wegen Diskriminierung.
Mehr lesenDas Bundesarbeitsgericht in Kassel ist durch das Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953 (BGBl I S. 1267) in der Neufassung des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 2. Juli 1979 (BGBl I S. 853) mit Sitz in Kassel errichtet worden; es ist oberster Gerichtshof für das Gebiet der Arbeitsgerichtsbarkeit (Artikel 95 des Grundgesetzes). Das Bundesarbeitsgericht entscheidet über das Rechtsmittel der Revision und der Rechtsbeschwerde.
Die unabhängige Föderalismuskommission hat am 27. Mai 1992 empfohlen, das Bundesarbeitsgericht nach Thüringen zu verlegen. Diese Empfehlung wurde vom Bundeskabinett bestätigt und am 26. Juli 1992 in einem Beschluss vom Deutschen Bundestag angenommen. Seit 22. November 1999 hat das Bundesarbeitsgericht seinen Sitz in Erfurt (§ 40 Abs. 1 ArbGG).
Es sind 10 Senate errichtet worden. Die Senate entscheiden in der Besetzung von einem Vorsitzenden, zwei berufsrichterlichen Beisitzern und zwei ehrenamtlichen Richtern.
Die Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht werden von dem Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Justiz geführt.
Veröffentlichungen:
Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts; herausgegeben von den Richtern des Gerichtshofes. Verlag Recht und Wirtschaft, Heidelberg
Erst nach dem Zweiten Weltkrieg wurde das Bundesarbeitsgericht (BAG) getrennt von der ordentlichen Gerichtsbarkeit, die mit Strafsachen und bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten befasst ist. In Art. 96 Abs. 1 in der Fassung des 1949 in Kraft getretenen Grundgesetzes (GG) und heutigen Art. 95 Abs. 1 GG, wurde die Arbeitsgerichtsbarkeit erstmals als selbstständiger Zweig unseres Rechtssystems normiert. Ihr Oberster Gerichtshof wurde das Bundesarbeitsgericht. Diese verfassungsrechtliche Vorgabe wurde durch das Arbeitsgerichtsgesetz umgesetzt, das am 1. Oktober 1953 in Kraft trat. Ursprünglich hatte das Bundesarbeitsgericht seinen Sitz in Kassel, wo es im April 1954 seine Arbeit aufnahm.
Das Bundesarbeitsgericht, Bild: ©Ralf Roletschek (Quelle)
Als Oberster Gerichtshof entscheidet das Bundesarbeitsgericht über Rechtsstreitigkeiten im Bereich des Arbeitsrechts. Neben der ständigen Rechtsprechung gehört es zu seinen Aufgaben, die Rechtseinheit zu wahren, Rechtssicherheit herzustellen und Recht fortzubilden. Dieser gesetzliche Auftrag ist die Basis des Leitbildes des Bundesarbeitsgerichts, das auch mit der Unterstützung von ehrenamtlichen Richtern aus den Reihen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber umgesetzt wird.
Die im Zuge der Wiedervereinigung eingerichtete Unabhängige Föderalismuskommission schlug im Mai 1992 vor, das Bundesarbeitsgericht von Kassel nach Thüringen zu verlegen. Als zukünftiger Gerichtssitz wurde die thüringische Landeshauptstadt Erfurt festgelegt. Seit 1999 ist es auf dem Gelände des ehemaligen Hornwerks der Zitadelle Petersberg zuhause.
Das Bundesarbeitsgericht ist das höchste Gericht innerhalb der Arbeitsgerichtsbarkeit. Als solches entscheidet es über Revisionen gegen Urteile, die von den Landesarbeitsgerichten gefällt wurden. Die Revision gegen ein Urteil ist an die Voraussetzung gebunden, dass das Landesarbeitsgericht die Revision gegen das gesprochene Urteil zulässt. Das ist dann der Fall, wenn es sich um eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage handelt, die für die Allgemeinheit oder für die gesamte Rechtsordnung grundsätzliche Bedeutung hat. Für eine Revision vor dem Bundesarbeitsgericht geeignet ist sie auch dann, wenn ein absoluter Revisionsgrund in Form eines schwerwiegenden Verstoßes gegen materielles oder prozessuales Recht vorliegt.
Die sachliche Zuständigkeit für das Arbeitsgericht ergibt sich aus den §§ 2 bis 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG). Danach ist es für zivilrechtliche Auseinandersetzungen zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis zuständig. Sie werden im Urteilsverfahren verhandelt und es gilt der Beibringungsgrundsatz. Das heißt, es ist Aufgabe der streitenden Parteien, den Sachverhalt beim Arbeitsgericht vorzutragen. Das Gericht entscheidet ausschließlich aufgrund der Vorträge und kann keine anderen Tatsachen verlangen. Örtlich zuständig ist nach der Zivilprozessordnung (ZPO) das Arbeitsgericht, in dessen Gerichtsbezirk die beklagte Partei ihren Wohnsitz hat. Handelt es sich um eine juristische Person, beispielsweise eine GmbH oder AG, bestimmt sich der Gerichtsstand nach dem Sitz der Gesellschaft.
Neben diesem sogenannten Urteilsverfahren wird ein Arbeitsgericht auch in einem Beschlussverfahren tätig. Verhandelt werden Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat, die das Betriebsverfassungsgesetz betreffen. Anders als im Urteilsverfahren muss das Arbeitsgericht beim Beschlussverfahren nach dem Amtsermittlungsgrundsatz von Amts wegen ermitteln. Das Beschlussverfahren endet mit einem Beschluss.
Das Arbeitsgericht ist die erste Instanz in einem dreistufigen Instanzenzug, in der der Rechtsstreit regelmäßig beginnt, und dem das jeweilige Landesarbeitsgericht und das Bundesarbeitsgericht mit Sitz in Erfurt nachfolgen. Der Unterlegene kann gegen ein erstinstanzliches Urteil das Rechtsmittel der Berufung beim zuständigen Landesarbeitsgericht einlegen, sofern das Arbeitsgericht die Berufung zugelassen hat oder der Streitwert über 600 Euro liegt. Gegen einen vom Arbeitsgericht gefassten Beschluss ist immer Beschwerde vor dem zuständigen Landesarbeitsgericht möglich. In erster Instanz besteht in einem arbeitsrechtlichen Verfahren kein Anwaltszwang. Das bedeutet, dass die Parteien sich selbst vertreten oder kostenlos durch einen Vertreter einer Gewerkschaft oder eines Arbeitgeberverbandes vertreten lassen können. Wer in erster Instanz einen Anwalt beauftragt, hat auch dann keinen Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten, wenn er den Prozess gewinnt.