Jeder in der Arbeitsrechtswelt hat auf die Entscheidung zur Arbeitszeiterfassung gewartet. Aber auch Verjährung von Urlaub, Versetzungen und Corona-Maßnahmen haben das BAG im Jahr 2022 beschäftigt. Hier die wichtigen Entscheidungen:
Urlaub verjährt nur, wenn der Arbeitnehmer vorher auf seinen Urlaubsanspruch hingewiesen wurde. Und Unionsrecht geht nationalem Recht vor. Mit seinem weitreichenden Urteil setzt das BAG zwingende Vorgaben des EuGH um. Von Michael Fuhlrott.
Der EuGH hatte kürzlich entschieden, dass ein Urlaubsanspruch nur verjähren kann, wenn der Arbeitgeber seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen ist. Diese arbeitnehmerfreundliche Entscheidung hat nun das BAG in seinem aktuellen Urteil berücksichtigt.
Die Berücksichtigung des Alters ist bei Kündigungen sehr genau abzuwägen. Auch die Rentennähe kann dabei eine Rolle spielen, wie das BAG jetzt entschieden hat - anders als zuvor noch beide Vorinstanzen.
Zeiterfassung ab sofort und für alle, oder? Das BAG hat die Entscheidungsgründe zur Zeiterfassung veröffentlicht. Was drin steht, erklärt Michael Fuhlrott im Interview.
Können Arbeitnehmer dauerhaft ins Ausland versetzt werden? Grundsätzlich ja, sagt das BAG. Ein Blick in den Arbeitsvertrag kann sich für Arbeitnehmer nach der Entscheidung lohnen.
Wie der EuGH, so das BAG: Für den Schwellenwert von Mehrarbeitszuschlägen zählen auch die bezahlten Urlaubsstunden. Alles andere könnte Arbeitnehmer daran hindern, überhaupt Urlaub zu nehmen.
Im ersten Anlauf waren die Massenentlassungen bei Air Berlin noch unwirksam. Die neuerlichen Kündigungen des Kabinenpersonals sind laut Bundesarbeitsgericht nunmehr wirksam.
Die Schwerbehindertenvertretung in Betrieben bleibt bestehen, auch wenn die Anzahl der schwerbehinderten Mitarbeiter unter den Schwellenwert von fünf sinkt. Das hat das Bundesarbeitsgericht am Mittwoch entschieden.
Nach Feststellung des EuGH darf die Umwandlung in eine SE nicht dazu führen, dass die Gewerkschaften weniger an der Zusammensetzung des Aufsichtsrats beteiligt werden. Der EuGH folgt damit der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts.
Arbeitgeber müssen die Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter erfassen. Was europarechtlich vom EuGH geklärt ist, hat jetzt auch das BAG so entschieden - und damit doch unerwartet für einen "Paukenschlag" gesorgt, der nun diskutiert wird.
Paukenschlag aus Erfurt: Laut BAG sind Unternehmen verpflichtet, die Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter zu erfassen. Das gilt unabhängig davon, ob ein Betriebsrat besteht oder nicht. Michael Fuhlrott ordnet die Entscheidung ein.
Eine gezahlte Corona-Prämie ist als Erschwerniszulage nach § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbar. Daher darf die Küchenhilfe, die eine Sonderzahlung von 400,00 Euro erhielt, diese trotz eröffnetem Insolvenzverfahren behalten.
Er musste seinen Urlaub in Corona-Quarantäne verbringen, deshalb habe er sich nicht erholen können. Daher möchte ein Schlosser, dass seine Arbeitgeberin ihm die Urlaubstage wieder gutschreibt. Das BAG wendet sich zunächst an den EuGH.