BAG zu Lohnfortzahlung während Quarantäne: Auch symp­tom­lose Corona-Infek­tion ist eine Krank­heit

20.03.2024

Wer bezahlt bei einem Arbeitsausfall wegen behördlich angeordneter Quarantäne während der Corona-Pandemie, wenn die infizierte Person keine Symptome hat? Zu dieser Frage fällte das BAG am Mittwoch ein Grundsatzurteil.

Arbeitgeber:innen müssen ihren Beschäftigten den Lohn weiterbezahlen, wenn sie während der Corona-Pandemie nach einem positiven Test wegen einer Quarantäne-Anordnung nicht zur Arbeit konnten. Das entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) am Mittwoch in Erfurt (Urt. v. 20.03.2024, Az. 5 AZR 234/23).

Geklagt hatte ein Beschäftigter eines Produktionsunternehmens. Der Arbeitnehmer war nicht gegen Covid-19 geimpft und wurde Ende Dezember 2021 positiv auf das Virus getestet. Die Gemeinde ordnete an, dass er sich für zwei Wochen in häusliche Quarantäne begeben muss. Ein paar Tage lang litt der Mann unter Husten, Schnupfen und Kopfschmerzen. Für diesen Zeitraum stellte sein Arzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus.

Zwölf Tage bevor die Quarantäne endete, ließen die Symptome des Mannes allerdings nach und die ärztliche Bescheinigung lief ab. Wegen der Quarantäne-Anordnung durfte er trotzdem nicht zur Arbeit. Homeoffice war für ihn als Produktionsmitarbeiter nicht möglich. Der Arzt weigerte sich eine neue Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auszustellen, weil er der Auffassung war, die behördliche Absonderungsanordnung genüge als Nachweis der fehlenden Arbeitsfähigkeit.

Das Unternehmen, bei dem der Mann beschäftigt war, zahlte ihm seinen Lohn nur für die fünf Tage fort, an denen die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung galt. Für die restliche Zeit der behördlich angeordneten Quarantäne verweigerte es die Zahlungen. Der Mitarbeiter erhob daraufhin Klage zum Arbeitsgericht und verlangte, dass seine Arbeitgeberin ihm die etwa 1.000 Euro vorenthaltenen Lohn bezahlt.

Verlassen der Wohnung wäre eine Ordnungswidrigkeit gewesen

Das Arbeitsgericht wies die Klage in erster Instanz ab. Mit seiner Berufung zum Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm hatte der Mann Erfolg. Die Arbeitgeberin legte dann Revision gegen die Berufungsentscheidung ein. Das BAG wies diese nun zurück. Das Unternehmen muss bezahlen. Denn eine Corona-Infektion sei auch bei einem symptomlosen Verlauf eine Krankheit im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG).

Nach § 3 Abs. 1 EFZG haben Arbeitnehmer:innen einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn sie infolge einer Krankheit unverschuldet verhindert sind ihre Arbeitsleistung zu erbringen. Dies ist nach dem BAG auch dann der Fall, wenn eine Person mit Covid-19 infiziert ist und wegen einer behördlichen Quarantäne-Anordnung nicht zur Arbeit darf. Denn wenn die Tätigkeit nicht im Homeoffice verrichtet werden kann, führe auch eine symptomlose Erkrankung zu Arbeitsunfähigkeit.

Hätte der Arbeitnehmer damals seine Wohnung verlassen, hätte er eine Ordnungswidrigkeit begangen. Es sei dem Mitarbeiter deshalb gemäß § 275 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) rechtlich unmöglich gewesen die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, so das Gericht in seiner am Mittwoch veröffentlichten Pressemitteilung.

Schuldhafte Arbeitsunfähigkeit wegen fehlendem Impfschutz?

Die Ordnungsverfügung der Gemeinde, mit der diese die Quarantäne des Mannes anordnete, sei auch geeignet gewesen, um die Arbeitsunfähigkeit nachzuweisen. Die Arbeitgeberin habe deshalb kein Leistungsverweigerungsrecht wegen nicht vorgelegter Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gem. § 7 Abs. 1 Nr. 1 EFZG gehabt.

Auch habe der Produktionsmitarbeiter seine Arbeitsunfähigkeit nicht schuldhaft herbeigeführt. Das BAG führt zwar aus, dass das Landesarbeitsgericht in der Vorinstanz unterstellt hat, dass das Unterlassen der empfohlenen Schutzimpfung für die Corona-Infektion "einen gröblichen Verstoß gegen das von einem verständigen Menschen zu erwartende Verhalten darstellte". Das LAG habe aber rechtsfehlerfrei festgestellt, dass auch bei einer bestehenden Schutzimpfung eine Infektion nicht ausgeschlossen gewesen sei.

dpa/hes/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BAG zu Lohnfortzahlung während Quarantäne: . In: Legal Tribune Online, 20.03.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/54163 (abgerufen am: 04.10.2024 )

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