LG Frankfurt zur Corona-Impfung: Bion­tech haftet nicht für Impf­schäden

14.02.2024

Eine Frau behauptet, seit ihrer Corona-Impfung an einer Herzerkrankung und starker Migräne zu leiden. Sie klagte gegen Biontech auf Schmerzensgeld – jedoch ohne Erfolg. Die Klage scheiterte an einer für viele Kläger unüberwindbaren Hürde.

Insgesamt dreimal ließ sich eine Frau 2021 mit dem Biontech-Vakzin gegen Corona impfen. Sie behauptet, seit der ersten Impfung unter starken Migräneattacken zu leiden. Zudem sei es zu einer akuten Herzerkrankung, Konzentrationsstörungen und Leistungseinbußen gekommen. Daher verklagte sie Biontech auf Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens 150.000 Euro. Damit scheiterte sie am Mittwoch vor dem Landgericht (LG) Frankfurt (Urt. v. 14.02.2024, Az. 2-12 O 264/22). Maßgeblich für die Klageabweisung war u.a. die Zulassung des Impfstoffs durch die Europäische Arzneimittelagentur (EMA).

Gestützt war die Klage auf § 84 Arzneimittelgesetz (AMG), eine spezielle Gefährdungshaftung für Arzneimittelproduzenten. Eine Pflicht zur Zahlung von Schadensersatz besteht u.a. dann, wenn "das Arzneimittel bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen hat, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen" (Abs. 1 Nr. 1). Also wenn eine Abwägung ergibt, dass die Risiken der Impfung außer Verhältnis zu ihrem Nutzen stehen.

Das ist laut dem LG Frankfurt bei Biontech aber nicht der Fall. Die EMA habe alle verabreichten Impfstoffe zugelassen. "Damit wurde bindend festgestellt, dass das Vakzin kein ungünstiges Nutzen-Risiko-Verhältnis aufweist", so die 12. Zivilkammer.

Kausalitätsvermutung befreit nicht von der Darlegungslast

Eine Haftung komme allenfalls für solche schädlichen Wirkungen in Betracht, die jeweils nach den Zulassungen bekannt geworden sind. Solche seien aber nicht ersichtlich.

Zudem habe die Frau nicht hinreichend dargelegt, dass ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Impfung und dem Schaden besteht. Zwar bestimmt § 84 Abs. 2 S. 1 AMG: "Ist das angewendete Arzneimittel nach den Gegebenheiten des Einzelfalls geeignet, den Schaden zu verursachen, so wird vermutet, dass der Schaden durch dieses Arzneimittel verursacht ist." Diese Kausalitätsvermutung setzt nach S. 2 jedoch voraus, dass der Kläger alle Umstände darlegt, die für oder gegen die Schadensverursachung sprechen. Dazu gehört auch der zeitliche Zusammenhang mit dem Schadenseintritt.

Laut dem LG hat die Klägerin keine aussagekräftigen Krankenunterlagen vorgelegt. Untersuchungsberichte zum Gesundheitszustand vor dem Impfung hätten gänzlich gefehlt.

Gerichte weisen Klagen bislang einhellig ab

Das noch nicht rechtskräftige Urteil reiht sich in die bisherige Rechtsprechung der Landgerichte zu Corona-Impfschäden ein. Allein Biontech hat nach LTO-Informationen bislang 15 weitere Male vor einem Landgericht erstintanzlich gewonnen und kein einziges Mal verloren. So wies etwa das LG Rottweil im Dezember eine Schmerzensgeldklage wegen eines Augeninfarkts abAuch gegenüber AstraZeneca unterlag eine Frau im August vor dem LG Mainz, die 150.000 Euro wegen eines Hörschadens gefordert hatte.

Beim Oberlandesgericht (OLG) Bamberg ist derzeit ein zweitinstanzliches Verfahren gegen AstraZeneca anhängig. Seit Anfang Juli 2023 verhandelt das OLG über die Berufung einer 32-Jährigen (Az. 4 U 15/23 e). Das LG Hof hatte ihre Klage ohne Beweisaufnahme abgewiesen. Das OLG schaut genauer hin: In einem Hinweisbeschluss vom 14. August 2023 stellte es zwar ebenfalls klar, dass eine Haftung nach § 84 Abs. 1 Nr. 1 AMG wegen eines ungünstigen Nutzen-Risiko-Verhältnisses nicht in Betracht kommt. Das Verfahren bezieht sich nunmehr vor allem auf den zweiten Haftungsgrund nach § 84 Abs. 1 Nr. 2 AMG: Es geht um die Frage, ob AstraZeneca Risiken nicht angemessen in seiner Fachinformation dargestellt hat. Der nächste Verhandlungstermin ist am kommenden Montag, den 19. Februar.

og/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

LG Frankfurt zur Corona-Impfung: Biontech haftet nicht für Impfschäden . In: Legal Tribune Online, 14.02.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/53872/ (abgerufen am: 27.04.2024 )

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