Landgericht Frankfurt am Main

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Landgericht Frankfurt am Main
Gerichtsstr. 2
60313 Frankfurt am Main

Tel.: (0 69) 13 67-01
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Landgericht Frankfurt am Main - Aktuelle Nachrichten, Urteile und Beschlüsse

LG-Bezirk: Amtsgerichte Bad Homburg v.d. Höhe, Frankfurt am Main, Königstein am Taunus und Usingen

Besondere Zuständigkeiten:

in Verfahren bezüglich Deutscher Auslandsschulden und nach § 18 a Abs. 2 S. 1 des Vertragshilfegesetzes für die Landgerichteausschließlich zuständig ist das Landgericht Frankfurt am Main für den Bereich des Landes Hessen (Verordnung über gerichtliche Zuständigkeiten im Bereich des Ministeriums der Justiz vom 16. September 2008 - GVBl I, S. 822),

in Wertpapierbereinigungssachen das Landgericht Frankfurt am Main für den Bereich des Landes Hessen (Verordnung über gerichtliche Zuständigkeiten im Bereich des Ministeriums der Justiz vom 16. September 2008 - GVBl I, S. 822),

in Patentstreitsachen das Landgericht Frankfurt am Main für den Bereich des Landes Hessen und Rheinland-Pfalz (Verordnung über gerichtliche Zuständigkeiten im Bereich des Ministeriums der Justiz vom 16. September 2008 - GVBl I, S. 822),

in Geschmacksmuster- und Gebrauchsmusterstreitsachen das Landgericht Frankfurt am Main für die Streitsachen gem. § 15 Absatz 1 des Geschmacksmustergesetzes und § 27 Absatz 1 des Gebrauchsmustergesetzes für die Bezirke der Landgerichte in Hessen (Verordnung über gerichtliche Zuständigkeiten im Bereich des Ministeriums der Justiz vom 16. September 2008 - GVBl I, S. 822),

in Urheberrechtsstreitigkeiten, für die die Landgerichte in erster Instanz oder in der Berufungsinstanz zuständig sind, das Landgericht Frankfurt am Main für die Landgerichtsbezirke Darmstadt, Frankfurt am Main, Gießen, Hanau, Limburg an der Lahn und Wiesbaden (Verordnung über gerichtliche Zuständigkeiten im Bereich des Ministeriums der Justiz vom 16. September 2008 - GVBl I, S. 822),

Rechtsstreitigkeiten nach dem Unterlassungsklagengesetz für ganz Hessen (Verordnung über gerichtliche Zuständigkeiten im Bereich des Ministeriums der Justiz vom 16. September 2008 - GVBl I, S. 822),

in Verfahren nach dem Aktiengesetz (gerichtliche Entscheidung z.B. betreffend der Zusammensetzung des Aufsichtsrates nach dem Aktiengesetz sowie des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften, Streit über die richtige Ermittlung des maßgeblichen Umsatzverhältnisses nach § 3 des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes vom 7. August 1956 durch den Abschlussprüfer. Streit über das Auskunftsrecht des Aktionärs nach § 132 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes (AktG), die abschließenden Feststellungen der Sonderprüfer nach § 260 Abs. 1 Satz 1 AktG, § 99 Abs. 1 InvG und § 36 Satz 1 Versicherungsaufsichtsgesetz, die Auswahl und Bestellung der sachverständigen Prüfer für die Angemessenheit der Barabfindung nach § 327c Abs. 2 Satz 3 AktG), das Landgericht Frankfurt am Main für den Bereich des Landes Hessen (Verordnung über gerichtliche Zuständigkeiten im Bereich des Ministeriums der Justiz vom 16. September 2008 - GVBl I, S. 822),

in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dem WpUG ergeben für die Bezirke der Landgerichte in Hessen (Verordnung über gerichtliche Zuständigkeiten im Bereich des Ministeriums der Justiz vom 16. September 2008 - GVBl I, S. 822),

in Wettbewerbsbeschränkungssachen das Landgericht Frankfurt am Main für die Landgerichtsbezirke Darmstadt, Frankfurt am Main, Gießen, Hanau, Limburg an der Lahn und Wiesbaden (Verordnung über gerichtliche Zuständigkeiten im Bereich des Ministeriums der Justiz vom 16. September 2008 - GVBl I, S. 822),

in Kennzeichenstreitsachen nach § 140 Abs. 1 des Markengesetzes die Gemeinschaftsmarkenstreitsachen nach § 125 e Abs. 1 des Markengesetzes und die Spruchverfahren nach § 305 des Umwandlungsgesetzes das Landgericht Frankfurt am Main für den Bereich des Landes Hessen (Verordnung über gerichtliche Zuständigkeiten im Bereich des Ministeriums der Justiz vom 16. September 2008 - GVBl I, S. 822),

in Sortenschutzstreitsachen das Landgericht Frankfurt am Main für den Bereich des Landes Hessen (Verordnung über gerichtliche Zuständigkeiten im Bereich des Ministeriums der Justiz vom 16. September 2008 - GVBl I, S. 822),

in Verfahren der landwirtschaftlichen Schuldenregelung das Landgericht Frankfurt am Main für die Entscheidungen über Beschwerden gegen die Beschlüsse der Entschuldungsämter bei den Amtsgerichten Darmstadt, Frankfurt am Main und Wiesbaden (Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit in Verfahren der landwirtschaftlichen Schuldenregelung vom 25. Januar 1977 - GVBl I 77/98),

in Verfahren nach dem Ausführungsgesetz zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag das Landgericht Frankfurt am Main für die Entscheidung über Rechtsmittel nach § 6 und § 8 Abs. 2, den §§ 12 bis 14 und § 17 Abs. 2 S. 6, jeweils auch in Verbindung mit § 24 des Ausführungsgesetzes zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag für die Landgerichtsbezirke Darmstadt, Frankfurt am Main, Gießen, Hanau, Limburg an der Lahn und Wiesbaden (Verordnung über gerichtliche Zuständigkeiten im Bereich des Ministeriums der Justiz vom 16. September 2008 - GVBl I, S. 822),

in Topographieschutzsachen das Landgericht Frankfurt am Main für die Streitsachen nach § 11 Abs. 2 des Halbleiterschutzgesetzes in Verbindung mit § 27 Abs. 1 des Gebrauchsmustergesetzes für die Bezirke der Landgerichte in Hessen (Verordnung über gerichtliche Zuständigkeiten im Bereich des Ministeriums der Justiz vom 16. September 2008 - GVBl I, S. 822),

in Verfahren für die gerichtliche Überprüfung der Angemessenheit des Ausgleichs für das Erlöschen und die Beseitigung der Mehrstimmrechte nach § 5 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz das Landgericht Frankfurt am Main für die Bezirke der Landgerichte in Hessen (Verordnung über gerichtliche Zuständigkeiten im Bereich des Ministeriums der Justiz vom 16. September 2008 - GVBl I, S. 822),

in Umstellungsverfahren nach dem Gesetz zur Umstellung von Schuldverschreibungen auf Euro für die Bezirke der Landgerichte in Hessen (Verordnung über gerichtliche Zuständigkeiten im Bereich des Ministeriums der Justiz vom 16. September 2008 - GVBl I, S. 822),

in Kapitalmarktstreitsachen nach § 32b I 1 ZPO nach § 1 der Verordnung über die Zuständigkeit in Kapitalmarktstreitsachen nach § 32b I 1 ZPO (Verordnung über gerichtliche Zuständigkeiten im Bereich des Ministeriums der Justiz vom 16. September 2008 - GVBl I, S. 822) für die Bezirke der Landgerichte in Hessen,

in Wohnungseigentumsberufungs- und Beschwerdesachen nach § 72 Abs. 2 GVG für die Bezirke der Landgerichte in Hessen.

Das Landgericht – seine Aufgaben und Zuständigkeiten

Das Landgericht gehört der ordentlichen Gerichtsbarkeit an und ist das dem Amtsgericht übergeordnete Gericht zweiter Instanz. Zu einem Landgericht gehört immer ein Bezirk, der mehrere Amtsgerichte umfasst.

Spruchkörper jedes Landgerichts sind seine Kammern, die in straf- und zivilrechtliche Kammern unterteilt werden, wobei zum zivilrechtlichen Zweig auch die Kammern für Handelssachen gehören. Die Strafkammern werden nochmals in kleine und große Strafkammern gegliedert sowie in Strafvollstreckungskammern.

Das Landgericht und die Besetzung der einzelnen Kammern

Die Besetzung der verschiedenen Kammern im Landgericht ist im Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) festgeschrieben. In einer Zivilkammer verhandeln grundsätzlich drei Richter, von denen einer den Vorsitz innehat. Die große Strafkammer ist zusätzlich zu den drei Richtern mit zwei Schöffen besetzt. Ist die große Strafkammer nicht als Schwurgericht zuständig, kann sie vor der Hauptverhandlung den Verzicht auf einen Richter beschließen. Der kleinen Strafkammer sitzt ein Richter vor, an dessen Seite zwei Schöffen sind. Die Handelskammern im Landgericht sind grundsätzlich mit einem Berufsrichter als Vorsitzendem und zwei ehrenamtlichen Richtern besetzt, an deren Ernennung besondere Anforderungen gestellt werden.

Die Zuständigkeiten des Landgerichts in erster und zweiter Instanz

Auch hier wird zwischen den Straf- und Zivilkammern und zwischen Verfahren vor dem Landgericht in erster oder zweiter Instanz unterschieden.

Im Strafverfahren ist es erstinstanzlich zuständig, wenn es sich um ein Verbrechen oder Vergehen mit einer Freiheitsstrafe von mindestens vier Jahren handelt oder wenn in schwerwiegenden Fällen an der Strafverfolgung ein besonderes öffentliches Interesse besteht.

Es ist außerdem erstinstanzlich tätig, wenn Sicherungsverwahrung angeordnet werden soll oder die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Handelt es sich um Verfahren, bei denen Mord, Totschlag oder andere Straftaten mit Todesfolge verhandelt werden, wird es in seiner Funktion als Schwurgericht tätig. In erster Instanz im Zivilprozess ist das Landgericht für alle Verfahren zuständig, deren Streitwert über 5.000 Euro liegt, sowie bei Staatshaftungsansprüchen. In zweiter Instanz werden im Strafprozess und auch im Zivilprozess vor dem Landgericht Berufungen gegen Urteile oder Beschwerden des Amtsgerichts verhandelt.

Organisation

  • Hessisches Dienstgericht für Richter
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