BSG zu Beschäftigtenrente: Seelische Misshandlung muss nur glaubhaft gemacht werden

19.04.2013

Opfer seelischer Misshandlungen haben Anspruch auf eine Beschädigtenrente, wenn sie ihre Qualen glaubhaft darlegen können. Nach dem Opferentschädigungsgesetz können somit Versorgungsleistungen beansprucht werden, auch wenn kein Tatzeuge vorhanden ist. Dies entschied das BSG mit Urteil vom Mittwoch.

Das Bundessozialgericht (BSG) berief sich bei seiner Entscheidung auf § 15 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung. Danach müsse bei seelischen Misshandlungen die Tat nicht voll bewiesen werden, anders als bei körperlichen Misshandlungen und sexuellem Missbrauch (Urt. v. 17.04.2013, Az. B 9 VG 1/12 R).

Geklagt hatte eine Frau, die im Jahr 1999 als Gewaltopfer eine Entschädigung beantragt hatte. Sie hatte angegeben, von frühester Kindheit bis 1980 Opfer körperlicher Misshandlungen und sexuellen Missbrauchs im Elternhaus sowie in der Schule gewesen zu sein. Darauf seien ihre psychischen Gesundheitsstörungen zurückzuführen.

Die Vorinstanz hatte die Forderung der Frau auf eine Beschädigtenrente abgewiesen und sich dabei auf Zeugenaussagen sowie ein aussagepsychologisches Gutachten gestützt. Dem folgte der 9. Senat nicht und verwies den Fall mit der Vorgabe an das Berufungsgericht zurück, ein neues Gutachten zu Rate zu ziehen.

dpa/tko/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BSG zu Beschäftigtenrente: Seelische Misshandlung muss nur glaubhaft gemacht werden . In: Legal Tribune Online, 19.04.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8566/ (abgerufen am: 26.04.2024 )

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