BSG zur gesetzlichen Krankenversicherung: Spitzenverband durfte Grundsätze zur Beitragsbemessung erlassen

20.12.2012

Im Oktober 2008 hat der GKV-Spitzenverband Grundsätze über die Beitragsbemessung für freiwillig Versicherte erlassen. Derzeit sind über fünf Millionen Menschen davon betroffen. Das BSG bestätigte nun, dass der Verbandsvorstand zum Erlass der Grundsätze legitimiert war.

Die "Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler", die vom Vorstand des Spitzenverbandes der Gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) im Oktober 2008 erlassen wurden, seien grundsätzlich nicht zu beanstanden. Das befand das Bundessozialgericht (BSG) am Mittwoch (Urt. v. 19.12.2012, Az. B 12 KR 20/11 R).

Dass die Grundsätze zunächst vom Vorstand des Verbandes erlassen wurden, schade nicht, da der Verwaltungsrat die Bestimmungen rückwirkend bestätigt habe, so die Kasseler Richter. Im Übrigen ordne § 240 Sozialgesetzbuch V eine untergesetzliche Regelung an. Sie diene der funktionalen Selbstverwaltung und sei hinreichend demokratisch legitimiert.

Das Sozialgericht (SG) München hatte bezweifelt, dass der GKV-Vorstand über eine ausreichende Legitimation verfüge, um derartige Bemessungsgrundsätze zu beschließen (Az. S 19 KR 873/09).

Der Entscheidung lag ein Fall zugrunde, indem sich ein freiwillig bei der AOK versicherter, pflegebedürftiger Sozialhilfeempfänger gegen die Erhöhung seines Beitrages gewehrt hatte. Die AOK erhöhte seine Beiträge um 35 Euro. Nach der Bemessungsgrundlage gelte für den Personenkreis des Klägers der 3,6-fache Sozialhilferegelsatz, argumentierte die Krankenkasse. Dem wollte das BSG hingegen nicht folgen. Denn hierdurch würden Beiträge auf Leistungen miterhoben, die nicht für den Lebensunterhalt der Betroffenen bestimmt seien, sondern dazu dienten, einen erforderlichen Pflegebedarf auszugleichen.

una/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BSG zur gesetzlichen Krankenversicherung: Spitzenverband durfte Grundsätze zur Beitragsbemessung erlassen . In: Legal Tribune Online, 20.12.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7832/ (abgerufen am: 26.04.2024 )

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