AG Frankfurt billigt Abnehmprogramm: Auch wer sein Fett nicht weg bekommt, muss zahlen

30.04.2020

Eine Gewichtsabnahmetheraphie stellt keine medizinische Behandlung, sondern einen Dienstvertrag dar. Ansprüche wegen mangelhafter Leistung können laut AG Frankfurt daher nicht geltend gemacht werden.

Kunden müssen auch dann einen möglicherweise überteuerten Diät-Drink zahlen, wenn er nicht die gewünschte Wirkung hat. Einen entsprechenden Vertrag hat das Amtsgericht (AG) Frankfurt für rechtmäßig angesehen (Urt. v. 22.03.2019, Az. 31 C 2664/18 (23)). Das klagende Unternehmen hat die kompletten Kosten von 1.390 Euro für das Abnehmprogramm mit sogenannten Diätshakes zugesprochen bekommen.

Der beklagte Kunde hatte es lediglich bei der Anzahlung von 690 Euro bewenden lassen wollen, weil die Drinks bei ihm Bluthochdruck hervorgerufen hätten und die Firma auch nicht über Nebenwirkungen aufgeklärt habe. Darüber hinaus sei der Preis für die Diätkur Wucher.

Laut Urteil handelt es sich bei einem solchen Diätplan jedoch nicht um eine medizinische Behandlung, deren Preis wegen "Schlechtleistung" gemindert werden könne. Die Feststellung von Übergewicht erfordere keine besondere fachliche Qualifikation, so das Gericht. Es handle sich vielmehr um einen Dienstvertrag, bei dem keine Ansprüche wegen mangelhafter Leistung gemacht werden könnten. Auch liege kein Wucher vor, weil keine Zwangslage des übergewichtigen Kunden vorgelegen habe.

vbr/LTO-Redaktion 

Mit Materialien der dpa 

Zitiervorschlag

AG Frankfurt billigt Abnehmprogramm: Auch wer sein Fett nicht weg bekommt, muss zahlen . In: Legal Tribune Online, 30.04.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/41478/ (abgerufen am: 29.04.2024 )

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