Amtsgericht Frankfurt am Main

Adresse und Kontaktdaten:

Amtsgericht Frankfurt am Main
Gerichtsstr. 2
60313 Frankfurt am Main

Tel.: (0 69) 13 67 01
Fax: (0 69) 13 67-20 30
verwaltung@ag-frankfurt.justiz.hessen.de
http://www.ag-frankfurt.justiz.hessen.de

Amtsgericht Frankfurt am Main - Aktuelle Nachrichten, Urteile und Beschlüsse

LG-Bezirk: Landgericht Frankfurt am Main

Amtsgerichtsbezirk:

Stadt Frankfurt am Main; Bad Vilbel und Karben; im Main-Taunus-Kreises: Eschborn (einschließlich des Stadtteils Niederhöchstadt), Hattersheim am Main (einschließlich der Stadtteile Okrift und Eddersheim), Hofheim (einschließlich der Stadtteile Diedenbergen, Langenhain, Lorsbach, Marxheim, Wallau und Wildsachsen), Kriftel, Liederbach und Sulzbach

Besondere Zuständigkeiten:

Das Amtsgericht Frankfurt am Main ist für den Bezirk des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main zuständig:

  • für alle Verfahren gemäß § 12 Abs. 1 IntFamRVG,

  • für Verfahren nach § 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. März 2007 zur Umsetzung des Haager Übereinkommens vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen (Erwachsenenschutzübereinkommens-Ausführungsgesetz - ErwSÜAG, BGBl. I S. 314),

  • für Verfahren nach dem Gesetz über Wirkungen der Annahme als Kind nach ausländischem Recht (Adoptionswirkungsgesetz - AdWirkG - vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2953),

  • für Verfahren nach § 187 Abs. 4 FamFG sowie

  • für die Führung des Partnerschaftsregisters (§32 Abs. 2 JuZuVO vom 03.06.2013 - GVBl. I, S. 386),

  • für Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr.861/2007 für geringfügige Forderungen (§ 51 JuZuVO vom 03.06.2013 - GVBl. I, S. 386.

Für die Bezirke der Landgerichte Darmstadt, Frankfurt am Main, Gießen, Hanau, Limburg und Wiesbaden ist das Amtsgericht Frankfurt am Main zuständig:

  • für Verfahren nach dem Transsexuellengesetz (Verordnung vom 9. Dezember 1980 (GVBl. I S. 429) sowie

  • in Urheberrechtsstreitigkeiten (§ 35 JuZuVO vom 03.06.2013 - GVBl. I, S. 386),

  • für Entscheidungen über Ersuche und Anträge nach den §§ 10, 11 15, 17, 18 und 24 des Ausführungsgesetzes zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag (§ 36 JuZuVO vom 03.06.2013 - GVBl. I, S. 386).

Für die Bezirke der Landgerichte Frankfurt am Main, Darmstadt und Wiesbaden werden die Mitteilungen an das Bundeszentral-, Verkehrszentral- und Gewerbezentralregister vom Amtsgericht Frankfurt am Main wahrgenommen (Erlass des HMdJ vom 20. September 2004).

Für den Bezirk des Landesgerichts Frankfurt am Main ist das Amtsgericht Frankfurt am Main zuständig:

  • als Schöffengericht und gemeinsames Jugendschöffengericht (§§ 8, 53 Abs. 1 JuZuVO vom 03.06.2013 - GVBl. I, S. 386),

  • für Haftentscheidungen und Entscheidungen im beschleunigten Verfahren (§ 53 Abs. 2 JuZuVO vom 03.06.2013 - GVBl. I, S. 386) sowie

  • für Entscheidungen nach §§ 45, 47 Personenstandsgesetz (PStG) gemäß § 50 PStG.

Amtsgericht Frankfurt– Hintergrundinfos

Das Amtsgericht Frankfurt am Main ist Teil der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Es ist das drittgrößte Amtsgericht in Deutschland und zuständig für die Städte Frankfurt am Main, Bad Vilbel und Karben. Der Zuständigkeitsbereich umfasst außerdem die Stadtgemeinden Eschborn, Hattersheim und Hofheim sowie die Landgemeinden Sulzbach, Liederbach und Kriftel. Rund zwanzig Prozent der in Hessen anfallenden Rechtsstreitigkeiten werden hier verhandelt.

Dementsprechend hoch ist auch die Zahl der am Amtsgericht Beschäftigten und Richter. Rund 140 Richter und um die 1.000 Beschäftigte machen das Amtsgericht Frankfurt zur größten Justizbehörde im Bundesland Hessen.

Innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist es als erstinstanzliches Gericht dem Landgericht Frankfurt am Main untergeordnet. Als dritte Instanz folgt das Oberlandesgericht Frankfurt am Main und die in diesem Instanzenzug höchste Gerichtsbarkeit, der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe.

Amtsgericht Frankfurt am Main

Gerichtsgebäude A des AG Frankfurt a.M. an der Adresse Gerichtsstraße, Bild: Bubo, CC BY-SA 3.0

Das Amtsgericht Frankfurt und seine sachliche Zuständigkeit

Vor dem Amtsgericht Frankfurt werden Urteile in strafrechtlichen und zivilrechtlichen Verfahren gesprochen. Außerdem ist das Amtsgericht Frankfurt zuständig als

  • Betreuungsgericht für Betreuungsverfahren,
  • Familiengericht für alle familienrechtlichen Angelegenheiten,
  • Insolvenzgericht für Insolvenzverfahren und Verbraucherinsolvenzen,
  • Nachlassgericht unter anderem zuständig für die Erteilung von Erbscheinen und Testamentseröffnungen, für die Verwahrung von Erbverträgen und Testamenten, für Todeserklärungsverfahren sowie für die Beurkundung und Entgegennahme von Erbausschlagungserklärungen,
  • Registergericht für das Führen mehrerer Register.

Das Amtsgericht Frankfurt ist außerdem zuständig für die Immobiliar- und Mobiliarvollstreckung und für die Abschiebehaft. Es verwaltet außerdem die Grundbücher in Frankfurt am Main sowie in den Gemeinden im Main-Taunus-Kreis.

Als Gerichtskasse zieht es die Gerichtskosten innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit sowie bei einigen Fachgerichten ein.

Das Amtsgericht Frankfurt ist bundesweit durch ein Urteil aus dem Jahr 2007 bekannt geworden, die als Koranurteil einen Justizskandal auslöste und in der eine Richterin einer aus Marokko stammenden Deutschen mit Bezugnahme auf den Koran Prozesskostenhilfe verweigerte.

Amtsgerichte in Deutschland - Zuständigkeit, Stellung, Besonderheiten

Zuständigkeiten der Amtsgerichte

Die deutschen Amtsgerichte zählen zu der sog. ordentlichen Gerichtsbarkeit. Das heißt, dass sie gleichermaßen für Fälle des Straf- und des Privatrechts zuständig sind. So wenden sich beispielsweise Gläubiger, die offene Forderungen an Schuldner haben, an das Amtsgericht, um das gerichtliche Mahnverfahren einzuleiten. Auch bei Mietstreitigkeiten, in Nachlassfällen, Vollstreckungsangelegenheiten sowie in Fällen des Familienrechts wird das Amtsgericht tätig. Voraussetzung ist jedoch, dass sich der Streitwert unter der Grenze von 5.000 Euro bewegt.

In Strafsachen besteht ebenfalls eine Grenze, bis zu derer das Amtsgericht zuständig ist: nur bis zu einem möglichen Freiheitsentzug von weniger als 4 Jahren ist zuständig, darüber hinaus nicht. Wird eine drohende Sicherheitsverwahrung oder aber die Einweisung in eine psychiatrische Klinik als Option erkennbar, verliert das Amtsgericht ebenfalls seine Zuständigkeit.

Stellung der Amtsgerichte

Ein Amtsgericht ist grundsätzlich als Gericht erster Instanz zu betrachten. Ihm übergeordnet folgen das Landesgericht, das Oberlandesgericht sowie letztlich der Bundesgerichtshof. Diese Instanzen werden durchlaufen, sobald eine Partei nach einem durch das Amtsgericht gesprochenen Urteil in Revision geht. Das bedeutet, dass das nächsthöhere Gericht zur erneuten Überprüfung des Urteils erster Instanz auffordert. Welches der übergeordneten Gerichte dann zuständig ist, hängt maßgeblich auch vom Gegenstand des Rechtsstreits ab.

Besonderheiten der Amtsgerichte

Das Amtsgericht ist neben Rechtsstreitigkeiten auch das jeweils für die entsprechende Gegend zuständige Registergericht. Das heißt, dass hier sowohl das Handelsregister geführt wird, als auch, dass das Genossenschaftsregister sowie das Vereins- und Güterregister hier geführt werden. Zudem zählt auch das Grundbuchamt zu dem jeweiligen Amtsgericht vor Ort, einzige Ausnahme ist hier das Bundesland Baden-Württemberg. Auskünfte aus dem Insolvenzregister sind für alle Bürgerinnen und Bürger online einsehbar.

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