Der Tatort-Check: Taxi nach Leipzig: Irre Irr­tümer, Puta­tiv­not­hilfe und die Ansch­nall­pflicht

von Dr. Alexander Stevens

14.11.2016

7/8 Tödlicher Irrtum III: Und noch eine aberratio ictus

Aber damit nicht genug, denn die Tatort-Macher waren ja so perfide, die Kugel nicht den Ex-Freund, sondern in altbewährter Hollywood-Manier die unschuldige Frau treffen zu lassen.

Und darin lauert nicht nur ein tränenreicher Ausklang für den Zuschauer, sondern auch noch ein weiteres strafrechtliches Highlight der Juristenausbildung:  Die "aberratio ictus" (zu deutsch: Abirrung des Schlages). Was passiert, wenn der vom Täter beabsichtigte Erfolg bei einem anderen als dem von ihm anvisierten Objekt eintritt, wenn also A den B töten will und schießt, sich aber B in dem Moment bückt, sodass die Kugel die dahinter stehende C trifft.

Auch hierzu gibt es viele Theorien, die herrschende Ansicht ist aber der Auffassung, dass man bezüglich des nicht anvisierten Objekts (hier: der Ex-Freundin mit den Rehaugen) mangels Vorsatzes allenfalls wegen Fahrlässigkeit bestraft werden kann.

Und selbst darüber wird man streiten können. Ob es unter den gegebenen Umständen fahrlässig war, einen Schuss in Richtung beider Protagonisten abzugeben, um die vermeintlich in Lebensgefahr befindliche Frau zu retten? Andererseits ist kaum vorstellbar, dass sich der Sicherheitsmann dahingehend outen wird, dass er schon immer wusste, dass er ein schlechter Schütze ist und es besser mal mit Kugelstoßen probiert hätte –man würde ihn allenfalls wegen fahrlässiger Tötung zu einer kleinen Geldstrafe verurteilen.

Zitiervorschlag

Dr. Alexander Stevens, Der Tatort-Check: Taxi nach Leipzig: Irre Irrtümer, Putativnothilfe und die Anschnallpflicht . In: Legal Tribune Online, 14.11.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/21131/ (abgerufen am: 05.05.2024 )

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