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VG Stuttgart zum Rundfunkbeitrag: Kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG

13.10.2014

Der Rundfunkbeitrag ist vereinbar mit dem Grundgesetz. Das entschied das VG Stuttgart Anfang Oktober. Nun gab das Gericht die Urteilsgründe bekannt. Demnach sei der Beitrag keine Steuer, weil er Gegenleistung des Programmangebots des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sei. Der Beitrag sei auch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar und müsse nicht dem Konsumverhalten der Nutzer angepasst werden.

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Das Verwaltungsgericht (VG) Stuttgart hat zwei Klagen gegen den Südwestrundfunk (SWR) und damit gegen die Erhebung von Rundfunkbeiträgen abgewiesen. Den nun bekannt gewordenen Gründen zufolge sei die Beitragspflicht mit dem Europarecht und dem Grundgesetz vereinbar (Urt. v. 01.10.2014, Az. 3 K 4897/13 und 3 K 1360/14).

Dass es sich bei dem "Beitrag" in Wahrheit um eine Steuer handele, für die die Länder dann keine Gesetzgebungskompetenz hätten, sah das Gericht nicht. Denn der Beitrag werde als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben. Es liege also ein Austauschverhältnis und damit eben keine Steuer vor.

Den Richtern zufolge ist es nicht erforderlich, dass dieses Angebot auch von jedem Beitragszahler in Anspruch genommen wird. Der seit 2013 geltende Rundfunkbeitrag wird für jede Wohnung erhoben und stellt - anders als zuvor die Rundfunkgebühr - nicht auf vorhandene Empfangsgeräte ab. Durch die Anbindung der Beiträge an die Wohnungsinhaber werde das Gleichheitsgebot nicht verletzt, erkannten die Richter. Denn der Gesetzgeber dürfe "in weitem Umfang" generalisieren, pauschalieren und typisieren. Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) werde insbesondere nicht dadurch verletzt, dass der Beitrag nicht dem Konsumverhalten angepasst werde. Wer etwa nur Radio hört, zahlt demnach zu Recht ebenso den vollen Beitrag.

Einer der Kläger hatte gefordert, behinderte Menschen völlig von der Entrichtung des Beitrags freizustellen. Nach dem geltenden Staatsvertrag haben diese ein Drittel des Beitrags zu zahlen. Auch das hielten die Richter für rechtens. Eine "generelle vollständige Beitragsermäßigung" für behinderte Menschen sei ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz, da es hierfür keinen sachlichen Grund gebe.

Die Entscheidung des VG bedeutet eine erneute Niederlage für alle Gegner des Rundfunkbeitrags. Mehrere Gerichte, wie das VG Potsdam, das VG Bremen, oder der Bayerische Verfassungsgerichtshof hatten bereits über die Regelungen entschieden und sie für rechtmäßig erklärt.

una/LTO-Redaktion

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VG Stuttgart zum Rundfunkbeitrag: Kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG . In: Legal Tribune Online, 13.10.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/13462/ (abgerufen am: 01.10.2023 )

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