VG Stuttgart bestätigt Ladenschließung wegen Corona: Sex­shops dienen nicht der Grund­ver­sor­gung der Bevöl­ke­rung

15.04.2020

Auch wenn in einem Sexshop unter anderem Drogerieartikel angeboten werden, dient dies nicht der Grundversorgung der Bevölkerung. Das hat das VG Stuttgart so gesehen und einen Sexshop-Betreiber abblitzen lassen.

Sexshops sind dem Einzelhandel zuzuordnen. Als solche ist ihr Betrieb nach der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg mindestens bis zum 19. April 2020 untersagt. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Stuttgart im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden, wie nun bekannt wurde (Beschl. v. 14.04.20, Az. 16 K 1869/20).

Ein Sexshop-Betreiber hatte sich gegen die Schließung seiner zwei Ladengeschäfte gewehrt. Er wollte erreichen, dass er die beiden Lokalitäten zumindest eingeschränkt öffnen darf.  Seinen Eilantrag hat das VG jedoch abgelehnt.

Begründet hat die 16. Kammer des Gerichts ihre Entscheidung damit, dass Sexshops dem Einzelhandel zuzuordnen seien. Nach der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg sei es aber noch bis mindestens Anfang kommender Woche untersagt, solche Verkaufsstellen zu betreiben.

Auch seien die Sexshops nicht von einer der vorgesehenen in der Verordnung vorgesehenen Ausnahmen erfasst. Diese beschränkten sich nämlich auf Betriebe, die der Aufrechterhaltung der Grundversorgung der Bevölkerung dienten. Nach der Ansicht des Gerichts sind die Geschäfte des klagenden Sexshop-Betreibers hiervon aber nicht erfasst. Zwar würden auch in seinen Läden Zeitschriften und Drogerieartikel angeboten. Diese machten jedoch nur einen geringen Teil des Sortiments aus und seien nicht auf die allgemeine Grundversorgung der Bevölkerung, sondern auf die Bedürfnisse der Kunden eines Sexshops zugeschnitten.

vbr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

VG Stuttgart bestätigt Ladenschließung wegen Corona: Sexshops dienen nicht der Grundversorgung der Bevölkerung . In: Legal Tribune Online, 15.04.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/41302/ (abgerufen am: 15.04.2024 )

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