VG Köln bestätigt Verbot von Freizeitfischerei: Das Geld und der Wunsch nach Dorsch

21.09.2022

Weil ihre Kunden gerne Dorsch angeln, sind Veranstalter von Angelfahrten gegen ein Freizeitfischereiverbot in der Ostsee vorgegangen – und gescheitert. Dem Schutz des Dorsches komme ein hohes Gewicht zu, meint das VG Köln.

Die Freizeitfischerei in einem Gebiet im Fehmarnbelt in der Ostsee darf verboten werden. Grund dafür ist vor allem der schlechte Erhaltungszustand des Dorsches. Das entschied das Verwaltungsgericht (VG) Köln, das wegen des Sitzes des beklagten Bundesamts für Naturschutz in Bonn zuständig war (Urt. v. 13.09.2022, Az. 14 K 2468/18).

Das Naturschutzgebiet Fehmarnbelt liegt zwischen der deutschen Ostseeinsel Fehmarn und der dänischen Insel Lolland. Es ist Teil des zusammenhängenden europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000", das Schutzgebiete zur Erhaltung gefährdeter oder typischer Lebensräume zusammenfasst, und ist als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung registriert. Auf einer Fläche von etwas 23 Prozent des Naturschutzgebiets befindet sich eine "Zone", in der Freizeitfischerei verboten ist. Dagegen wehrten sich nun die Veranstalter von Angelfahrten für Freizeitfischer. Sie machen geltend, dass dieses Verbot die Existenz ihres Betriebs gefährde – diejenigen, die bei ihnen Angelfahrten buchen, seien nämlich vor allem daran interessiert, in der "Zone" Dorsch zu angeln.

Mit dieser Argumentation hatten sie vor dem VG Köln aber keinen Erfolg. Das Naturschutzgebiet Fehmarnbelt sei angesichts seiner naturräumlichen Gegebenheiten schutzwürdig und schutzbedürftig. Außerdem befindee sich der sich in diesem Gebiet aufhaltende Dorsch in einem schlechten Erhaltungszustand. Er gilt nach der Roten Liste gefährdeter Arten wegen Überfischung als gefährdet. Das Verbot sei deshalb unter anderem zu seinem Schutz geeignet und erforderlich. Es diene dem Zweck des Umweltschutzes, der Verfassungsrang besitze. Diesem Interesse komme schon wegen des Zustands des Dorsches ein hohes Gewicht zu.

Die Veranstalter hätten auch nicht dargelegt, warum das Ausweichen auf andere Fanggründe zu einem existenzgefährdenden Rückgang ihres Gewinnes geführt hätte. Außerdem könnten sie eine Ausnahme oder Befreiung von dem Fischereiverbot beim Bundesamt für Naturschutz beantragen, was sie aber gar nicht getan hätten. Gegen das Urteil können sie noch vor dem OVG Münster einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.

pdi/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

VG Köln bestätigt Verbot von Freizeitfischerei: Das Geld und der Wunsch nach Dorsch . In: Legal Tribune Online, 21.09.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/49692/ (abgerufen am: 29.03.2024 )

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