Islamisches Zentrum Hamburg vor dem VG: Bezeich­nung im Ver­fas­sungs­schutz­be­richt als "ext­re­mis­tisch" war rech­tens

03.07.2023

Der Hamburger Verfassungsschutz durfte den islamischen Verein IZH in seinem Bericht 2019 als "extremistisch" bezeichnen. Nur andere, einzelne Passagen über den IZH dürfen in dem Bericht nicht mehr veröffentlicht werden, so das VG.

Das Verwaltungsgericht (VG) Hamburg hat die Unterlassungsklage des Islamischen Zentrums Hamburg e.V. (IZH) gegen Passagen aus dem Landesverfassungsschutzbericht 2019 teilweise abgewiesen. In der kürzlich bekannt gewordenen Entscheidung (Urt. v. 30.06.2023, Az. 17 K5081/20) hat das VG die Einstufung des Vereins als islamistische Organisation bestätigt. Einige Einzelaussagen im Bericht seien jedoch rechtswidrig. Dies betrifft die Angaben zum Lebenslauf des Leiters des IZH und zum Bereitstellen finanzieller Mittel für die iranische "Revolutionsidee".

Der IZH als Trägerverein der "Imam Ali"-Moschee wird seit 1993 im Verfassungsschutzbericht behandelt. Diesen Bericht veröffentlicht der Hamburger Verfassungsschutz jährlich, um die Öffentlichkeit über Bestrebungen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung zu informieren. 

Der Verein argumentierte in seiner Unterlassungsklage, dass acht Angaben im Bericht von 2019 unwahr und falsche Wertungen getroffen worden seien. Somit prüfte das Gericht, ob die vorliegenden Erkenntnisse über den Verein die Angaben des Berichts hinreichend stützen. Das VG kam zu dem Ergebnis, dass der Verein verfassungsfeindliche Ziele verfolge. Ziel des IZH sei es, die "islamische Revolution" zu exportieren. Außerdem darf der Verfassungsschutzbericht den Leiter des IZH zu Recht als geschulten Vertreter des iranischen Regimes bezeichnen. 

Insgesamt wurden die Kernaussagen des Verfassungsschutzberichts somit bestätigt. Für weitere Details bleibt die Veröffentlichung der Urteilsgründe abzuwarten, die das VG bereits angekündigt hat.

lfo/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Islamisches Zentrum Hamburg vor dem VG: Bezeichnung im Verfassungsschutzbericht als "extremistisch" war rechtens . In: Legal Tribune Online, 03.07.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/52138/ (abgerufen am: 26.04.2024 )

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