BVerwG zur Arbeitszeit von Polizisten: Stän­dige Erreich­bar­keit ist keine Ent­span­nung

14.10.2022

Ein Polizist, der in seiner Pause ständig damit rechnen muss zum nächsten Einsatz gerufen zu werden, kann sich nicht richtig entspannen. Dafür muss er einen Freizeitausgleich bekommen, entschied das BVerwG.

Ein Beamter hat Anspruch auf Freizeitausgleich, soweit er in seinen Pausen nicht richtig entspannen konnte, hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden (Urt. v. 13.10.2022, Az. 2 C 24.21).

Ein Bundespolizist hatte die Anrechnung von Pausenzeiten in "Bereithaltung“ auf die Arbeitszeit im Umfang von 1020 Minuten beansprucht. Eine einzelne Pause war jeweils zwischen 30 und 45 Minuten lang.

Die Vorinstanzen hatten dem Polizisten die Hälfte der geforderten Zeit zugesprochen, weil in diesen Zeitenabschnitten der Charakter von Arbeitszeit überwogen habe. Das BVerwG hat das in ein paar mehr Fällen so gesehen und hat ihm noch zusätzliche 105 Minuten zugestanden. Sein Anspruch enstehe aus dem beamtenrechtlichen Ausgleichsanspruch wegen Zuvielarbeit, so das BverwG. Klar sei für das Gericht, dass es sich bei den meisten Pausen des Polizisten nicht um Ruhzeiten sondern um Arbeitszeit handelte.

Für die Abgrenzung sei maßgeblich, ob die Pausenzeit erheblich eingeschränkt sei, er sich nicht enstpanne und sich Tätigkeiten nach seiner Wahl widmen konnte. Solche objektiv ganz erheblichen Beschränkungen liegen vor, wenn ein Polizeibeamter während seiner Pausenzeit ständig bereit sein müsse, den Dienst sofort wieder aufzunehmen, erklärte das BVerwG. In diesem Fall seien die Pausenzeiten als Arbeitszeit zu qualifizieren. Auf den Umfang der tatsächlichen dienstlichen Inanspruchnahme komme es nicht an. Die Verpflichtung zum Tragen von Einsatzkleidung sowie zum Mitführen von Dienstwaffe und Dienstfahrzeug genügen alleine jedoch nicht um eine Arbeitszeit anzunehmen.

cp/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BVerwG zur Arbeitszeit von Polizisten: Ständige Erreichbarkeit ist keine Entspannung . In: Legal Tribune Online, 14.10.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/49899/ (abgerufen am: 18.04.2024 )

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