Eil: BVerfG sieht keine Kompetenz für Länder: Ber­liner Mie­ten­de­ckel nichtig

15.04.2021

Das Bundesverfassungsgericht hat den Berliner Mietendeckel für nichtig erklärt. Das Land habe keine Gesetzgebungskompetenz.

Das Bundesverfassungsgericht hat den sogenannten Berliner "Mietendeckel" für mit dem Grundgesetz unvereinbar und deshalb nichtig erklärt (BVerfG, Beschl. v. 15.04.2021, Az: 2BvF 1/20, 2BvL 4/20 und 2 BvL 5/20). Regelungen zur Miethöhe für frei finanzierten Wohnraum, der auf dem freien Wohnungsmarkt angeboten werden kann (ungebundener Wohnraum), fallen in die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit, heißt es in der Pressemitteilung des Gerichts. Die Länder sind nur zur Gesetzgebung befugt, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz keinen abschließenden Gebrauch gemacht hat (Art. 70, Art. 72 Abs. 1 GG). Da der Bundesgesetzgeber das Mietpreisrecht in den §§ 556 bis 561 BGB abschließend geregelt habe, sei für die Gesetzgebungsbefugnis der Länder kein Raum. Da der "Mietendeckel" im Kern ebenfalls die Miethöhe für ungebundenen Wohnraum regelt, ist er insgesamt nichtig.

Insgesamt 284 Abgeordnete der Bundestagsfraktionen der CDU/CSU und der FDP hatten einen Antrag auf abstrakte Normenkontrolle gestellt, um den Berliner "Mietendeckel" - geregelt im Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (MietenWoG Bln) - überprüfen zu lassen. Der "Mietendeckel" betrifft rund 1,5 Millionen Wohnungen in Berlin, die Mieten wurden zunächst eingefroren und in einem zweiten Schritt auch teilweise abgesenkt.

aka/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Eil: BVerfG sieht keine Kompetenz für Länder: Berliner Mietendeckel nichtig . In: Legal Tribune Online, 15.04.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/44722/ (abgerufen am: 29.03.2024 )

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