VG Berlin zu den Olympischen Spielen: Innenministerium muss Auskunft über Verbandsziele geben

02.08.2012

Das BMI muss einem Journalisten Auskunft über die Zielvereinbarungen erteilen, die es mit verschiedenen Sportverbänden des Deutschen Olympischen Sportbundes getroffen hat. Dies hat das VG Berlin am vergangenen Donnerstag in einem Eilverfahren entschieden.

Nach dem Berliner Pressegesetz seien alle Behörden verpflichtet, der Presse zur Erfüllung ihrer Aufgabe Auskünfte zu erteilen, so das Verwaltungsgericht (VG). Hierauf könne sich der antragsstellende Journalist ohne Einschränkungen stützen. Das Bundesministerium des Innern (BMI) könne sich nicht auf ein Auskunftsverweigerungsrecht berufen. Die privaten Interessen der Verbände seien bei einer Abwägung mit dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit nicht schutzwürdig.

Die Zielvereinbarungen bildeten eine Grundlage für die staatliche Förderung des deutschen olympischen Spitzensports. Daher bestehe ein breites öffentliches Interesse an Informationen darüber, wie viele Gold- und sonstige Medaillen sowie welche Platzierungen die einzelnen Verbände bei den Olympischen Spielen jeweils anstrebten. Die Informationen seien für eine Bewertung der Effektivität der staatlichen Förderung des deutschen olympischen Spitzensports und damit der Verwendung der für diesen Zweck eingesetzten öffentlichen Mittel relevant (VG Berlin, Beschl. v. 26.07.2012, Az. 26 L 377.12).

Auskunft verletzt Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht

Nach den Olympischen Spielen 2008 hatte das Bundesministerium des Innern (BMI) als das für den Sport zuständige Ressort mit verschiedenen Sportverbänden des Deutschen Olympischen Sportbundes Vereinbarungen getroffen, in denen u.a. geregelt wird, welche und wie viele Medaillen der jeweilige Verband erzielen und welchen Platz Deutschland in der Nationenwertung erreichen soll. Die von dem Journalisten hierzu begehrte Auskunft lehnte das BMI ab, weil ansonsten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Verbände verletzt würden.

Dies sahen die Berliner Richter anders. Durch die Erteilung der begehrten Auskunft seien etwaige Geschäftsgeheimnisse der Verbände allenfalls geringfügig betroffen, und es sei nicht nachvollziehbar, weshalb hierdurch Wettbewerbsnachteile entstehen könnten. Da das Informationsinteresse der Öffentlichkeit maßgeblich von der Aktualität der Berichterstattung abhänge, sei die Presse zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf eine zeitnahe Informationsbeschaffung angewiesen; daher müsse der Anspruch sofort erfüllt werden.

Gegen den Beschluss ist die Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig.

tko/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

VG Berlin zu den Olympischen Spielen: Innenministerium muss Auskunft über Verbandsziele geben . In: Legal Tribune Online, 02.08.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6758/ (abgerufen am: 28.03.2024 )

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