BFH rüttelt an der Zugangsfiktion für Behörden: Wenn der Postmann zu spät klingelt

von Maximilian Amos

29.10.2018

Je nachdem, mit welchem Zusteller Behörden ihre Bescheide versenden, gilt möglicherweise die Drei-Tages-Zugangsfiktion nicht mehr uneingeschränkt. Jedenfalls muss das Gericht den Zusteller auf Herz und Nieren prüfen, sagt der BFH.

Behörden und vor allem Gerichte werden künftig darauf achten müssen, mit welchem Zustelldienst Bescheide verschickt werden, denn dies kann sich u. U. auf die Klagefrist auswirken. Das geht aus einer in der vergangenen Woche veröffentlichten Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor: Die Zugangsfiktion von drei Tagen nach Absendung, die dann auch spätestens die Klagefrist in Gang setzt, gelte bei manchen Zustellern nicht ohne weiteres, entschieden Deutschlands oberste Finanzrichter (Urt. v. 14.06.2018, Az. III R 27/17).

Alles nahm zunächst den gewöhnlichen Gang eines steuerrechtlichen Verfahrens: Ein Bescheid unerwünschten Inhalts flattert ins Haus (in diesem Fall von der Familienkasse), der Adressat legt Einspruch ein, die Kasse entscheidet gegen ihn und lässt ihm die Einspruchsentscheidung zukommen. Im entschiedenen Fall geschah das am 6. November 2015. Am 10. Dezember erhob der Adressat Klage gegen die Entscheidung - zu spät, sagte das Finanzgericht (FG) und wies seine Klage als nicht fristgerecht eingelegt ab.

Grundsätzlich wäre das korrekt, im Steuerrecht schreibt § 122 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) vor, dass ein schriftlicher Verwaltungsakt, der per Post versendet wird, drei Tage nach seiner Absendung als zugestellt gilt. Ist er später oder gar nicht zugestellt worden, ist es zwar grundsätzlich Sache der Behörde, einen fristgerechten Zugang zu beweisen. Weist sie die rechtzeitige Aufgabe zur Post nach, muss aber der Adressat die Zugangsvermutung widerlegen. Im Ergebnis müssen also beide Seiten in einem etwaigen Prozess das ihnen Günstige vortragen, der Adressat ist also keineswegs in einer komfortablen Position.

BFH: Gericht muss Dienstleister überprüfen

Ist der Bescheid zugegangen, so gilt er als dem Adressaten bekannt gegeben, womit auch die einmonatige Klagefrist zu laufen beginnt. Dies wäre im Fall des klagenden Mannes der 9. November gewesen, somit endete die Klagefrist am gleichen Tag des Folgemonats. Der Eingang seiner Klage am 10. Dezember wäre also verspätet gewesen. 

Nun behauptete er aber, die Einspruchsentscheidung sei ihm erst später, nämlich am 12. November zugegangen. Träfe dies zu, wäre seine Klage noch rechtzeitig eingegangen. Die Behörde aber beteuerte, den Bescheid am 6. zur Versendung aufgegeben zu haben und das Finanzgericht sah keinen Grund, an der Zuverlässigkeit des Zustellers zu zweifeln.

Ganz so einfach ist es aber nicht, entschied nun der BFH. Denn die Richter trauten dem von der Behörde beauftragten Postdienstleister offenbar nicht so ganz. Schließlich werde bei der Lizenzierung von privaten Postdienstleistern für die Zusammenarbeit mit der Behörde nicht geprüft, ob diese konkrete Postlaufzeiten einhalten. Daher müsse im Fall einer Klage im Zweifel das Gericht ermitteln, ob nach den "organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen regelmäßig von einem Zugang des zu befördernden Schriftstücks innerhalb von drei Tagen ausgegangen werden kann".

Bedeutung über das Steuerrecht hinaus

Dies gilt nach Ansicht des BFH ganz besonders bei Dienstleistern, die, wie hier, bei bundesweiter Zustellung regelmäßig nur über Verbundgesellschaften tätig werden, wobei ein weiteres Dienstleistungsunternehmen zwischengeschaltet wird. Denn das könne im Zweifel zu einer längeren Postlaufzeit führen, so die Münchner Richter. 

Was bedeutet das aber nun für die Zustellungspraxis deutscher Behörden? Auf welche Zustelldienste ist noch "Verlass"? Könnte selbst die seit den 1990-er Jahren privatisierte Deutsche Post davon betroffen sein?

Der BFH weist ausdrücklich darauf hin, dass die Regelung zur Zugangsfiktion noch aus der Zeit stamme, "als die Deutsche Bundespost für die Beförderung von Briefen noch das gesetzliche Monopol hatte". Zu dieser Zeit war die Post also noch nicht privatisiert, was die Frage aufwirft, ob die Zugangsfiktion heute auch in ihrem Fall in Frage stehen könnte. Eine entsprechende LTO-Anfrage an die Deutsche Post blieb bis zur Veröffentlichung des Artikels unbeantwortet. Und ohnehin dürfte es schwierig sein, die genauen Auswirkungen des Urteils festzumachen.

Fest steht: Die Zugangsfiktion nach drei Tagen besteht dem Grunde nach weiterhin, unabhängig vom Zusteller. Aber sollte es zum Streit über eine möglicherweise versäumte Klagefrist kommen, kann die Entscheidung des BFH wichtig werden. Die Beweislast hat sich dadurch verändert: "Das Finanzgericht muss prüfen, ob im Einzelfall Umstände vorliegen, die darauf hindeuten, dass nach drei Tagen nicht mit einem Zugang gerechnet werden kann" erklärt BFH-Pressesprecher Dr. Christoph Wäger auf LTO-Nachfrage.

Relevanz hat die Entscheidung zudem nicht nur im Steuerrecht. Denn in anderen Rechtsmaterien bestehen z. T. wortlautgleiche Regelungen (z.B. § 41 Abs. 2 S. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 37 Abs. 2 S. 1 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch). "Dort müsste man es dann im Zweifel genau so sehen" stellte BFH-Sprecher Wäger fest. Die Entscheidung wirft somit einige Fragen auf, wie auch Wäger zugab: "Der BFH hat hier nur den ersten Schritt gemacht. Was sich daraus entwickelt, wird man sehen müssen."

Zitiervorschlag

BFH rüttelt an der Zugangsfiktion für Behörden: Wenn der Postmann zu spät klingelt . In: Legal Tribune Online, 29.10.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/31725/ (abgerufen am: 19.03.2024 )

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