Wenn das BAMF am Wochenende nicht arbeitet, geht das nicht zulasten von Asylsuchenden. Der Samstag gelte als Werktag, an dem die Frist für Einreisen auf dem Luftweg weiterlaufe, so das VG Potsdam.
Die zweitägige Entscheidungsfrist im sogenannten Flughafenverfahren kann auch an einem Samstag anlaufen. Samstage seien Werktage und entsprechend in die Fristberechnung einzubeziehen. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Potsdam im Wege einstweiligen Rechtsschutzes entschieden (Beschl. v. 06.06.2024, Az. 11 L 455/24.A).
Ein Libanese war im Mai 2024 aus Manchester kommend in Berlin gelandet. Bei der Einreisekontrolle sagte er das Wort "Asyl". Die Bundespolizei schickte daraufhin am Freitagabend gegen 18.20 Uhr eine E-Mail an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Der Mann gab darin an, von der Hisbollah verfolgt zu werden. Automatisch erfolgte auch eine Datenabfrage bei der EU-weiten Datenbank Eurodac, alle Daten erreichten das BAMF am Freitagabend. Der Mann verlieb im Transitbereich des Flughafens. Erst am darauffolgenden Montag vermerkte das BAMF die Asylantragstellung, die Ablehnung ging dem Mann mittwochs zu.
In diesen Flughafenfällen ist gem. § 18a Abs. 6 Nr. 2 Asylgesetz (AsylG) innerhalb von zwei Tagen über das Asylgesuch zu entscheiden. Passiert dies nicht, ist dem Ausländer die Einreise zu gestatten.
Frist begann spätestens am Samstag
Diese Frist habe das BAMF nicht gewahrt, entscheid der Einzelrichter. Selbst wenn man davon ausgehe, dass die Antragstellung am Freitagabend nicht mehr während der Dienstzeiten erfolgt ist, so beginne die Frist spätestens am Samstag zu laufen. Entsprechend sei sie spätestens am Montag um 24 Uhr geendet. Bis dahin sei aber keine Entscheidung des BAMF ergangen.
Die organisatorische Entscheidung des BAMF, die extra am Flughafen eingerichtete Außenstelle am Flughafen Berlin-Brandenburg an jeweils einem Werktag pro Woche – den Samstagen – nicht zu besetzen, könne insofern nicht dem Antragsteller zum Nachteil gereichen, entscheid der Richter. Auch eine persönliche Antragstellung sei in diesen Fälllen nicht erforderlich, vor allem, weil das Festhalten am Flughafen ein Eingriff in das grundrechtlich gewährte Freiheitsrecht sei.
Die Zweitagesfrist sei daher bereits am Montag in der Nacht abgelaufen und dem Mann die Einreise zu gestatten.
tap/LTO-Redaktion
Asylantrag nach Dienstschluss beim BAMF: . In: Legal Tribune Online, 19.06.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/54808 (abgerufen am: 10.12.2024 )
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