LTO-Rückblick zum Ukraine-Krieg: Recht im Aus­nah­me­zu­stand

aus der LTO Redaktion

24.02.2023

Urteile ohne Wirkung, Deutschland als mögliche Kriegspartei und Sanktionen gegen Russland: Zum Jahrestag des Ukraine-Kriegs blickt LTO zurück auf ein Jahr, das allen die Brüchigkeit der internationalen Rechtsordnung vor Augen geführt hat.

Am Tage nach dem Ausbruch des Ukraine-Kriegs sprachen wir in der LTO-Redaktion auch darüber, was wir als Rechtsmagazin zu dem Thema überhaupt beitragen können. Würden Beiträge hierzu nicht lächerlich sein – angesichts des klaren Bruchs des Völkerrechts durch Putins Angriffskrieg? Würden sie nicht obsolet sein – angesichts eines Präsidenten Putin, dem die tatsächliche Einhaltung des internationalen Rechts erkennbar gleichgültig ist? Und vor allem: Würden Artikel nicht deplatziert wirken – angesichts des Leids der ukrainischen Bevölkerung, die gerade bitter erfahren muss, dass die internationale Friedensordnung sie nicht vor der Zerstörung der Heimat, Hunger, Verderben und Tod zu schützen vermag?

Doch schnell stellte sich heraus, dass die Aufarbeitung von Rechtsthemen zum Ukraine-Krieg unverzichtbar ist und zu Erkenntnisgewinnen führt.

Putins rechtliche Narrative 

Wichtig war es etwa, die rechtliche Narrative Putins zu entlarven. Der hatte den Angriffskrieg mit dem Recht auf Selbstverteidigung (Art. 51 der UN-Charta) sowie der Behauptung gerechtfertigt, die Ukraine sei kein eigener Staat, sondern Teil Russlands.

Prof. Dr. Hans-Joachim Heintze erläuterte für LTO, wie die Ukraine mit der Auflösung der UdSSR ein eigenständiger Staat geworden sei. Common sense könnte man sagen, doch den gibt es in Zeiten sich rasant verbreitender Falschinformationen wohl leider kaum noch. Putins Argumentation, wonach die Ukraine zu "unseren historischen Gebieten" gehöre, da sie von Stalin reorganisiert und beherrscht worden sei, brachte zudem Erkenntnisgewinne über Putins Großmachtstreben. Denn Stalin hatte auch Polen, Rumänien, Ungarn und Deutschland "reorganisiert". Wie weit will Putin demnach in seinen angeblichen "Sicherheitsinteressen" gehen - "Zu Oder und Neiße? Zum Rhein? Gar zum Atlantik?", fragte Simon Gausweg.

Gerichtsentscheidungen ohne Wirkung

Wir wurden nicht müde, auf LTO die ganze Reihe von Gerichtsentscheidungen zu dokumentieren, die den russischen Angriffskrieg als illegal einstuften. Den Beginn machte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), der bereits am 1. März entschied, dass Russland Angriffe auf zivile Ziele unterlassen muss. Der Internationale Gerichtshof (IGH) entschied schließlich am 16. März, dass Russland die Militärgewalt sofort einstellen müsse. Russland erschien erst gar nicht zur Verhandlung. "Wir können keine Rücksicht auf diese Entscheidungen nehmen", lautet das Russische Motto. Auch der Rauswurf aus dem UN-Menschenrechtsrat oder die Suspendierung von Sportereignissen hatten keine wahrnehmbare Wirkung auf Russland.

 

IGH-Verhandlung ohne Russland, Foto: media.un.org

 

Die Ukraine hingegen tat das, was man von Staaten, die das Völkerrecht ernst nehmen, erwartet, nämlich die völkerrechtlichen Institutionen mit diesen Fragen zu beschäftigen. Wir staunten zunächst, wie wichtig der Ukraine selbst die gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit des Krieges ist, obwohl die Urteile Putin offenbar nicht zum Umdenken veranlassten. Doch schnell wurde klar, die Ukraine gab mit ihrem Gang zu den Gerichten das Signal, zur "zivilisierten Welt" zu gehören, auch um so die Notwendigkeit ihrer Unterstützung zu unterstreichen. Die ukrainische Regierung denkt damit aber auch nach vorne. Wie anders als rechtswidrig soll in den Geschichtsbüchern dieser Krieg bewertet werden, wenn sämtliche internationale Institutionen diesen mit klarer Mehrheit verurteilen und Gerichte entsprechend urteilen?

Sinnloses Völkerrecht?

Wir sprachen mit Völkerrechtlern und es war zu spüren, dass der Angriff auf die Ukraine sie zutiefst erschütterte – menschlich, aber eben auch als Wissenschaftler. "Dies ist ein fundamentaler Angriff, nicht nur auf einen souveränen Staat, sondern auf die Völkerrechtsordnung insgesamt!", sagte etwa Clauß Kreß, Professor für Straf- und Völkerrecht, der sich seit Jahrzehnten mit dem Verbrechen der Aggression befasst, zwei Wochen nach Beginn des Krieges.

Der offensichtliche Bruch der Völkerrechtsordnung machte ihn betroffen, aber nicht hoffnungslos. Die internationale Gemeinschaft weiche nicht einfach zurück, betonte Kreß, die Welt schließe sich in ihrer großen Mehrheit zusammen. Wenn diese Mehrheit Kurs halte und auch zu wirtschaftlichen Opfern bereit sei, dann könne Putin die Völkerrechtsordnung insgesamt weder zerstören noch in ihren Grundfesten schwächen.

Was kann Recht noch leisten?

Die Frage, wie das Recht reagieren kann, wird weiterhin intensiv diskutiert – und dabei insbesondere auch die Rolle der Vereinten Nationen. Deren Handlungsspielraum ist begrenzt, schon weil Russland Vetomacht im Sicherheitsrat ist. Doch selbst diese Architektur wird inzwischen, wenn auch bisher nur theoretisch, in Frage gestellt.

Immer mehr Stimmen fordern dennoch ein Sondertribunal, um die Verbrechen des Kriegs gegen die Ukraine aufzuarbeiten. Auch Außenministerin Annalena Baerbock (Grüne) setzt sich für diese Lösung ein. Ein Jahr nach dem Beginn des Angriffskriegs zeigt sich zumindest, dass die internationale Gemeinschaft die gerichtliche Aufarbeitung nicht aufgeben will – auch wenn es nur langsam vorangeht.

Kann Putin vor Gericht?

Von Anfang an war klar, dass es nahezu unmöglich sein würde, Putin und Russland vor internationalen Gerichten zu verurteilen – zumal für das eigentliche, zentrale Verbrechen, den Angriffskrieg. Dennoch spielten die ersten juristischen Schritte vor dem Internationalen Gerichtshof (IGH), dem Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) eine wichtige Rolle, zumindest als Symbol dafür, dass man die Völkerrechtsordnung nicht aufgeben will.  

Zudem forderten etwa die ehemalige Justizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger und der Rechtsanwalt Nikolaos Gazeas Anstrengungen bei der Strafverfolgung von Völkerstraftaten von Deutschland aus.

Mariupol unter Beschuss Foto: picture alliance/ASSOCIATED PRESS/Evgeniy Maloletka

 

Auch in Deutschland wird ermittelt

Der Generalbundesanwalt (GBA) hatte aufgrund des Weltrechtsprinzips bereits am 8. März ein Strukturermittlungsverfahren eingeleitet. Gegen Putin persönlich glaubt die Behörde nicht ermitteln zu können. Auch teilte der GBA auf LTO-Anfrage mit, keinen Anfangsverdacht für Völkermord in der Ukraine zu sehen. Vor dem Hintergrund, dass Russland die "De-Ukrainisierung" will und entsprechend handelt, eine umstrittene Ansicht, wie Patrick Heinemann unter dem Titel: "Russlands Krieg wirklich kein Völkermord" erläuterte.

Unmittelbar vor dem Jahrestag des Angriffs auf die Ukraine hat nun Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) ein Eckpunktepapier vorgelegt, um die Möglichkeiten der Strafverfolgung nach dem Völkerstrafgesetzbuch zu verbessern.

Kriegsrecht plötzlich Redaktionsalltag

Plötzlich drängten sich unserer Redaktion relevante Fragen zum Kriegsrecht auf, wie etwa "Wann wird ein Zivilist zum Soldaten?". Dem ist Christoph Safferling für uns vor dem Hintergrund nachgegangen, dass Ukrainerinnen und Ukrainer plötzlich zu Waffen greifen mussten, die vorher vermutlich noch nie eine gesehen haben. 

Bereits Ende Mai wurden die Kriegsverbrechen aus rechtlicher Sicht dann auch ganz akut, als in der Ukraine das erste Kriegsverbrecherurteil gegen einen russischen Soldaten fiel. Das Gericht verurteilte den Mann wegen der Tötung eines Zivilisten zu lebenslanger Freiheitsstrafe. Aber kann man überhaupt von einem fairen Prozess sprechen? Denn natürlich hat einerseits die von Russland angegriffene Ukraine jedes Recht, ihr Strafrecht auch durchzusetzen. Andererseits ist die Gefahr von Befangenheit und einseitigen Ermittlungen hoch.

Die Direktorin des Internationalen Forschungs- und Dokumentationszentrums Kriegsverbrecherprozesse Stefanie Bock ist daher für uns der Frage nachgegangen, wie gerecht Kriegsverbrecherprozesse in der Ukraine wirklich sein können und wie es zu bewerten ist, dass der von völkerrechtlichen Verbrechen betroffene Staat selbst die Strafverfolgung übernimmt.

Ukrainische Soldaten in Irpin am 3. März 2022  picture alliance / AA | Wolfgang Schwan

 

Absurde Fragen bedürfen Antworten

Die Abgrenzung zwischen "zivil" und "militärisch" gibt es aus völkerstrafrechtlicher Sicht auch nicht nur in Bezug auf Menschen, sondern auch auf Objekte. Ein ziemlich unheimliches Beispiel dafür stellten auf einmal Atomkraftwerke dar, als die ersten Meldungen auftauchten, sie seien angegriffen worden.

Kommt man sich dann als Mitglied einer Rechtsredaktion komisch vor, Expert:innen zu fragen: Geht das aus rechtlicher Sicht? Ja, kommt man – und leider ist selbst diese Frage nicht mit einem einfachen "Nein" zu beantworten. Auch an dieser Stelle ist das Recht eine "Es kommt darauf an"-Baustelle. Inwiefern hier auch das Umweltvölkerrecht hineinspielt, hat Anne Fock untersucht.

Die humanitäre Katastrophe erreicht Deutschland

Der völkerrechtswidrige Überfall Putins auf die Ukraine ist eine humanitäre Katastrophe riesigen Ausmaßes. Der Krieg hat seit Februar 2022 nicht nur auf beiden Seiten zigtausende Tote und Verletzte zur Folge, losgetreten hat Putins Angriff auch eine enorme Flüchtlingswelle.

Noch am Tag des Überfalls berichteten wir über die Staus auf den ukrainischen Straßen in Richtung Polen. LTO verwies dabei auf eine eindeutige Rechtslage: "Jeder darf einen Asylantrag stellen und wer aus einem bewaffneten Konflikt kommt, hat Recht auf subsidiären Schutz."

Ihrem Land den Rücken gekehrt und nach Deutschland geflohen sind bis heute mehr als eine Millionen Menschen, die meisten von ihnen haben das "kurze Aufnahmeverfahren" durchlaufen und verfügen über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz.

Foto: picture alliance ASSOCIATED PRESS Emilio Morenatti

 

Krieg wirbelt Ampel-Agenda durcheinander

In Deutschland hat der Krieg die eigentliche Ampel-Agenda, auf die sie sich kurz vor dem Krieg verständigt hatte, komplett durcheinandergewirbelt. Auch wenn der Bundeskanzler, wie LTO berichtete, bereits bei der Präsentation des Koalitionsvertrages am 7. Dezember 2021 angesichts des bereits eingetretenen russischen Truppenaufmarschs an der Grenze zur Ukraine sprach: "Es ist ganz, ganz wichtig, dass niemand in den Geschichtsbüchern wälzt, um Grenzen neu ziehen zu können". Eine Bedrohung der Ukraine sei inakzeptabel.

Putins Angriff am 24. Februar 2022 folgte wenige Tage später eine historische Bundestagsitzung. An einem Sonntag und vor Millionen Deutschen vor dem Fernsehgerät rief der Bundeskanzler eine Zeitenwende aus und kündigte 100 Milliarden Euro für die Bundeswehr an. Erst viele Wochen später konnten wir dann auch die hierfür erforderliche Einigung der Ampel mit der Union auf eine Grundgesetzänderung für das Sondervermögen vermelden. Die Schuldenbremse im Grundgesetz war damit "ausgetrickst" worden.

Deutschland Kriegspartei?

Und nun? Gerade ein Jahr später scheint es so, dass die Politik mit diesen 100 Milliarden noch zu kurz gesprungen ist: So erklärte der neue Verteidigungsminister Boris Pistorius (SPD) erst kürzlich, dass der Finanzbedarf der Bundeswehr durch das 100-Milliarden-Sondervermögen nicht gedeckt werden könne. Ob die Ampel hier noch einmal eine Schippe drauf legt, ist derzeit noch nicht absehbar. Abhängig wird das sicher auch davon sein, in welchem Maße Deutschland die Ukraine auch weiter mit Waffen unterstützen wird. Vielleicht auch bald mit Kampfflugzeugen?

Dass Waffenlieferungen allein die Bundesrepublik jedenfalls nicht zur Kriegspartei machen, haben wir in den vergangenen Monaten diverse Male thematisiert. "Völkerrechtlich ist die bloße Lieferung zwar Unterstützung, aber noch keine unmittelbare Teilnahme an den Kampfhandlungen", lautete das Fazit eines Rechtsexperten. Und genauso wenig bedeute auch die Ausbildung ukrainischer Soldaten auf deutschen US-Stützpunkten nicht den Kriegseintritt Deutschlands.

Zur Konfliktpartei werde Deutschland nur in zwei Szenarien: Wenn man den Boden der Unterstützung der individuellen Selbstverteidigung der Ukraine verlässt und mit regulären deutschen Streitkräften an Kampfhandlungen teilnimmt. Oder wenn Putin Deutschland angreift.

Was bringen Sanktionen und wie weit dürfen sie gehen?

Noch bevor erste Diskussionen um Waffenlieferungen aufkamen, zielten vorrangig die Mitgliedsländer der Europäischen Union sowie Großbritannien und die USA darauf ab, Russland mit Sanktionen zu einem Einlenken zu bewegen. Im Mittelpunkt der Maßnahmen, die auch die Welt der Kunst erfassten und sogar Auswirkungen auf den Profisport hatten, standen neben dem Finanzsektor vor allem die Bereiche Energie, Transport und Technologie. Ein besonders wirksames Mittel wurde im Ausschluss Russlands aus dem Zahlungsverbund Swift vermutet.

Die Sanktionen richteten sich nicht nur gegen staatliche Einrichtungen und Unternehmen: Enge Vertraute und Unterstützer von Wladimir Putin sollten mit Einreiseverboten, eingefrorenen Vermögenswerten und Beschlagnahmungen, beispielsweise von Luxusjachten, dazu gebracht werden, ihren Einfluss auf den russischen Präsidenten geltend zu machen.

Die Wirksamkeit der Sanktionen war und ist umstritten. In einigen Fällen liefen sie angesichts fehlender Nachvollziehbarkeit von Kapitalströmen ins Leere, an anderer Stelle - wie der fortgesetzten russischen Propaganda durch das Russische Haus in Berlin - fehlte es schlicht am Durchsetzungsinteresse der zuständigen Behörden.

Wohl auch aus diesem Grunde forderte Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) zusammen mit seinem italienischen Amtskollegen Éric Dupond-Moretti in einem Gastbeitrag auf LTO, die Europäische Staatsanwaltschaft solle die Strafverfolgung bei Sanktionsverstößen übernehmen.

So manche Wunschvorstellungen, etwa der Europäischen Kommission zur Verwertung vom eingefrorenen russischen Vermögen für den Wiederaufbau der Ukraine, stehen rechtsstaatliche Hindernisse entgegen. Darauf machte zuletzt Prof. Dr. Juliane Kokott, die auch Generalanwältin am EuGH ist, auf LTO aufmerksam. Die EU als Werteunion dürfe ihre Glaubwürdigkeit nicht verspielen, resümiert Kokott.  

Herausforderung für internationale Kanzleien

International tätige Kanzleien sahen sich durch den Angriff Russlands auf die Ukraine mit Fragen von Berufsethos und Moral konfrontiert. Mit dem Gedanken, Mandate aufzugeben, auf Umsatz zu verzichten und dem russischen Markt den Rücken zu kehren, tat man sich zunächst schwer. Nach und nach mehrten sich dann aber doch die Meldungen, wonach man die Geschäfte in Russland mindestens vorübergehend ruhen lassen werde.

Die größte Sorge von Politik, Wirtschaft und privaten Haushalten betrifft die Frage der Strom- und Gasversorgung. Die Schreckgespenster Blackout und Gasmangellage wuchsen letztlich aber nicht über ihre Rolle als dankbare Aufhänger für Talkshows und politische Polemik hinaus.

Rechtsfragen zum Ukraine-Krieg Deutschland

Nicht lange nach Kriegsbeginn tat sich die nächste Dimension gesellschaftlicher und damit auch rechtlicher Fragen auf. Was passiert eigentlich hierzulande und wie ist das rechtlich zu bewerten?

Eines der aufsehenerregendsten Themen in diesem Kontext: Die diskutierte Verwendung des Z-Symbols im öffentlichen Bereich durch Private, das die russischen Truppen an der Front als Erkennungszeichen führen. Für die (Rechts-)Politik stand schnell fest, dass die Polizei in solchen Fällen wegen möglicher Billigung eines Angriffskriegs umgehend ermitteln muss. Dass es nicht ganz so einfach ist, zeigte indes Strafrechtsprofessor Dr. Ulrich Stein in seinem ausführlichen Gastbeitrag auf LTO.

Foto: picture alliance dpa Henning Kaiser

 

Konkrete Auswirkungen hatte die LTO-Berichterstattung an zwei Stellen. So führte ein Beitrag über die Verweigerung Berliner Behörden, einen zerschossenen russischen Panzer in Berlin vor der russischen Botschaft auszustellen, zur Mandatierung des Autors Patrick Heinemann, der anschließend erfolgreich diese Art der Demonstration vor dem Verwaltungsgericht Berlin durchsetzte. Auch die LTO-Artikel von Patrick Heinemann zu Kommunen, die sich wie Stralsund dazu berufen sehen, Außenpolitik zu machen und "Friedensgespräche" anzubieten, hatte konkrete Konsequenzen. Die Kommunalaufsicht des Innenministeriums von Mecklenburg-Vorpommern rügte das Verhalten der Stralsunder Bürgerschaft wegen Kompetenzüberschreitung als rechtswidrig. 

Doch auch sonst stellten sich uns in den morgendlichen Redaktionssitzungen jede Menge Fragen mit Ukraine-Bezug, die wir in zahlreichen Beiträgen beleuchtet haben: Machen sich Deutsche strafbar, wenn sie auf Seiten der Ukraine an die Front ziehen und dabei auch töten? Leistet die Regierung Beihilfe zu Putins Krieg, indem sie Milliarden für Gas und Öl ausgibt? 

Solche und weitere juristische Fragen ergaben sich über Wochen hinweg parallel zu der polarisierend geführten Debatte in der Gesellschaft, die uns letztlich dazu sogar veranlassten, ein eigenes Ukraine-Dossier auf unserer Webseite zu erstellen.

Ein Dossier, dass wir alle so schnell wie möglich gerne schließen würden. Die Hoffnung darauf ist leider gering. Vielmehr stehen die Zeichen auf weitere Eskalation

 

LTO-Dossier

 

Ein Beitrag aus der LTO-Redaktion von Joschka Buchholz, Annelie Kaufmann, Pauline Dietrich, Linda Pfleger, Hasso Suliak, Stefan Schmidbauer, Marcel Schneider und Felix W. Zimmermann. 

Zitiervorschlag

LTO-Rückblick zum Ukraine-Krieg: Recht im Ausnahmezustand . In: Legal Tribune Online, 24.02.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/51162/ (abgerufen am: 26.04.2024 )

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