Demonstrationsrecht: Stadt Gera darf nicht zu Protest gegen NPD-Treffen aufrufen

Klaus Weber

12.07.2010

Zusammenkünfte oder Aufmärsche der NPD sind in deutschen Gemeinden und Städten nicht gerne gesehen. Oft kommt es deshalb zu Gegendemonstrationen. Aber darf zu solchen auch der Bürgermeister einer Stadt aufrufen? Das VG Gera zu unliebsamen Demonstranten und dem staatlichen Neutralitätsgebot.

Am 10. Juli 2010 sollte in Gera eine NPD-Demonstration unter dem Motto "8. Rock für Deutschland" stattfinden. Der Oberbürgermeister der Stadt Gera rief deshalb im amtlichen Teil des "Kommunalen Anzeigers" vom 25. Juni 2010 zu friedlichem Protest und bürgerschaftlichen Gegenveranstaltungen auf.

"Gera ist unsere Stadt! Eine moderne und weltoffene Stadt. Gera darf nicht zum Pilgerort von Nazis werden und zum Ort, an dem sie sich ausbreiten und einrichten. Das schädigt das Ansehen unserer Stadt, seiner Bürgerinnen und Bürger und hält Investoren ab, sich hier anzusiedeln...

Ich rufe Sie auf, am 10. Juli friedlich gegen Nazismus und dieses NPD-Fest zu protestieren... Beteiligen Sie sich an den Veranstaltungen am 10.7.2010 ab 8 Uhr rund um den Sachsenplatz...".

Staatliches Neutralitätsgebot vs. städtische Öffentlichkeitsarbeit

Daraufhin beantragte die NPD beim VG Gera eine Eilentscheidung mit dem Ziel, die Stadt zu verpflichten, derartige Äußerungen im "Kommunalen Anzeiger" zu unterlassen.

Die Partei verwies bei Gericht darauf, dass sich staatliche Stellen, zu denen auch die Stadt Gera gehöre, im politischen Meinungskampf neutral zu verhalten haben. Politische Parteien oder andere Gruppierungen könnten immer zu politischer Aktivität auffordern, nicht aber der Oberbürgermeister der Stadt mit Gewicht und Autorität der Stadt Gera. Es bestehe auch die Gefahr der Wiederholung des Aufrufs, da der "Kommunale Anzeiger" vor der geplanten Veranstaltung am 10. Juli 2010 noch einmal erscheinen werde.

Die Stadt sah entgegen der Auffassung der NPD in dem Protestaufruf keine Verletzung der staatlichen Neutralitätspflicht, die nur bei Wahlen bestehe. Eine geforderte Unterlassungserklärung gab sie daher nicht ab.

Die NPD werde im Verfassungsschutzbericht als verfassungsfeindlich bezeichnet und es sei deshalb Aufgabe der Stadt, das tolerante und friedliche Zusammenleben der Menschen in Gera zu fördern. Der Aufruf sei sachlich gehalten und die Friedlichkeit des Protests sei ausdrücklich betont worden.

VG Gera bejaht Unterlassungsanspruch der NPD

Das VG Gera ist in seinem Beschluss vom 6. Juli 2010 (2 E 645/10 Ge) den Argumenten der Stadt Gera nicht gefolgt, sondern hat im Eilverfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO gegen die Stadt Gera sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund bejaht.

Das Gericht geht von einem öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch der NPD in analoger Anwendung von § 1004 BGB aus. Durch hoheitliches Handeln der Stadt Gera erfolgte ein Eingriff in subjektive Rechte der NPD als einer nicht verbotenen politischen Partei. Dadurch entstand ein objektiv rechtswidriger Zustand mit einer konkreten Gefahr der Wiederholung dieser Rechtsgutbeeinträchtigung.

Der im "Kommunalen Anzeiger" der Stadt Gera veröffentlichte Aufruf greift nach Auf-fassung des VG  in die Grundrechte der NPD ein. Konkret sieht das Gericht die Meinungsfreiheit, die Vereinigungsfreiheit und die Versammlungsfreiheit der Partei betroffen.

Amtliche Äußerung außerhalb des Aufgabenkreises

Es handelte sich hier nämlich um amtliche Äußerungen eines Hoheitsträgers außerhalb seines Aufgabenkreises, der bei Städten und Gemeinden nur so genannte Selbstverwaltungsangelegenheiten umfasst (z.B. Gemeindeentwicklung, Energie- und Wasserversorgung sowie Förderung des kulturellen und sportlichen Lebens).

Die Behauptung, dass durch die NPD-Veranstaltung tatsächlich potentielle Investoren abgeschreckt werden, betrachtete das VG lediglich als Vermutung der Stadt.

Außerdem ist es nicht Sache der Verwaltung, zu Versammlungen aufzurufen und bei dem Protestaufruf handelte es sich nicht um eine private Meinungsäußerung des Oberbürgermeisters, da sie im amtlichen Teil des "Kommunalen Anzeigers" der Stadt Gera erfolgte.

Friedliche Gegendemonstrationen sind erwünscht

Auch wenn die NPD "gewonnen" hat, ist dem Beschluss des VG Gera zuzustimmen. Da die Stadt Gera die nach dem Versammlungsgesetz zuständige Behörde ist, wäre Zurückhaltung geboten gewesen, zumal der Oberbürgermeister, worauf das VG ausdrücklich hingewiesen hat, die Stadt nach den kommunalrechtlichen Vorschriften nach außen vertritt.

Persönliche Meinungsäußerungen des Oberbürgermeisters sind hingegen in diesem Zusammenhang nicht ausgeschlossen, ebenso wenig Aufrufe der im Stadtrat vertretenen Parteien.

Auch wird man Aktionen von Bürgerinitiativen, kirchlichen Organisationen oder Gewerkschaften und Aufrufe zu friedlichen Gegenprotesten im Rahmen des politischen Meinungskampfes bei Versammlungen von rechts- oder auch linksextremen Gruppierungen immer begrüßen können.

Nach Pressemeldungen sollen am Wochenende in Gera ca. 1000 Personen an der friedlichen Gegendemonstration teilgenommen haben.

Der Verfasser, Regierungsdirektor Klaus Weber, hat zahlreiche Aufsätze zu versammlungsrechtlichen Themen veröffentlicht. Im Mai 2010 hat er ein Handbuch mit Kommentar unter dem Titel "Sächsisches Versammlungsrecht" herausgegeben.

Zitiervorschlag

Klaus Weber, Demonstrationsrecht: Stadt Gera darf nicht zu Protest gegen NPD-Treffen aufrufen . In: Legal Tribune Online, 12.07.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/945/ (abgerufen am: 28.03.2024 )

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