Deutschland und die Ausländer: Asyl­recht zum Mit­reden

von Tanja Podolski

28.11.2017

3/11: Der "beste" Flüchtling

Der Begriff des Flüchtlings ist in § 3 AsylG definiert, die Norm ist angelehnt an den Flüchtlingsbegriff des Art .1 A Nr. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK).

Ein Ausländer bekommt danach die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

-    eine Verfolgungshandlung, die durch einen Verfolgungsakteur erfolgt
-    eine begründete Furcht (Verfolgungsprognose)
-    Verfolgungsgründe vorliegen
-    kein Schutz im Heimatstaat gewährt wird und
-    kein Grund vorliegt, der die Anerkennung als Flüchtling ausschließt oder beendet, §§ 3, 72 AsylG.

Wer diesen Status erreicht, steht zusammen mit den Asylberechtigten nach Art. 16a GG unter den Schutzsuchenden am besten da: Diese Menschen bekommen für drei Jahre eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 AufenthG, es kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, die Menschen dürfen arbeiten und ihre Familien nachholen.

Zitiervorschlag

Tanja Podolski, Deutschland und die Ausländer: Asylrecht zum Mitreden . In: Legal Tribune Online, 28.11.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/25727/ (abgerufen am: 25.04.2024 )

Infos zum Zitiervorschlag
Jetzt Pushnachrichten aktivieren

Pushverwaltung

Sie haben die Pushnachrichten abonniert.
Durch zusätzliche Filter können Sie Ihr Pushabo einschränken.

Filter öffnen
Rubriken
oder
Rechtsgebiete
Abbestellen