Deutschland und die Ausländer: Asyl­recht zum Mit­reden

von Tanja Podolski

28.11.2017

2/11: Grundrecht auf Asyl

In Art. 16a Abs. 1 Grundgesetz (GG) ist geregelt: "Politisch Verfolgte genießen Asylrecht". Diese Norm ist aber gerade nicht das Recht auf Asyl, auf das sich die mit der viel zitierten Flüchtlingswelle ankommenden Menschen berufen können. Denn die politisch Verfolgten, die Art. 16a GG für sich in Anspruch nehmen können, sind eine fast verschwindend geringe Anzahl. Der Artikel bietet nur denen Rechte, die politisch verfolgt sind und nicht über den Landweg nach Deutschland gekommen sind.

Sie haben Recht auf Asyl, wenn sie aufgrund ihrer Rasse, der Nationalität, der politischen Überzeugung, der religiösen Grundentscheidung oder der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung ausgesetzt wären. Gerade nicht unter diese Norm fallen also Notsituationen wie Armut, Bürgerkriege, Naturkatastrophen oder Perspektivlosigkeit. Vor allem aber darf die Einreise nicht über einen sicheren Drittstaat erfolgen, Art. 16a Abs. 5 GG, § 26a Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Dazu zählen unter anderem alle EU-Staaten und die Schweiz, so dass sich auf das Grundrecht nur noch berufen kann, wer auf dem Direktweg per Flugzeug einreist.

So dürften derzeit beispielsweise die Rohingya in Myanmar einer Gruppenverfolgung ausgesetzt sein und sich daher auf das Grundrecht auf Asyl berufen können. Es wird ihnen indes kaum möglich sein, tatsächlich auf dem Luftweg nach Deutschland zu gelangen. Die Menschen, die den Schutzstatus nach Art. 16a GG erreichen, werden als Asylberechtigte bezeichnet.

Zitiervorschlag

Tanja Podolski, Deutschland und die Ausländer: Asylrecht zum Mitreden . In: Legal Tribune Online, 28.11.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/25727/ (abgerufen am: 25.04.2024 )

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