100 Jahre vor Uli Hoeneß : Steuerrechtliche Selbstanzeige zu Kaisers Zeiten

von Martin Rath

04.01.2015

2/2: Struck’sche Faustregel der Gesetzgebung

Das Einkommen des Kaufmanns lag nach den weiteren Auskünften des Gerichts übrigens zwischen rund 25.000 und gut 28.000 Mark jährlich, was ungefähr dem 20-Fachen eines Facharbeiterjahresgehalts entsprach. Nach § 32 des Wehrbeitragsgesetzes war auf Einkommen bis zu 10.000 Mark jährlich ein einmaliger Beitrag von 1 Prozent zu erheben, in einer Progression bis zu 8 Prozent für Einkommen ab 500.000 Mark, die damals nur von Großindustriellen, beispielsweise der Familie Krupp erreicht wurden.

Der Kaufmann fiel in eine mittlere Klasse von 1,6 Prozent einmaliger Einkommensabgabe. Hinzu kam gegebenenfalls noch die einmalige Vermögensabgabe, die in einer Progression von 0,15 Prozent für die ersten 50.000 Mark bereinigten Vermögens bis zu 1,5 Prozent für Vermögenswerte oberhalb von 5 Millionen Mark bestand. Zahlbar war der festgesetzte Betrag dann übrigens gestaffelt: ein Drittel alsbald, je ein weiteres Drittel in den beiden Folgejahren.

Die von Peter Struck, dem SPD-Verteidigungsminister und Fraktionsvorsitzenden der Schröder-Jahre, formulierte Binsenweisheit, wonach kein Gesetz das Parlament verlasse, wie es hineingekommen war, galt auch für das Wehrbeitragsgesetz. Ursprünglich war 1913 von Reichskanzler und Bundesrat vorgesehen, einheitlich 0,5 Prozent des Vermögens und bei Einkommen oberhalb der seinerzeit sagenhaften 50.000 Mark vermögensunabhängig 2 Prozent Einkommensabgabe zu erheben. Man erhoffte sich davon eine leichtere Abgabenerhebung.

Eine weitere wichtige Abweichung von der Gesetzesvorlage betraf die Zweckbindung: Gab die Vorlage keine Zweckbindung an, sah § 69 nun vor, dass die vereinnahmten Mittel ausschließlich für die im März 1913 beschlossene "Verstärkung der Wehrmacht", die insbesondere eine Aufstockung der Heeresstärke betraf, verwendet werden durften. Wäre nicht im Sommer 1914 der Weltkrieg ausgebrochen, die Vermögenden und Einkommensbezieher hätten die Chance gehabt, das letzte Drittel der festgesetzten Sonderabgabe erlassen zu bekommen.

Sektsteuer und Panzerkreuzer

Geplant waren insgesamt Einnahmen zwischen 975 und 1.000 Millionen Mark. Das ist ins Verhältnis zu setzen zu den Rüstungskosten jener Jahre. Im Rüstungswettlauf zwischen Deutschland und dem Vereinigten Königreich standen Kriegsschiffe im besonderen öffentlichen Interesse, diese Hochtechnologie gibt vielleicht einen Anhaltspunkt: Die SMS Von der Tann, ein 1911 in Dienst gestellter Schlachtkreuzer, kostete circa 36 Millionen Mark.

Bemerkenswert ist, dass zwar bis heute immer wieder in steuerpolitischen Diskussionen auf die Sektsteuer hingewiesen wird, die mit 50 Pfennigen je 2,50 Mark-Flasche Schaumweins ebenfalls zur Finanzierung der damaligen Marine beitrug. Sie soll meist als Beispiel dafür dienen, dass einmal eingeführte Steuern gleichsam ewig Bestand behalten, selbst wenn der Finanzierungszweck längst auf dem Meeresgrund verrostet.

So wenig man sich seine Wiederkehr zum Zweck der Rüstungsfinanzierung wünschen kann, so erstaunlich ist doch, wie selten Bezug auf das sehr viel interessantere Wehrbeitragsgesetz genommen wird: Der Gesetzgeber und die Gerichte klärten damals einhellig, zu welchem Zweck die "Rechtswohltat" einer nachträglichen Offenbarung steuerpflichtiger Einkommen und Vermögen zu dienen hatte –  zur gerechteren Erhebung gegenwärtiger und künftiger Steuern.

Erstaunlicherweise konnte der Kanzler beim Einbringen des Gesetzentwurfs vom Opferwillen aller Vermögenden sprechen, ohne ausgelacht zu werden. Und technologische Großvorhaben jenseits alberner Panzerkreuzer gäbe es heute zuhauf – von der Verkehrsinfrastruktur über bestenfalls behelfsweise vergrabenen Atommüll bis hin zu diversen Neuverkabelungswünschen für Strom- und Datenleitungen.

Zitiervorschlag

Martin Rath, 100 Jahre vor Uli Hoeneß : Steuerrechtliche Selbstanzeige zu Kaisers Zeiten . In: Legal Tribune Online, 04.01.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/14256/ (abgerufen am: 28.03.2024 )

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