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Geld zurück auch ohne Reisewarnung
Ein Reiseveranstalter ist zur Rückzahlung des kompletten Reisepreises verpflichtet, wenn ein Kunde die gebuchte Reise vor Reiseantritt storniert und zu diesem Zeitpunkt bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine gesundheitsgefährdende Ausbreitung des Coronavirus im Reisegebiet bestand. Das entschied kürzlich das Amtsgericht Frankfurt am Main (AG) (Urt. v. 11.8.2020, Az. 32 C 2136/20 (18)).
Der Kläger hatte für April eine Reise auf die italienische Insel Ischia im Golf von Neapel geplant, doch als dann die Coronakrise gerade auch Italien besonders heftig traf, stornierte der Mann die Reise Anfang März wieder. Die Stornierung wurde von dem Reiseveranstalter auch akzeptiert, es wurden jedoch die nach den AGB anteiligen Kosten erhoben.
Dagegen klagte der Mann mit dem Argument, der Rücktritt von der Reise beruhe mit der Coronapandemie auf einem unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstand, sodass ihm die gesamten Reisekosten ohne Abzüge zurückzuzahlen seien. Dagegen wandte der Reiseveranstalter ein, dass zum Zeitpunkt der Stornierung Anfang März noch keine Reisewarnung vom Auswärtigen Amt für den Golf von Neapel vorgelegen habe.
Das Vorliegen einer solchen Reisewarnung war für das Gericht jedoch nicht zwingend erforderlich. Was die außergewöhnlichen Umstände angehe, seien keine allzu strengen Anforderungen an die Darlegung des Reisenden zu stellen. Daher habe eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine gesundheitsgefährdende Ausbreitung des Virus ausgereicht und diese bestand Anfang März bereits für ganz Italien. Daher, so entschied das AG, müsse der Reiseveranstalter den vollen Preis erstatten.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
ast/LTO-Redaktion
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