
Die Umweltaktivisten im Heidebogen bei Dresden wehren sich juristisch gegen eine drohende Räumung ihres Protestcamps. Diese sei aber noch gar nicht in Sicht, stellte das Verwaltungsgericht Dresden fest - und lehnte den Eilantrag ab.
Artikel lesenDie Umweltaktivisten im Heidebogen bei Dresden wehren sich juristisch gegen eine drohende Räumung ihres Protestcamps. Diese sei aber noch gar nicht in Sicht, stellte das Verwaltungsgericht Dresden fest - und lehnte den Eilantrag ab.
Artikel lesenBei der bei Neonazis beliebten Kampfsportveranstaltung "Kampf der Nibelungen" geht es nicht um Sport, sondern um eine gewaltsame Überwindung des politischen Systems. Das Verbot der Veranstaltung war deshalb rechtmäßig, so das VG Dresden.
Artikel lesenDas Verwaltungsgericht Dresden hat das Verbot eines inszenierten Prozesses gegen Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck bei einer Kundgebung der rechtsextremen Kleinstpartei Freie Sachsen bestätigt.
Artikel lesenDie Querdenker-Bewegung darf am Samstag nicht in Dresden demonstrieren. Das hat das örtliche Verwaltungsgericht bestätigt.
Artikel lesenVor dem sächsischen Justizministeriums weht eine Regenbogenflagge. Ein Zeichen der Vielfalt und der Toleranz, sollte man meinen. Ein Bürger sah darin aber eine ganze Reihe von Grundrechtsverletzungen und zog vor Gericht.
Artikel lesenDer Sächsische Verfassungsschutz muss die als linksextremistisch eingestufte Punk-Band "Dr. Ulrich Undeutsch" aus seinem Jahresbericht 2018 löschen. Seine Entscheidung gab das VG Dresden am Donnerstag bekannt.
Artikel lesenDie Stadt Zittau durfte NPD-Wahlplakate entfernen und muss sie nicht wieder aufhängen. Laut dem VG Dresden erfüllen die Plakate den Straftatbestand der Volksverhetzung und stellen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar.
Artikel lesenGerichtsbezirk: Kreisfreie Stadt Dresden, Landkreis Görlitz, Landkreis Bautzen, Landkreis Meißen und Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge
Besondere Zuständigkeit:
Personalvertretungsangelegenheiten und Disziplinarverfahren der Beamten für die Gerichtsbezirke aller Verwaltungsgerichte
Das Verwaltungsgericht ist innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit ein Gericht erster Instanz, dessen Einrichtung Aufgabe der Landesgesetzgebung ist. Verfahren vor dem Verwaltungsgericht betreffen die Rechtsbeziehungen des Staates zu seinen Bürgern. Es handelt sich also um Auseinandersetzungen zwischen natürlichen Personen - dem einzelnen Bürger - und juristischen Personen einerseits und den Behörden andererseits. Unter juristischen Personen versteht man beispielsweise einen eingetragenen Verein, eine eingetragene Genossenschaft, eine GmbH oder Aktiengesellschaft.
Regelmäßig ist das Verwaltungsgericht in erster Instanz als Eingangsgericht dann sachlich zuständig, sofern das Gesetz keine andere Zuständigkeit benennt, beispielsweise Finanz- oder Sozialgerichte. Das Verwaltungsgericht ist nicht zuständig im Bereich des Staatshaftungsrechts, dessen Verfahren einem ordentlichen Gericht obliegen. Ebenfalls nicht zuständig ist es bei Verfahren, die das Verfassungsgericht betreffen. Das Begehren eines Klägers vor dem Verwaltungsgericht ist zumeist darauf gerichtet, dass Entscheidungen von Behörden aufgehoben oder diese zu einem bestimmten Tun verpflichtet werden sollen. Das Verwaltungsrecht ist überaus umfangreich und so können die Verhandlungen ganz unterschiedliche Rechtsbereiche zum Inhalt haben, beispielsweise Beamtenrecht, Schulrecht, Polizeirecht, Kommunalrecht, Hochschulrecht, Straßenverkehrsrecht, Baurecht oder auch Ausländer- und Asylrecht. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach § 52 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), wonach der Sitz der beklagten Behörde maßgeblich ist.
Die Spruchkörper des Verwaltungsgerichts werden Kammern genannt. Sie sind mit jeweils drei Berufsrichtern besetzt. Handelt es sich jedoch um Entscheidungen, denen eine mündliche Verhandlung vorausgeht, ist die Kammer zusätzlich mit zwei ehrenamtlichen Richtern besetzt. Kammerentscheidungen werden indes immer seltener. Sind alle am Verfahren beteiligten Parteien damit einverstanden, kann auch der jeweilige Berichterstatter als Einzelrichter anstelle der Kammer entscheiden. Das Verfahren vor einem Verwaltungsgericht findet auf der Grundlage der VwGO statt. Im verwaltungsrechtlichen Verfahren gilt der Amtsermittlungsgrundsatz. Nach § 86 Abs. 1 VwGO hat das Verwaltungsgericht die Pflicht von Amts wegen zu ermitteln.