Strafrecht
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BGH
Urteil im Fall "Jessica" muss erneut geprüft werden
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Keine Pressefreiheit für Polizist im Dienst
IStGH
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Finanzamt darf angekaufte Steuer-CD verwerten
Bundesländer
Hessen bereit für entlassene Straftäter aus anderen Ländern
BGH
Kölner Parteispenden möglicherweise kein Fall von Untreue
Strafrecht – seine Rechtsquellen und seine Ursprünge
Das Strafrecht wird unterteilt in materielles und formelles Recht. Während das materielle Recht im Strafgesetzbuch (StGB) normiert ist und die einzelnen Normen sich mit den Voraussetzungen einer Straftat und ihren Rechtsfolgen befassen, beschäftigt sich das formelle Strafrecht mit dem eigentlichen Strafverfahren, das im Strafprozessrecht und im Gerichtsverfassungsgesetz geregelt ist. Beide zusammen ergeben im Ergebnis die Strafe. Ordnungswidrigkeiten sind Teil des Strafrechts, die jedoch zumeist anhand eines Bußgeldkatalogs mit Bußgeldern sanktioniert werden.
Materielles und formelles Strafrecht und seine Rechtsquellen
Die wichtigste Rechtsquelle materiellen Strafrechts ist das Strafgesetzbuch. Daneben gibt es Sondergesetze, zu denen unter anderem das Betäubungsmittelgesetz (BtMG), das den Umgang mit Betäubungsmitteln regelt, das Sprengstoffgesetz (SprengG), bei Insolvenzstraftaten auch das Handelsgesetzbuch (HGB) oder auch das Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB). Eine Rechtsquelle des formellen Strafrechts ist auch das Strafgesetzbuch, darüber hinaus auch das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG), die Strafprozessordnung (StPO), das Jugendgerichtsgesetz (JGG) und das Strafvollzugsgesetz (StVollzG), um nur einige zu nennen.
Das Strafrecht und seine historischen Wurzeln
Die Geschichte des deutschen Strafrechts beginnt bei den Germanen, die die Wiedergutmachung einer Straftat durch Zahlungen des Täters an das Opfer einer Straftat kannten. Das erste einheitliche Strafgesetzbuch im weitesten Sinne war die von Kaiser Karl V. im Jahr 1532 erlassene Constitutio Criminalis Carolina. Dadurch wurde das bis dahin als Beweismittel übliche Gottesurteil durch einen Indizien- und Geständnisprozess ersetzt. Allerdings legte es auch bei Verdacht von Hexerei den Scheiterhaufen als Strafmaß fest. Erst der Preußenkönig Friedrich II. schaffte mit Amtsantritt im Jahr 1740 die Folter wieder ab. Das preußische Strafgesetzbuch von 1851 wurde 1871 das Reichsstrafgesetzbuch für das zu diesem Zeitpunkt gegründete Deutsche Reich, das mit vielen Änderungen bis heute Gültigkeit hat.
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