VG Köln zum U-Bahn-Bau

Bauherrin muss Kosten für Verlegung von Leitungen übernehmen

13.01.2012

Die Kosten der Verlegung von Telekommunikationsleitungen im Rahmen des Bauprojekts "Nord-Süd-Stadtbahnlinie" in Köln hat nicht das Telekommunikationsunternehmens zu tragen, sondern vielmehr die Bauherrin. Dies entschied das VG mit Urteil vom Donnerstag.

Das Verwaltungsgericht (VG) stellte fest, dass nach den Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG) die durch eine notwendige Verlegung von Leitungen entstehenden Kosten vom Telekommunikationsunternehmen zu tragen seien, wenn die Stadt selbst Bauherrin sei.

Durch diese Regelung werde aber die kommunale Eigengesellschaft als Bauherrin nicht begünstigt. Das TKG privilegiere in erster Linie die Stadt selbst. Die Regelung könne auf eine kommunale Gesellschaft nicht ohne weiteres übertragen werden. Entscheidend sei, dass das Bauprojekt "Nord-Süd-Stadtbahnlinie" nicht eines der Stadt Köln sei, sondern eines der Eigengesellschaft und durch diese auch überwiegend ausgeführt werde (Urt. v. 12.01.2012, Az. 1 K 535/10).

Die Stadt Köln übertrug unter anderem aus wirtschaftlichen Gründen die Bauherreneigenschaft für das U-Bahn-Projekt auf eine ihrer kommunalen Eigengesellschaften. Diese konnte sich im Vorfeld der Baumaßnahme mit einem bundesweit agierenden Telekommunikationsunternehmen nicht einigen, wer die Kosten der notwendigen Verlegung von bereits vorhandenen Telekommunikationseinrichtungen zu tragen hat. Daher schlossen beide einen Vertrag, wonach die Verlegung durch das Telekommunikationsunternehmen ausgeführt wird und die Bauherrin die Ausgaben vorläufig übernimmt. Vereinbart wurde weiter, dass über die endgültige Kostentragung das Gericht entscheiden soll.

Das Richter haben nunmehr entschieden, dass die Bauherrin die Kosten zu tragen hat. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

tko/LTO-Redaktion

 

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, VG Köln zum U-Bahn-Bau: Bauherrin muss Kosten für Verlegung von Leitungen übernehmen. In: Legal Tribune ONLINE, 13.01.2012, http://www.lto.de/persistant/a_id/5293/ (abgerufen am 24.05.2012)

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