VG Düsseldorf
Keine höheres Ruhegehalt für ehemaligen Staatssekretär
09.11.2011
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts (VG) Düsseldorf sind Minister und Parlamentarische Staatssekretäre keine Beamten und dürfen durch den Gesetzgeber daher anders behandelt werden. Gerade bei den Parlamentarischen Staatssekretären komme hinzu, dass diese von Gesetzes wegen auch immer Landtagsabgeordnete seien. Ob sie über ihre Abgeordnetendiäten hinaus überhaupt Bezüge des Landes erhielten, liege im Ermessen des Gesetzgebers (Urt. v. 09.11.2011, Az. 10 K 4963/10).
In der mündlichen Verhandlung hatte Palmen klargestellt, dass er sich nicht gegen eine Anrechnung seiner Versorgung aus einer früheren Tätigkeit als Stadtdirektor auf das (insgesamt zweijährige) Übergangsgeld, wohl aber auf das Ruhegehalt aus seinem Amt als Parlamentarischer Staatssekretär wende. Seiner Begründung, diese Anrechnung stelle eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gegenüber Versorgungsansprüchen von Beamten dar, folgte die Kammer nicht.
Vor dem Hintergrund des Ermessens des Gesetzgebers sei eine Anrechnungsvorschrift erst Recht unproblematisch, so das VG.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
tko/LTO-Redaktion
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Zitiervorschlag
, VG Düsseldorf: Keine höheres Ruhegehalt für ehemaligen Staatssekretär. In: Legal Tribune ONLINE, 09.11.2011, http://www.lto.de/persistant/a_id/4765/ (abgerufen am 23.05.2012)
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