OVG Niedersachen: Feu­er­wehr­leuten muss Ruf­be­reit­schaft ver­golten werden

12.03.2020

Wie eine Rufbereitschaft bei Beamten der Berufsfeuerwehr honoriert werden muss, hat nun das niedersächsiche OVG entschieden. Die bisher übliche pauschale Anerkennung von 12,5 Prozent der Stunden reichtnicht aus.

Beamte der Berufsfeuerwehren bekommen für Rufbereitschaften eine finanzielle Entschädigung oder einen Ausgleich durch Freizeit. Das hat das niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) entschieden, wie ein Sprecher am Donnerstag mitteilte. Damit gab der Senat den Klagen von zwölf Feuerwehrleuten aus Oldenburg in vollem Umfang statt (Az. 5 LB 49/18 etc.). Weitere fünf Klagen von Feuerwehrleuten aus Osnabrück waren nur zum Teil erfolgreich (Az. 5 LB 62/18 etc.), soweit es eine bis 2014 geltende Regelung betraf.

Geklagt hatten Feuerwehrleute, die sich bei den strittigen Diensten außerhalb der Wachen für 24 Stunden mit Dienstfahrzeug, Mobiltelefon und Funkalarmempfänger für einen möglichen Einsatz bereithalten mussten. Die beiden beklagten Städte stuften das als Rufbereitschaft und damit dienstfreie Zeit ein. Nur wenn es zu einer Alarmierung kommt, wurden bislang die dabei tatsächlich geleisteten Zeiten in vollem Umfang angerechnet. Von den übrigen Stunden aber wurden nur 12,5 Prozent pauschal mit Freizeit oder Geld ausgeglichen.

Die Kläger forderten in den am Dienstag und Mittwoch mündlich verhandelten Berufungsverfahren einen höheren Ausgleich. In erster Instanz hatten die Verwaltungsgerichte Oldenburg und Osnabrück die Klagen abgewiesen. Bei den strittigen Diensten sei erfahrungsgemäß nicht mit einer Inanspruchnahme zu rechnen, begründeten die beiden Gerichte ihre Entscheidung. Die Betroffenen könnten die Zeit außerhalb der Wachen in ihrem privaten Umfeld verbringen.

Stadt Osnabrück prüft weiteres Vorgehen

Das sah das OVG anders. Der Senat berücksichtigte dabei im Falle der Kläger aus Oldenburg nach Angaben des Sprechers ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 21. Februar 2018. Die Luxemburger Richter hatten entschieden, dass auch die sogenannte passive Rufbereitschaft Arbeitszeit im Sinne der Arbeitszeit-Richtlinie sein kann.

Den Klagen von fünf Feuerwehrleuten der Stadt Osnabrück gab der Senat nur teilweise statt. Seit einer Änderung der Dienste ab dem 1. Oktober 2014 handele es sich bei diesen Zeiten des Sich-Bereit-Haltens nicht um Arbeitszeit, davor aber schon. Die Revision gegen die Urteile ließ der Senat nicht zu. Die Entscheidungen des OVG wurden den Beteiligten zugestellt, die Entscheidungsgründe lagen zunächst noch nicht vor.

Der Stadt Osnabrück sei das Urteil mündlich mitgeteilt worden, sagte eine Stadtsprecherin am Donnerstag. "Nun wird die Urteilsbegründung abgewartet und das weitere Vorgehen geprüft." So will es auch Oldenburg halten, wie ein Sprecher dort sagte. Ähnliche Verfahren laufen nach Angaben der Kommunalgewerkschaft Komba auch in anderen Bundesländern, so etwa Nordrhein-Westfalen. Die Komba gehört zum Dachverband Beamtenbund dbb, der die klagenden Feuerwehrmänner in Lüneburg unterstützte.

dpa/acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OVG Niedersachen: Feuerwehrleuten muss Rufbereitschaft vergolten werden . In: Legal Tribune Online, 12.03.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/40817/ (abgerufen am: 25.04.2024 )

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