OLG Saarbrücken zur Streupflicht

Supermarktbetreiber haftet auch für beauftragtes Unternehmen

24.02.2012

Der Betreiber eines Supermarktes haftet, wenn Kunden auf einem vereisten Parkplatz stürzen. Nach einem am Freitag bekanntgewordenen Urteil des Saarländischen OLG gilt dies auch dann, wenn er vertraglich ein Reinigungsunternehmen mit dem Räumen und Streuen beauftragt hat.

Das Oberlandesgericht (OLG) hob mit seinem Urteil vom 18.10.2011 (Az.: 4 U 400/10) eine gegenteilige Entscheidung des Landgerichts (LG) Saarbrücken auf und gab der Schadensersatzklage der Kundin eines Supermarktes überwiegend statt. Die Klägerin war auf dem Parkplatz des Supermarktes auf einer vereisten Rinne ausgerutscht und gestürzt. Ihrem Vorwurf, der Betreiber des Supermarktes habe seine Verkehrssicherungspflicht verletzt, hielt er unter anderem entgegen, er habe die Räum- und Streupflicht auf ein außenstehendes Reinigungsunternehmen übertragen. Die Klägerin müsse dieses Unternehmen verklagen.

Im Gegensatz zum LG sah das OLG die Sache anders. Die Streupflicht bestehe neben öffentlichen Parkplätzen auch für Gäste- und Kundenparkplätze. Übertrage der Betreiber eines Supermarktes die entsprechenden Pflichten auf ein privates Unternehmen, so sei er zum Kontrollieren und Überwachen verpflichtet. Außerdem handele es sich bei diesem beauftragten Unternehmen um einen sogenannten Erfüllungsgehilfen, mit der Folge, dass er auch für dessen Nachlässigkeiten einstehen müsse.

plö/LTO-Redaktion

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, OLG Saarbrücken zur Streupflicht: Supermarktbetreiber haftet auch für beauftragtes Unternehmen. In: Legal Tribune ONLINE, 24.02.2012, http://www.lto.de/persistant/a_id/5630/ (abgerufen am 24.05.2012)

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