Schleswig-Holsteinisches OLG zum Prepaid-Mobilfunkvertrag
Gebühr für die Rückzahlung des Guthabens bei Vertragsende unwirksam
29.03.2012
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) sind die beanstandeten Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) unwirksam, weil sie die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.
Der Kunde habe nach Beendigung des Mobilfunkvertrages einen Anspruch auf Rückzahlung eines Prepaid-Guthabens, auch ohne dass dies in den Vertragsbedingungen gesondert geregelt ist. Damit sei die Auszahlung des Restguthabens keine echte Leistung, für die der Mobilfunkanbieter ein Entgelt verlangen kann. Er versuche über das Entgelt Aufwendungen für die Erfüllung eigener Pflichten auf den Kunden abzuwälzen. Dies sei mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar (Urt. v. 27.03.2012, Az. 2 U 2/11).
Der klagende Bundesverband forderte den Mobilfunkanbieter mit Sitz in Schleswig-Holstein auf, verschiedene Klauseln in seinen AGB für Verträge über Mobilfunkleistungen zu unterlassen, weil diese aus seiner Sicht den Kunden unangemessen benachteiligten. Hierbei handelte es sich unter anderem um ein "Dienstleistungsentgelt" in Höhe von 6 Euro, das bei Beendigung eines Prepaid-Mobilfunkvertrages für die Auszahlung des Restguthabens erhoben wurde.
Weiterhin beanstandeten die Verbraucherschützer, dass für alle Verträge über Mobilfunkleistungen (sogenannte Prepaid-Tarife und Postpaid-Tarife) nach der Preisliste des Mobilfunkanbieters folgende Gebühren erhoben wurden: für eine "Rücklastschrift in Verantwortung des Kunden" ein Betrag von 19,95 Euro und als "Mahngebühr" ein Betrag von 9,95 Euro.
Da die Beklagte ihre AGB nicht änderte, zog der Verband vor Gericht. In erster Instanz gab das Landgericht Kiel der Klage statt. Hiergegen legte der Mobilfunkanbieter vor dem Schleswig-Holsteinischen OLG Berufung ein.
Gebühren von 9,95 Euro pro Mahnung und 19,95 Euro pro Rücklastschrift seien überhöht, so die Richter. Sie überstiegen den nach dem "gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden". Eine Mahnung verursache als solche nur Kosten für das Fertigen und den Ausdruck eines angesichts der heutigen Rationalisierungsmöglichkeiten durch ein Computerprogramm vorgefertigten Schreibens, für Papier und Umschlag, anteilige Personalkosten für das "Eintüten" sowie Portokosten. Selbst bei großzügigster Behandlung ergebe sich nicht im Ansatz ein Betrag von 9,95 Euro. Bei einer Rücklastschrift ergäben sich Bankgebühren in Höhe von höchstens 8,11 Euro. Hinzu kämen als Schaden aufgrund der Rücklastschrift allenfalls noch die Kosten für Ausdruck und Versand eines Kundenanschreibens, falls nicht ohnehin bereits eine Mahnung erfolge.
tko/LTO-Redaktion
Zitiervorschlag
, Schleswig-Holsteinisches OLG zum Prepaid-Mobilfunkvertrag: Gebühr für die Rückzahlung des Guthabens bei Vertragsende unwirksam. In: Legal Tribune ONLINE, 29.03.2012, http://www.lto.de/persistent/a_id/5895/ (abgerufen am 19.05.2013)
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