AG Detmold zur Verkehrssicherungspflicht: Kein Schmerzensgeld für Schweinebiss

26.02.2013

Ein Achtjähriger war im Freilichtmuseum Detmold von einer Sau gebissen worden und verlangte mindestens 3.000 Euro Schmerzensgeld. Dem folgte das AG Detmold nicht. Das Museum sei seinen Verkehrssicherungspflichten nachgekommen.

Das Amtsgericht (AG) Detmold wies die Klage auf Schmerzensgeld ab. Die Besucher seien durch den Zaun ausreichend geschützt. In der am Museumseingang ausgehängten Benutzerordnung werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Tiere nicht gefüttert, beunruhigt oder belästigt werden dürften. Weitere Sicherungsmaßnahmen seien nicht notwendig. Die Berufung vor dem Landgericht (LG) Detmold wurde inzwischen zurückgenommen (Az. 10 S 129/12).

Bei einem Schulausflug im Juni 2008 hatte der damals achtjährige Junge durch einen Holzzaun gegriffen, um Ferkel zu streicheln. Dabei wurde er von einer Sau gebissen. Das letzte Glied des Mittelfingers wurde fast abgetrennt. Der Schüler musste mehrmals stationär und ambulant behandelt werden.

dpa/tko/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

AG Detmold zur Verkehrssicherungspflicht: Kein Schmerzensgeld für Schweinebiss . In: Legal Tribune Online, 26.02.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8225/ (abgerufen am: 26.04.2024 )

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