BVerwG
Gemeinderat hat Weisungsrecht gegenüber eigenen Aufsichtsräten
01.09.2011
Hintergrund der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) ist ein Verfahren, in dem einzelne Mitglieder des Stadtrates Siegen, die gleichzeitig auch Mitglieder im Aufsichtsrat der der Siegener Versorgungsbetriebe GmbH waren, sich unter anderem gegen Weisungen des Stadtrates bezüglich ihrer Aufsichtsratstätigkeit wendeten. Denn dies gefährde die freie, am Wohl der Gesellschaft orientierte Ausübung ihrer Aufsichtsratsmandate.
Die Stadt stützte sich bei der Annahme ihres Weisungsrechts auf § 113 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW). Demnach müssen die Vertreter der Gemeinde in Aufsichtsräten von juristischen Personen, an denen die Gemeinde unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, die Interessen der Gemeinde verfolgen und sind an die Beschlüsse des Rates und seiner Ausschüsse gebunden. Der seit dem Jahr 2005 andauernde Rechtsstreit wurde in allen Instanzen zu Gunsten der Kommune entschieden.
Auch das BVerwG bejahte nun eine Weisungsgebundenheit der kommunalen Vertreter. Das Weisungsrecht gemäß § 113 GO NRW stehe unter dem Vorbehalt, dass nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Eine solche andere gesetzliche Regelung sei § 52 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG). Danach sind auf einen fakultativen, lediglich nach dem Gesellschaftsvertrag zu bestellenden Aufsichtsrat verschiedene Vorschriften des Aktiengesetzes (AktG) entsprechend anzuwenden, soweit nicht im Gesellschaftsvertrag ein anderes bestimmt ist. Hier hatte der Gesellschaftsvertrag die Anwendung der Vorschriften des AktG ausgeschlossen, das Weisungsrechts aber nicht ausdrücklich geregelt (Urt. v. 31.08.2011, Az. 8 C 16.10).
Bei der nach Ansicht der Leipziger Richter insoweit zur Klärung anzustellenden Vertragsauslegung sei zu berücksichtigen, dass die Gemeinde bei Abschluss des Gesellschaftsvertrages im Zweifel die gesetzlichen Voraussetzungen einhalten wollte. Da sich die Gemeinde gemäß § 108 Abs. 5 Nr. 2 GO NRW nur dann an einer GmbH mit einem fakultativen Aufsichtsrat beteiligen darf, wenn durch die Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages sichergestellt ist, dass der Rat seinen Mitgliedern des Aufsichtsrats Weisungen erteilen kann, sei davon auszugehen, dass die Gesellschafter auf die gewählte Art und Weise die kommunale Weisungsbefugnis im Gesellschaftsvertrag niederlegen wollten.
eso/LTO-Redaktion
Mehr auf LTO.de:
BVerwG zur Gemeindeselbstverwaltung: Hebesätze können bei Haushaltsschieflage beanstandet werden
Frauenquote für Aufsichtsräte: Längst überfällig oder völlig überflüssig?
Kommunale Energiewirtschaft: Gesetzentwurf soll NRW-Stadtwerke retten
Zitiervorschlag
, BVerwG: Gemeinderat hat Weisungsrecht gegenüber eigenen Aufsichtsräten. In: Legal Tribune ONLINE, 01.09.2011, http://www.lto.de/persistant/a_id/4180/ (abgerufen am 22.05.2012)
Infos zum ZitiervorschlagTopJOBS der Woche
Neueste Stellenangebote
Meistgelesene Artikel
NRW verbietet RockerclubsKriminelle Kumpanei kostet die Vereinsfreiheit
Auch vor dem Kadi vorläufig gesiegtDFB-Sportgericht bestätigt Fortuna-Aufstieg
Zur Geschichte von § 175 StGBSpäte Wiedergutmachung für Schwule
Norbert Röttgens EntlassungWie die Kanzlerin sich eines Ministers entledigt
Geplante Verschärfung der VerbandsgeldbußeDeutschlands nächster Schritt zu einem Unternehmensstrafrecht?
Veranstaltungen und Seminare
22.05.2012 - 23.05.2012, Leipzigheute13. Kongress Neue Verwaltung
25.05.2012, MainzMainz Media Forum
11.06.2012 - 13.06.2012, BerlinSummer Academy State Aid
12.06.2012 - 13.06.2012, BrüsselEnforcement of EU-Animal Welfare Legislation
14.06.2012 - 16.06.2012, MünchenDeutscher Anwaltstag 2012
Ihre Meinung
Hells Angels und Co. im Visier der LänderSollten Rockerclubs mit kriminellen Mitgliedern generell verboten werden?
Ein Vereinsverbot wäre dann angemessen.
Andere Vereine mit kriminellen Mitgliedern werden auch nicht verboten.
Dazu habe ich keine Meinung.
Artikel der Woche
Auch vor dem Kadi vorläufig gesiegt
DFB-Sportgericht bestätigt Fortuna-Aufstieg
Fortuna Düsseldorf steigt in die Bundesliga auf, Hertha BSC Berlin muss den Gang in Liga 2 antreten. Was auf dem Fußballplatz bereits vergangenen Dienstag entschieden wurde, hat am Montag auch das DFB-Sportgericht in Frankfurt bestätigt. Obwohl Hertha in Berufung gehen will, wohl eher eine endgültige Entscheidung – auch wenn sie einen Aspekt nicht berücksichtigt, kommentiert Johannes Arnhold.
mehr






Kommentare
Schreiben Sie den ersten Kommentar zu diesem Artikel
Kommentieren