Handels- und Gesellschaftsrecht
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Das Handelsrecht – seine Rechtsquellen und historischen Wurzeln
Das Handelsrecht definiert das Sonderprivatrecht der Kaufleute. Normadressaten des Handelsrechts sind ausschließlich Kaufleute, wozu bestimmte Handelsgesellschaften gehören, beispielsweise die Aktiengesellschaft (AG), die Kommanditgesellschaft auf Aktienbasis (KGaA), die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und die eingetragene Genossenschaft (eG). Die Notwendigkeit eines Sonderprivatrechts für Kaufleute resultiert aus der Tatsache, dass die Normen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nicht immer den Bedürfnissen des Wirtschaftsverkehrs ausreichend Rechnung tragen. Die wichtigsten Rechtsquellen des Handelsrechts sind das erste Buch des Handelsgesetzbuches (HGB), das sich mit dem Recht des Handelsstands befasst, sowie das vierte Buch des HGB, das Recht und die Regeln von Handelsgeschäften. Zusätzlich gibt es eine Reihe von Rechtsgebieten, in denen das Handelsrecht eine Rolle spielt, nämlich das Bank- und Börsenrecht, das Gesellschaftsrecht, der gewerbliche Rechtsschutz, das Urheberrecht, das Seehandelsrecht, das Versicherungsvertragsgesetz, das Wertpapierrecht und das Wettbewerbsrecht.
Im Mittelpunkt des Handelsrechts: Der Kaufmann
Das Handelsrecht befasst sich also nicht unmittelbar mit dem Unternehmen, sondern mit dem Träger des Unternehmens, dem Kaufmann. Grundvoraussetzung für die Kaufmannseigenschaft ist das Betreiben eines Gewerbes. Das Handelsrecht unterscheidet verschiedene Arten von Kaufleuten, unter anderem sogenannte Musskaufleute, Sollkaufleute und Kannkaufleute, die hinsichtlich der daraus resultierenden Rechte und Pflichten variieren.
Historische Wurzeln
In seiner historischen Entwicklung reicht das geschriebene Handelsrecht bis in die Blütezeit der Hansestädte zurück und hat seine Wurzeln im Stadtrecht. Seit 1861 gab es das Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch, das auf Beschluss des Deutschen Bundes in Kraft trat und 1871 durch Reichsgesetz für das gesamte Deutsche Reich galt. Am 10. Mai 1897 wurde das Handelsgesetzbuch verabschiedet, das gleichzeitig mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch am 1. Januar 1900 in Kraft trat und mit dem Handelsrechtsreformgesetz und dem Transportrechtsreformgesetz grundlegende Änderungen erfuhr.
Gesellschaftsrecht oder das Recht der Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften und Körperschaften
Gesellschaftsrecht ist das Rechtsgebiet, das sich mit privatrechtlichen Personenvereinigungen beschäftigt, die durch Rechtsgeschäft begründet werden, also regelmäßig durch einen Vertragsschluss. Um Gesellschaftsrecht anwenden zu können, muss es sich um eine Gesellschaft im weiteren Sinne handeln. Sie ist in § 705 BGB definiert und setzt den Zusammenschluss von mehreren Personen zur Förderung eines erlaubten und gemeinsamen Zwecks voraus.
Die unterschiedlichen Gesellschaftsformen des Gesellschaftsrechts
Das Gesellschaftsrecht kennt unterschiedliche Gesellschaftsformen, die sich hinsichtlich der Unternehmensform, des Grundkapitals und der Haftung unterscheiden. Gemeint sind unter anderem Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften und Körperschaften. Der Vielzahl der Gesellschaften entsprechend gibt es mehrere Rechtsquellen. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts und Vereine sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt und Personengesellschaften im Handelsgesetzbuch (HGB). Darüber hinaus gibt es eine Reihe von Spezialgesetzen, nämlich das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG), das Aktiengesetz (AktG), für Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) das GmbH-Gesetz und das Genossenschaftsgesetz (GenG). Sekundäre Rechtsquelle ist außerdem das gemeinsame Gesellschaftsrecht der EU-Mitgliedstaaten. In verfassungsrechtlicher Hinsicht sind insbesondere Art. 9 und Art. 14 des Grundgesetzes (GG) von besonderer Relevanz. Während Art. 9 GG das Recht garantiert, Vereine und Gesellschaften zu bilden, schützt Art. 14 GG das Eigentum.
Die Anfänge des Gesellschaftsrechts
Erste gesellschaftsrechtliche Regelungen finden sich im Preußischen Allgemeinen Landrecht von 1794. Erwähnt wird unter anderem die societas, ein Vorläufer der heutigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Eine erste gesamtdeutsche Regelung gibt es im Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuch (ADHGB) von 1861. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) wird 1892 mit dem GmbH-Gesetz geboren. Seine Systematik verdankt das heutige Gesellschaftsrecht dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), das am 1. Januar 1900 in Kraft trat, und dem Handelsgesetzbuch (HGB) von 1897.
Leinemann Partner Rechtsanwälte, Köln
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