BVerfG zu Anforderungen an individuelle Rechtsverletzung: Internet-Vor­lage für Ver­fas­sungs­be­schwerde unzu­rei­chend

26.10.2016

Mal auf die Schnelle eine Verfassungsbeschwerde einlegen - so einfach ist das nicht. Ganz besonders mit Vorlagen aus dem Internet sollte man vorsichtig sein, wie das BVerfG nun bemerkte.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die Verfassungsbeschwerde eines Arbeitslosengeldempfängers zurückgewiesen, der sich gegen Vorschriften bezüglich der Grundsicherung wandte. Problematisch war, dass er dafür eine Vorlage aus dem Internet benutzt hatte (Beschl. v. 04.10.2016, 1 BvR 1704/16).

Der Beschwerdeführer bezieht ergänzend Arbeitslosengeld II, die von ihm erhobene Beschwerde richtete sich gegen ein Änderungsgesetz zum Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II). Die Begründetheit seines Vorbringens wurde vom Senat aber gar nicht mehr geprüft, denn er habe bereits nicht dargelegt, inwiefern die Möglichkeit einer eigenen, unmittelbaren und gegenwärtigen Grundrechtsverletzung bestehe.

Die Beschwerde-Vorlage war zuvor im Internet verbreitet worden, laut BVerfG wohl, um Aufmerksamkeit auf die Kritik an dem Gesetz zu lenken. Zur wirksamen Geltendmachung der Grundrechte des Einzelnen tauge sie aber allein nicht. Zwar spreche im Grunde nichts gegen die Verwendung einer Vorlage. Eine eigene Begründung, inwiefern die Möglichkeit einer individuellen Grundrechtsverletzung bestehe, könne sie aber nicht ersetzen.

Der Beschwerdeführer müsse selbst, unmittelbar und gegenwärtig betroffen sein. Um dies darzulegen, reicht eine allgemein gehaltene Vorlage nicht aus, auch wenn sich die Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz richtet.

Ganz abgesehen davon habe der Beschwerdeführer auch zuvor nicht alle prozessualen Mittel ausgeschöpft , merkten die Richter an. Dies sei ihm gleichwohl zuzumuten gewesen.

mam/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BVerfG zu Anforderungen an individuelle Rechtsverletzung: Internet-Vorlage für Verfassungsbeschwerde unzureichend . In: Legal Tribune Online, 26.10.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/20978/ (abgerufen am: 18.03.2024 )

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