BGH zur Nacherfüllung bei Mängeln: "Unver­züg­lich" ist als Frist aus­rei­chend

13.07.2016

Machen Käufer hinreichend deutlich, dass sie die Beseitigung eines Mangels umgehend verlangen, bedarf es keiner näheren zeitlichen Bestimmung einer Frist. Verkäufer wüssten dann, wie viel Zeit ihnen zur Nachbesserung bleibt, entschied der BGH.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat seine bisherige Rechtsprechung zur Fristsetzung beim Nacherfüllungsverlangen eines Käufers bestätigt. Dem Erfordernis sei auch dann genügt, wenn der Käufer die "unverzügliche" Beseitigung verlange, so der VIII. Zivilsenat am Mittwoch (Urt. v. 13.07.2016, Az. VIII ZR 49/15).

Geklagt hatte ein Ehepaar, welches vor mehreren Jahren eine Designer-Küche für rund 80.000 Euro erworben hatte. Gleich nach dem Einbau monierten sie jedoch mehrere - von zwei Gutachten gestützte - gravierende Montagemängel und drängten auf unverzügliche Beseitigung. In einer späteren E-Mail wiederholten sie ihr Verlangen und setzten dem Verkäufer eine zweiwöchige Frist. Hierauf sagte der Verkäufer telefonisch zu, die Mängel zu beseitigen. Als zwei Monate nach dem ersten Nacherfüllungsverlangen aber noch immer nichts geschehen war, verlangten die Eheleute eine Rückabwicklung des Vertrags und Schadenersatz. Wegen angeblich versäumter Fristen unterlagen sie jedoch vor den Gerichten. Der BGH gab ihnen nun aber Recht.

Kunden durften wohl auch ganz ohne Frist zurücktreten

Die höchsten deutschen Zivilrichter hoben damit ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) München auf. Dieses war der Ansicht, die Käufer hätten keine angemessene Frist zur Nachbesserung gesetzt. Dabei stellte das OLG allerdings nur auf die E-Mail ab. Die darin gesetzte zweiwöchige Frist sei nach Meinung der Münchener Richter zu kurz und somit nicht angemessen.

Anders nun Karlsruhe. Die gesetzlich geforderten Anforderungen für die Rückabwicklung seien erfüllt, entschied der BGH und präzisierte damit seine bisherige Rechtsprechung. Wenn ein Käufer den Händler auffordere, "unverzüglich", "sofort" oder "umgehend" Mängel in einem begrenzten Zeitraum zu beseitigen, müsse er keinen bestimmten Endtermin angeben. Dies gelte erst recht dann, wenn - wie in diesem Fall - der Händler nach wiederholten Bitten um Mängelbeseitigung selbst zugesagt habe, dass die Küche zu einem bestimmten Zeitpunkt fertig gestellt werde.

Angesichts der vielen beanstandeten groben Montagemängel sprach laut BGH sogar alles dafür, dass das Paar ohne Fristsetzung den Kauf hätte rückgängig machen können, weil die ihr zustehende Art der Nacherfüllung unzumutbar gewesen sein könnte. Das Vertrauen der Kunden sei erschöpft gewesen. Ein anderer OLG-Senat soll nun die behaupteten Mängel prüfen, auf die das OLG wegen des angeblichen Fristversäumnisses erst gar nicht eingegangen war.

una/dpa/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BGH zur Nacherfüllung bei Mängeln: "Unverzüglich" ist als Frist ausreichend . In: Legal Tribune Online, 13.07.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/19996/ (abgerufen am: 26.04.2024 )

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