BGH zur Nachforderung von Betriebskosten: Verjährungsfrist beginnt erst mit Kenntnis von erhöhter Grundsteuer

12.12.2012

Wohnungsvermieter können sich bei der Betriebskostenabrechnung eventuelle Nachberechnungen vorbehalten. Sofern sie die Umstände, die eine Nachforderung begründen, nicht zu vertreten haben, gilt die regelmäßige Verjährungsfrist, so die Karlsruher Richter in einem am Mittwoch ergangenen Urteil.

Die Verjährungsfrist einer Betriebskostennachforderung, die aufgrund von Umständen ergeht, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, beginnt erst nach dessen Kenntnis über diese Umstände. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Verweis auf § 199 Abs. 1 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) entschieden (Urt. v. 12.12.2012, Az. VIII ZR 264/12).

Der Vermieter einer Berliner Wohnung hatte sich für die Abrechnung der Jahre 2002 bis 2006 in den jeweiligen Betriebskostenabrechnungen eine Nachberechnung vorbehalten, da eine rückwirkende Neufestsetzung der Grundsteuer zu erwarten war. So geschah es auch: Das zuständige Finanzamt setzte die Grundsteuer Ende 2007 rückwirkend für die Jahre ab 2002 fest. Dies führte zu einer Betriebskostennachforderung von über 1.000 Euro, die der Vermieter seinem Mieter im Januar 2008 zustellte. Der darauf gerichtete Mahnbescheid erreichte den Mieter im August 2010. Dieser verweigerte die Zahlung und berief sich auf Verjährung.

Der BGH stellte klar, dass § 556 Abs. 3 BGB den Vermieter nicht daran hindere, sich für Positionen, die er schuldlos nur vorläufig abrechnen kann, eine Nachberechnung der Betriebskostenabrechnung vorzubehalten. Im betreffenden Fall habe der Vermieter die Neufestsetzung der Grundsteuer nicht zu vertreten und sich damit zu Recht eine Nachberechnung vorbehalten.

Die Verjährung habe auch erst dann begonnen, als er hiervon Kenntnis erlangte, also mit Bescheid des Finanzamts Ende 2007. Anzuwenden seien daher die Regelungen zur regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach §§ 195, 199 BGB.

una/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BGH zur Nachforderung von Betriebskosten: Verjährungsfrist beginnt erst mit Kenntnis von erhöhter Grundsteuer . In: Legal Tribune Online, 12.12.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7770/ (abgerufen am: 24.04.2024 )

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