Miet- und WEG-Recht
AG München zu Duldungspflichten von Mietern
Fenster in "weiß" statt "Eiche braun" zu akzeptieren
Mietrechtsreform tritt zum 1. Mai in Kraft
Deckelung der Mieten in gefragten Städten
BGH zur gewerblichen Nutzung von Mietwohnungen
Gitarrenunterricht kann Kündigung rechtfertigen
BGH zu Mietsicherheiten
Bürgschaft kann der Höhe nach unbegrenzt sein
BGH zur Eigenbedarfskündigung
Rechtsmissbrauch nur bei Eigennutzungsabsicht schon bei Vertragsschluss
BGH zum Wohnraummietvertrag
Vermieter darf Hunde- und Katzenhaltung nicht generell verbieten
Mietrecht – seine Rechtsquellen und seine geschichtliche Entwicklung
Zum Mietrecht gehören die Wohnraummiete, die Miete von gewerblichen Immobilien und von beweglichen Sachen, beispielsweise von Kraftfahrzeugen und Wohnmobilen. Seine wichtigste Rechtsquelle ist das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und hier insbesondere die §§ 535 ff. BGB. Daneben gibt es weitere spezielle Vorschriften, zu denen die Betriebskostenverordnung (BetrKV) und das für Makler bedeutsame Wohnungsvermittlungsgesetz (WoVermRG) gehören. Nicht zum Mietrecht zählt das Wohnungseigentumsgesetz, kurz WEG-Recht genannt. Das seit 1951 geltende WEG-Recht regelt Eigentumsrechte an Wohnungen, Gebäuden oder Flächen.
Der Mietvertrag im Zentrum des Mietrechts
Im Zentrum des Mietrechts steht der zwischen Mieter und Vermieter geschlossene Mietvertrag, der gegenseitige Rechte und Pflichten begründet. Beim Abschluss eines Pachtvertrages werden die allgemeinen Vorschriften über Mietverhältnisse entsprechend angewandt. Wird eine Wohnung zum unentgeltlichen Gebrauch überlassen, handelt es sich um einen Leihvertrag und nicht um einen Mietvertrag. Darüber hinaus gibt es weitere, durch spezielle Sondervorschriften geregelte Verträge, beispielsweise Zeitmietverträge, Untermietverträge sowie Vermietungen zum vorübergehenden Gebrauch, wie etwa Ferienwohnungen. Häufige Konfliktpunkte im Mietrecht sind die jährliche Betriebskostenabrechnung, Mietminderungen, Mängel der Mietsachen sowie Kündigungen und Räumungsklagen.
Mietrecht im Wandel der Zeit
Bereits in Zeiten der Weimarer Republik gab es so etwas wie Mieterschutz, denn der Mieter sollte nicht ohne Weiteres obdachlos werden können. Ein negativer Wendepunkt für Mieter war der 1. Juli 1963, als die Mieten stufenweise freigegeben wurden und erhebliche Mieterhöhungen und Kündigungen zum Zweck der Mieterhöhung nach sich zogen. Das erste Wohnraumkündigungsschutzgesetz vom 25. November 1971 schloss die Änderungskündigung wieder aus und begrenzte die Höhe des Mietzinses auf die ortsübliche Vergleichsmiete. Das zweite Wohnraumkündigungsschutzgesetz vom 1. Januar 1975 schrieb den Kündigungsschutz als Dauerrecht im BGB fest.
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