BGH
Haftung von Reiseveranstaltern
28.10.2010
Am Donnerstag hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Revision einer Reiseveranstalterin zurückgewiesen. Die Klägerin hatte bei der Revisionsführerin eine Flugpauschalreise gebucht und für die Anreise zum Flughafen ein von dieser beworbenes Rail & Fly-Ticket in Anspruch genommen. In einem von der Reiseveranstalterin ausgehändigten Informationsblatt zu diesem Ticket wurde neben Hinweisen zum ordnungsgemäßen Buchungsverfahren unter anderem angeführt, dass bei diesem Reiseanbieter die Zugfahrt zum Flughafen bei jeder Flugbuchung bereits im Preis enthalten sei.
Die Klägerin verpasste nach mehrstündiger Verspätung des Zuges den gebuchten Flug in Düsseldorf und reiste nach Rücksprache mit der Revisionsführerin mit der Bahn nach München, von wo aus sie am nächsten Tag abflog. Sie verlangte von Reiseveranstalterin die Erstattung von Zusatzkosten und Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung und Taxi, die ihr wegen des verpassten Fluges entstanden waren.
Nach Ansicht der Karlsruher Richter hat die Reiseveranstalterin aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Reisenden mit ihrem Gesamtverhalten den Eindruck vermittelt, dass sie den Bahntransfer als eigene Leistung anbiete und für den Erfolg einstehen wolle. Der Umstand, dass der Transfer im Gesamtreisepreis enthalten ist, wertete das Gericht dabei als Indiz für eine Eigenleistung.
Da die Klägerin ihre Anreise mit dem Zug außerdem gemäß den Vorgaben der Veranstalterin hinreichend sorgfältig geplant hatte, muss diese nun für die Mehrkosten im Wege der Abhilfe nach § 651c BGB aufkommen (BGH, Urt. v. 28.10.2010, Az. Xa ZR 46/10).
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Zitiervorschlag
eso/LTO-Redaktion, BGH: Haftung von Reiseveranstaltern. In: Legal Tribune ONLINE, 28.10.2010, http://www.lto.de/persistant/a_id/1820/ (abgerufen am 21.05.2012)
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