BGH zu Kinderporno-Mail: Nur Worte über sexuellen Missbrauch nicht strafbar

27.06.2013

Wer einen sexuellen Missbrauch von Kindern allein mit geschriebenen Worten in einer E-Mail wiedergibt, kann straffrei bleiben. Der Gesetzgeber habe mit der einschlägigen Strafvorschrift nur die Besitzverschaffung von Bildern und Videos sanktionieren wollen, so der BGH in einem am Mittwoch bekannt gewordenen Beschluss.

Als Inhalte kinderpornographischer Schriften nach § 184b Strafgesetzbuch (StGB) kommen nach Ansicht des Bundesgerichtshof (BGH) grundsätzlich auch solche Darstellungen in Betracht, die mit Worten beschrieben werden. Die Vorschrift des § 184b Absatz 2 StGB, welche es unter Strafe stellt, anderen den Besitz an pornographischen Schriften zu verschaffen, sei jedoch lediglich für Bilder und Videos einschlägig, da hier die Wiedergabe eines "tatsächlichen" oder "wirklichkeitsnahen" Geschehens gefordert werde, so die Karlsruher Richter (Beschl. v. 19.03.2013, Az. 1 StR 8/13).

In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Pädophiler den sexuellen Missbrauch an einem Kind in einer Mail an einen Bekannten geschildert, aber keine Bilder, Film- oder Tonmaterial beigefügt. Der 1. Strafsenat wollte - anders als das Landgericht Augsburg - daher nicht von der Wiedergabe eines "tatsächlichen" oder "wirklichkeitsnahen" Geschehens ausgehen. Zwar sei ein gewisser Realitätsbezug auch durch Worte herstellbar, die Gesetzgebungsgeschichte spreche jedoch klar dagegen.

Der Gesetzgeber habe die Vorschrift in das StGB eingefügt, weil von Schriften mit besonderem Realitätsbezug gemäß § 184b Absatz 2 StGB eine höhere Gefahr der Nachahmung ausgehe. Daher sei in Absatz 2 der Vorschrift schon die Besitzverschaffung solcher Schriften strafbar, also auch der Versand einer Mail an eine andere Person. Der Besitz von Textdokumenten aber begründe nicht die hinreichende Gefahr, dass Kinder als "Darsteller" bei pornographischen Aufnahmen missbraucht würden. Daher seien reine Texte nicht vom Tatbestand umfasst.

Das Landgericht (LG) Augsburg hatte den Angeklagten zu zwei Jahren und zehn Monaten Haft verurteilt, weil er dazu weitere kinder- und jugendpornographische Bilder im Internet verbreitet hatte. Nun wird das Gericht das Strafmaß neu festsetzen müssen.

una/dpa/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BGH zu Kinderporno-Mail: Nur Worte über sexuellen Missbrauch nicht strafbar . In: Legal Tribune Online, 27.06.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9018/ (abgerufen am: 26.04.2024 )

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