Mehr Urlaubstage für Ältere: BAG sieht keine Altersdiskriminierung

21.10.2014

Ab dem 58. Lebensjahr haben Arbeitnehmer eines Schuhherstellers in Rheinland-Pfalz 36 Tage Urlaub im Jahr. Wer jünger ist, muss sich mit 34 Tagen begnügen. Das BAG hatte am Dienstag an dieser Praxis nichts auszusetzen. Schließlich stehe dem Unternehmen eine Einschätzungsprärogative zu.

Arbeitgeber können älteren Beschäftigten mehr Urlaub gewähren als jüngeren Mitarbeitern. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied am Dienstag über die Klagen von sieben Angestellten eines Schuhherstellers und wies diese sämtlich ab (Urt. v. 21.10.2014, Az. 9 AZR 956/12).

Bezogen auf die konkrete Situation im Unternehmen stehe Arbeitgebern eine Einschätzungsprärogative zu, stellten die Richter klar. Demnach dürften sie selbst einschätzen, ob etwa die anstrengende Arbeit es erforderlich mache, älteren Angestellten mehr Urlaubstage zu gewähren. Das Gesetz lässt eine solche Praxis zum Schutz älterer Beschäftigter in § 10 Satz 3 Nr. 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zu.

In der nicht tarifgebundenen Schuhfabrik in Rheinland-Pfalz wird nach Vollendung des 58. Lebensjahres zusätzlicher Urlaub von zwei Tagen gewährt. Die Kläger, von denen keiner dieses Alter bisher erreicht hat, sahen hierin eine Diskriminierung wegen ihres Alters. Nicht jedoch die Richter in Erfurt. An der Einschätzung des Unternehmens, dass ältere Beschäftigte zwei Tage mehr zur Erholung benötigten, sei nichts auszusetzen.

Jüngere fühlen sich immer öfter diskriminiert

Das AGG soll vor Diskriminierung schützen. So zogen mittlerweile auch Jüngere mehrfach vor Gericht, weil sie sich im Vergleich mit Älteren diskriminiert fühlen. Landesarbeitsgerichte (LAG) wie auch das BAG haben hierzu bereits mehrfach entschieden.

Im März 2012 erklärten die Erfurter Richter die altersabhängige Urlaubsstaffelung im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst für unwirksam. Damit haben alle dort Beschäftigten, unabhängig vom Alter, Anspruch auf 30 Tage Urlaub. Eine Staffelung benachteilige jüngere Arbeitnehmer und verstoße gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, entschied das Gericht damals.

Auch bei der Berechnung des Grundgehalts dürfen jüngere Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst nicht gegenüber älteren Kollegen benachteiligt werden. Im Juni 2009 gab das hessische Landesarbeitsgericht der Klage eines 31 Jahre alten Angestellten statt, der die Eingruppierung in die höchste Lebensaltersstufe des Tarifvertrages verlangt hatte (Az. 2 Sa 1689/08). Systeme, welche die Höhe des Gehalts nach dem Lebensalter staffelten, seien unwirksam, urteilten die Richter. In vielen Tarifverträgen hängt die Vergütung von den Berufsjahren ab.

Eine nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit gestaffelte Kündigungsfrist diskriminiere jüngere Arbeitnehmer dagegen nicht, entschieden die Bundesrichter in Erfurt zuletzt. So steht demjenigen eine längere Kündigungsfrist zu, der länger beim gleichen Unternehmen beschäftigt ist. Damit unterlag eine 31-Jährige, die ihren Aushilfsjob verloren hatte.

una/dpa/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Mehr Urlaubstage für Ältere: BAG sieht keine Altersdiskriminierung . In: Legal Tribune Online, 21.10.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/13546/ (abgerufen am: 26.04.2024 )

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