EuGH kippt exklusive TV-Fußball-Rechte
Legaler Decoder-Import dank Murphy's Law
04.10.2011

© Günter Menzl - Fotolia.com
Mit einem Grundsatzurteil beendete der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Dienstag den jahrelangen Rechtsstreit des englischen Ligaverbandes gegen die Pub-Besitzerin Karen Murphy. Diese hatte im Jahr 2007 in ihrem Pub "The Red White & Blue" im südenglischen Southsea Liveübertragungen von Spielen der ersten englischen Liga gezeigt.
Dazu nutzte die Wirtin aus der Nähe von Portsmouth jedoch keine Gaststättenlizenz des heimischen Senders Sky, sondern importierte einen Satelliten-Decoder des Anbieters Nova. Dieser besaß seinerzeit die Übertragungsrechte für Premier-League-Spiele in Griechenland. Ersparnis: gut 5.200 britische Pfund pro Jahr.
Kein Urheberrecht für Fußballspiele
Zum Prozess kam es, als der englische Ligaverband und die Rechteinhaber davon erfuhren. Im Vereinigten Königreich wurde Murphy daraufhin unter anderem zunächst wegen Verstoßes gegen englisches Urheberrecht zu einer Geldstrafe von gut 8.000 Pfund verurteilt. Da allerdings zeitgleich ein weiterer, ähnlich gelagerter Fall anhängig war, beschloss der oberste britische Gerichtshof in London, den EuGH im Zuge eines Vorabentscheidungsersuchens anzurufen.
Die Richter in Luxemburg verwarfen nun in weiten Teilen die Rechtsauffassung der Ligavertreter und gaben der Pub-Besitzerin in vielen Punkten Recht (Urt. v. 04.10.2011, Rs. C-403/08 und C-429/08). Wie es in der Urteilsbegründung unter anderem heißt, könne die Football Association Premier League (FAPL) "an den Spielen der `Premier League` selbst kein Urheberrecht geltend machen (...), da diese nicht als `Werk`einzuordnen sind". Sportereignisse könnten "keinen urheberrechtlichen Schutz genießen".
Der Gerichtshof führt weiter aus, dass das Unionsrecht im Bereich des geistigen Eigentums auch keinen anderweitigen Schutz für entsprechende Veranstaltungen vorsieht. Schließlich könne das "Verbot der Verwendung ausländischer Decodiervorrichtungen" auch nicht "durch das Ziel gerechtfertigt werden, die Anwesenheit der Öffentlichkeit in den Fußballstadien zu fördern".
EU will weg von nationalen Märkten
Auch das Argument von Sendern und Verbänden, Fernseh-Übertragungen dürften laut einem EuGH-Urteil von 1980 (EuGH, 18.03.1980, Az. 62/79 - Coditel I) territorial begrenzt werden, überzeugte die Richter aus heutiger Sicht offenbar nicht. Vielmehr verweisen sie nun darauf, dass die EU mit dem Erlass der Richtlinie "Fernsehen ohne Grenzen" (RL 89/552/EWG) und der Satellitenrundfunk Richtlinie (RL 93/83/EWG) "den Übergang von den nationalen Märkten zu einem einheitlichen Markt für die Produktion und Verbreitung von Programmen gewährleisten" wolle. Eine Beschränkung von Sendelizenzen und Fußballübertragungsrechten verstoße insofern gegen den Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit.
Experten gehen nun davon aus, dass das Geschäft mit Fußballübertragungen vor einem Paradigmenwechsel steht: Während die Rechte für Direktübertragungen von Fußballspielen im Fernsehen bislang gegen entsprechend hohe Zahlungen von den jeweiligen Ligen exklusiv pro Land vergeben wurden – in Deutschland etwa an Sky, in England an BSkyB – ist in Zukunft auch ein Import von Decodern von Anbietern aus anderen Ländern möglich – mit entsprechenden finanziellen Folgen für Sender, Ligen und Vereine. Vor allem Pay-TV-Konzerne dürften bei Verlust von territorialen Exklusivlizenzen gezwungen sein, ihre Geschäftsmodelle zu überarbeiten.
Gastronomen und Fußballfans hingegen können nach einer Übergangsfrist womöglich bald legal Pay-TV-Programme aus allen Mitgliedsstaaten abonnieren. Englische Medien sprachen - in Anspielung auf den Fall des belgischen Fußball-Profis Jean-Marc Bosman, der 1995 vor dem EuGH wegen überzogener Ablöseforderungen seines Ex-Vereins und Verstoßes gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit Schadensersatz erstritten und damit das bisherige Transfersystem verändert hatte - deshalb bereits von einem drohenden "Bosman-Urteil für TV-Rechte". Dies zumal gegen das Urteil selbst keine Rechtsmittel möglich sind.
Der Autor Frank Strankmann ist Journalist und (Online-)Redakteur bei Wolters Kluwer Deutschland. Hier recherchiert und schreibt er seit Jahren zu aktuellen rechtlichen Themen.
Mehr auf LTO.de:
EuGH zu Fußballübertragungen: Bald Pay-TV aus England in der Kneipe um die Ecke?
EuGH: Exklusivvermarktung von TV-Fußball-Rechten verstößt gegen EU-Recht
Fußballübertragungen: Bundesliga, Kartellrecht und die Medienkonvergenz
Zitiervorschlag
Frank Strankmann, EuGH kippt exklusive TV-Fußball-Rechte: Legaler Decoder-Import dank Murphy's Law. In: Legal Tribune ONLINE, 04.10.2011, http://www.lto.de/persistant/a_id/4460/ (abgerufen am 23.05.2012)
Infos zum ZitiervorschlagRechtsgebiete
TopJOBS der Woche
Neueste Stellenangebote
Meistgelesene Artikel
Auch vor dem Kadi vorläufig gesiegtDFB-Sportgericht bestätigt Fortuna-Aufstieg
Zur Geschichte von § 175 StGBSpäte Wiedergutmachung für Schwule
Norbert Röttgens EntlassungWie die Kanzlerin sich eines Ministers entledigt
Geplante Verschärfung der VerbandsgeldbußeDeutschlands nächster Schritt zu einem Unternehmensstrafrecht?
Verfassungsrichterin Monika Hermanns im..."Mutwillensgebühr ist beste Alternative"
Artikel der Woche
Auch vor dem Kadi vorläufig gesiegt
DFB-Sportgericht bestätigt Fortuna-Aufstieg
Fortuna Düsseldorf steigt in die Bundesliga auf, Hertha BSC Berlin muss den Gang in Liga 2 antreten. Was auf dem Fußballplatz bereits vergangenen Dienstag entschieden wurde, hat am Montag auch das DFB-Sportgericht in Frankfurt bestätigt. Obwohl Hertha in Berufung gehen will, wohl eher eine endgültige Entscheidung – auch wenn sie einen Aspekt nicht berücksichtigt, kommentiert Johannes Arnhold.
mehrVeranstaltungen und Seminare
25.05.2012, MainzMainz Media Forum
11.06.2012 - 13.06.2012, BerlinSummer Academy State Aid
12.06.2012 - 13.06.2012, BrüsselEnforcement of EU-Animal Welfare Legislation
14.06.2012 - 16.06.2012, MünchenDeutscher Anwaltstag 2012
18.06.2012, Mainz12. Mainzer Mediengespräch
Ihre Meinung
Hells Angels und Co. im Visier der LänderSollten Rockerclubs mit kriminellen Mitgliedern generell verboten werden?
Ein Vereinsverbot wäre dann angemessen.
Andere Vereine mit kriminellen Mitgliedern werden auch nicht verboten.
Dazu habe ich keine Meinung.






Kommentare
Schreiben Sie den ersten Kommentar zu diesem Artikel
Kommentieren