VG Münster will für Maskenpflicht nicht zuständig sein: Der § 1666 BGB vor dem BVerwG

von Tanja Podolski

07.06.2021

Die Kompetenzfrage nach dem AG-Weimar-Beschluss: Gefährdet die Maskenpflicht das Kindeswohl, sodass die Familiengerichte zuständig sind? Das VG Münster hält sich jedenfalls für unzuständig - und hat nun das BVerwG angerufen.

Die meisten Ministerien bundesweit geben in den Corona-Schutzverordnungen vor, dass in der Schule Maskenpflicht gilt und Schülerinnen und Schüler zueinander Abstand halten müssen. Doch welches Gericht ist zuständig, wenn Eltern in diesen Maßnahmen eine Kindeswohlgefährdung sehen und diese juristisch prüfen lassen wollen?

Das Verwaltungsgericht (VG) Münster liest in solchen Anträgen von Eltern an die Familiengerichte die Anregung, Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung einzuleiten – und hält damit nicht die Verwaltungsgerichtsbarkeit, sondern die Familiengerichte für zuständig, wie es kürzlich gleich mehrmals entschieden hat (Beschl. v. 26.05.2021, Az. 5 L 339/21; Beschl. v. 31. 05.2021, Az. 5 L 344/21 u.a.). Das VG hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) angerufen, das die (Gerichts-)Zuständigkeit klären soll.

Bundesweit hatten mehrere Eltern derartige Anregungen wegen möglicher Kindeswohlgefährdung bei den Familiengerichten gestellt, nachdem sich ein Familienrichter in Weimar und eine Richterin in Weilheim in ihren aufsehenerregenden Entscheidungen in der Frage nach der Kindeswohlgefährdung durch die Maskenpflicht für zuständig erklärt hatten. Überall sonst waren solche Anträge von den Familiengerichten eingestellt oder an die Verwaltungsgerichte verwiesen worden mit dem Hinweis, dass diese Gerichtsbarkeit dafür zuständig sei, Corona-Schutzmaßnahmen an Schulen zu überprüfen.

Auf die Beschwerde eines Elternpaares hin hatte beispielsweise zuletzt u.a. das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt entschieden, dass für die Überprüfung solcher Anordnungen als öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet sei (OLG Frankfurt, Beschl. v. 05.05.2021, Az. 4 UF 90/21). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte die zunächst entgegenstehende, später vom Thüringer OLG aufgehobene Entscheidung aus Weimar sogar als "ausbrechenden Rechtsakt" bezeichnet.

In aller Regel verweisen die Familiengerichte an die Verwaltungsgerichte

Auch die Familiengerichte in Gronau und Tecklenburg hatten derartige Anregungen vorliegen. Die Eltern von Schülern hatten die Verfahren wegen möglicher Kindeswohlgefährdung unter Verweis auf die Entscheidung aus Weimar angestrengt. Die Gerichte haben die Verfahren an das VG Münster verwiesen.

Die Familiengerichte hatten dazu im Wesentlichen angeführt: Es handele sich nicht um eine Angelegenheit der elterlichen Sorge, für die ein Familiengericht gegebenenfalls Maßnahmen wegen Gefährdung des Kindeswohls auch mit Wirkung gegen einen Dritten treffen könne. Vielmehr handele es sich um die Überprüfung von Maßnahmen der Schule und damit um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, die den Verwaltungsgerichten zugewiesen sei.

So hatte eine erhebliche Anzahl der der angerufenen Familiengerichte diese Anträge entschieden.

Für das VG Münster ist die Zuständigkeit aber nicht so klar

Das VG Münster aber, das sich in seinen beiden Beschlüssen erstmals mit der Frage nach der Zuständigkeit befasst hat, hält die Verweisung für den falschen Schritt – und sich selbst für unzuständig. Die 9. Kammer, die am VG Münster für die Infektionsschutzverfahren zuständig ist, bezieht sich dabei auf die Anträge der Eltern. Deren Sachvortrag sei ausdrücklich zu entnehmen, dass ihr Rechtsschutzinteresse speziell auf ein familiengerichtliches Einschreiten gegen die nach ihrer Ansicht kindeswohlgefährdenden Handlungen der Lehrkräfte bzw. der Schulleitung an ihrer Schule gerichtet sei.

Zwar nähmen sie auch Bezug auf in der Corona-Schutzverordnung geregelte Maßnahmen, wie z.B. die Anordnung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes, für deren gerichtliche Kontrolle der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sei. Insoweit beschränke sich das Begehren der Antragsteller jedoch auf eine inzidente Rechtmäßigkeitsprüfung. Den Rechtsstreitigkeiten lägen damit keine öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zugrunde, sondern von den Familiengerichten von Amts wegen zu betreibende Kindschaftssachen.

Die Kammer meint, die Familiengerichte dürften in diesen von Amts wegen einzuleitenden Verfahren zur Prüfung der Kindeswohlgefährdung (§ 1666 BGB) nicht an andere Gerichte verweisen, sondern müssten die Verfahren ggf. einstellen.

Das Gericht hat daher in entsprechender Anwendung des § 53 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 3 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) das BVerwG angerufen, die Gerichtszuständigkeit zu klären. Dieser Weg ist – so auch die Rechtsprechung des BVerwG (Beschl. v. 16.09.2015, Az. 6 AV 2.15) möglich, wenn Gerichte verschiedener Gerichtszweige sich für unzuständig halten.

Was wird das BVerwG tun?

Das VG Münster ist das erste Verwaltungsgericht, das das BVerwG wegen eines solchen sogenannten negativen Kompetenzkonflikts angerufen hat, teilte das BVerwG auf LTO-Anfrage mit.

Und jetzt? "Das Bundesverwaltungsgericht kann entweder die örtliche Zuständigkeit eines Verwaltungsgerichts gem. § 53 Abs. 2 VwGO oder ausnahmsweise die sachliche und örtliche Zuständigkeit eines Gerichts klären", sagt Robert Hotstegs, auf Verwaltungsrecht spezialisierter Anwalt aus Düsseldorf. Letzteres sei in der Rechtsprechung entwickelt worden, weil eine gesetzgeberische Lücke besteht, wenn zwei Gerichte sich jeweils für unzuständig erklären.

"Das ist nach dem Gerichtsverfassungsgesetz zwar ausgeschlossen, wir kennen aber Fälle, in denen ein Verwaltungsgericht ein Verfahren etwa an ein Amtsgericht verwiesen hat, dieses aber den Verweisungsbeschluss für nicht bindend erklärt und das Verfahren sozusagen 'zurückgibt'. In solchen Situationen kann ausnahmsweise das BVerwG nicht nur die örtliche, sondern auch die sachliche Zuständigkeit entscheiden und könnte jetzt im vorliegenden Fall auch ein Familiengericht für zuständig erklären."

Das BVerwG wird seine Entscheidung – falls die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung vorliegen – auf jeden Fall begründen.

Zitiervorschlag

VG Münster will für Maskenpflicht nicht zuständig sein: Der § 1666 BGB vor dem BVerwG . In: Legal Tribune Online, 07.06.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/45139/ (abgerufen am: 26.04.2024 )

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